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Zahnarzt-Gutscheine bei Groupon zulässig

BGH, Urteil vom 21.05.2015, Aktenzeichen I ZR 183/13


Zahnarzt-Gutscheine bei Groupon zulässig

Der Bundesgerichtshof hat am 21.05.2015 zum Aktenzeichen I ZR 183/13 als Revisionsgericht einen wettbewerbsrechtlichen Streitfall entschieden. Gestritten wurde über die berufsrechtliche Zulässigkeit eines Geschäftsmodells für Zahnärzte, bei dem ein Internet-Anbieter Gutscheine über zahnärztliche Leistungen zu günstigen Festpreisen ausgibt und sich für jeden eingelösten Gutschein eine Erfolgsprämie zahlen lässt.

Die Klägerin vertritt die beruflichen Interessen der Zahnärzte im Bereich Nordrhein. Ihre Klage richtete sich gegen die Beklagte, die ein Internetportal betreibt um dort Gutscheine anzubieten, die dem Käufer Ansprüche auf bestimmte Leistungen zu durch Rabattgewährung interessanten Preisen garantieren. Die Beklagte hatte neben anderen Dienstleistungen auch zahnärztliche Leistungen im Angebot. Die mit Kooperationsverträgen an die Beklagte gebundenen Zahnärzte verpflichten sich, konkrete Leistungen, deren Auswahl von professionell durchgeführter Zahnreinigung über Schönheitsbehandlungen wie Zahnbleaching, aber auch ärztliche Leistungen wie Ausführen von Füllungen und prothetische Versorgung mit Implantaten reicht, zu erbringen, wenn ihnen der entsprechende, von der Beklagten ausgegebene Gutschein zur Einlösung vorgelegt wird.

Die Klägerin sieht in der Beteiligung eines Zahnarztes am von der Beklagten angebotenen Geschäftsmodell die Gefahr, dass der Zahnarzt bei seiner Behandlung nicht ausschließlich medizinischen Erwägungen den Vorrang gibt. Wenn sich der Zahnarzt im Rahmen seines Vertrages mit dem Beklagten dazu verpflichtet hat, eine bestimmte Leistung zu einem bestimmten Preis zu erbringen, würde der Mediziner möglicherweise dazu veranlasst werden, den Patienten in einer Weise zu behandeln, die medizinisch nicht sinnvoll ist. Nach den Bestimmungen der „Berufsordnung der Zahnärzte Nordrhein“ sei jeder praktizierende Zahnarzt jedoch verpflichtet, sich ausschließlich am Patientenwohl zu orientieren und eigene wirtschaftliche Belange nicht in den Vordergrund zu stellen. In § 1 Absatz 5 BO Zahnärzte Nordrhein wird den Zahnärzten deshalb untersagt, geschäftliche Verpflichtungen einzugehen, die dazu geeignet sind, ihre Unabhängigkeit bei medizinischen Entscheidungen einzuschränken. Nach Ansicht der Klägerin würden dann, wenn Zahnärzte am vom Beklagten präsentierten Geschäftsmodell teilnehmen und die dafür geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren, solche nach den Regeln der Berufsordnung untersagte Verpflichtungen begründet.

Die Klägerin ließ der Beklagten eine Abmahnung zustellen, um sie dazu zu bewegen, zukünftig keine Gutscheine über zahnärztliche Leistungen mehr anzubieten. Die Beklagte weigerte sich, die verlangte Unterlassungserklärung abzugeben. Daraufhin erhob die Klägerin Klage bei dem Landgericht Berlin. Das Landgericht hatte die zunächst sehr allgemein gefasste Klage abgewiesen. Die Klägerin legte gegen das Urteil Berufung beim Kammergericht Berlin ein. Dort wurde der Klage teilweise stattgegeben. Gegen diese teilweise Stattgabe richtete sich die Revision der Beklagten. Der I. Senat am Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab.

Die Richter stellten zunächst fest, dass eine Berufsordnung für Zahnärzte, also auch die hier in Bezug genommene BO Zahnärzte Nordrhein, grundsätzlich als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Ziffer 11 UWG angesehen werden kann. Die Vorschriften dienen auch der Regelung von Pflichten, die vom Zahnarzt im Verhältnis zum Patienten, der als Verbraucher zu betrachten ist, zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall kamen die Richter des Bundesgerichthofs aber dennoch zu dem Schluss, dass das Anbieten von Gutscheinen über zahnärztliche Leistungen zulässiges, nicht wettbewerbswidriges marktwirtschaftliches Verhalten ist. Eine besondere Rolle spielt dabei die von der Beklagten hervorgehobene Tatsache, dass es dem einzelnen Zahnarzt jederzeit möglich sei, die Leistungserbringung dem Patienten gegenüber auch medizinischen Gründen abzulehnen. Er sei dann lediglich dazu verpflichtet, den Gutscheinbetrag zu erstatten. Ein gegen die medizinischen Regeln verstoßendes Verhalten wird dem Zahnarzt durch die Beteiligung an der Gutscheinaktion nicht aufgezwungen. Das Geschäftsmodell der Beklagten verhilft dem Zahnarzt zu mehr Patientenkontakten und erhöht seine Bekanntheit durch gezielte, professionell gestaltete Werbung. Dafür verpflichtet sich der Zahnarzt zu einer Provisionszahlung. Er verpflichtet sich jedoch weder der Beklagten noch dem potentiellen Patienten, der einen Gutschein erwirbt, zu medizinisch nicht angezeigten Leistungen. Das Verhalten der Beklagten, mit den Zahnärzten Verträge über Gutscheinangebote und Werbemaßnahmen abzuschließen, ist folglich nicht als Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen anzusehen.

BGH, Urteil vom 21.05.2015, Aktenzeichen I ZR 183/13


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