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Widerspruchsverhandlung im Geschmacksmuster-Rechtsstreit zwischen den Firmen Apple und Samsung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2012, Az. I 20 U 175/11


Widerspruchsverhandlung im Geschmacksmuster-Rechtsstreit zwischen den Firmen Apple und Samsung

Die beiden Konzerne Apple und Samsung haben einen langen Rechtsstreit über mehrere Instanzen hinsichtlich einer Geschmacksverletzung geführt. Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Samsung die beiden streitgegenständlichen Tablets „Galaxy Tab 10.1“ und „Galaxy Tab 8.9“ nicht in Deutschland vertreiben darf.

In dem vorliegenden Rechtsstreit ging Apple Inc., USA, gegen zwei Unternehmen des Samsung-Konzerns in Deutschland und Südkorea vor. Streitpunkt war der Verkauf der beiden zuvor genannten Tablets auf dem deutschen und dem gesamteuropäischen Markt. Das deutsche Unternehmen ist eine Tochterfirma des in Südkorea ansässigen Mutterkonzerns. Das Landgericht Düsseldorf als erste Instanz nahm jedoch nur eine eingeschränkte Entscheidung vor, da ein Vertrieb der streitgegenständlichen Tablets durch den südkoreanischen Mutterkonzern auf dem europaweiten Markt nach Rechtssauffassung der Richter nicht in die Zuständigkeit dieses Gerichts fällt. Die Richter untersagten der deutschen Tochter des Samsung-Konzerns jedoch die Herstellung und den Vertrieb des Tablets „Galaxy 10.1.“ in der Europäischen Union. Der Mutterkonzern erhielt dieselben Auflagen für die Herstellung und den Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland. Um ein europaweites Verbot für die südkoreanische Mutter auszusprechen, hätte Apple in seiner Eigenschaft als Kläger belegen müssen, dass die Samsung GmbH in ihrer Rolle als Tochter-Unternehmen für den südkoreanischen Mutterkonzern tätig ist. Diese Beweisführung blieb Apple nach Meinung der Richter jedoch schuldig.

Beide Parteien waren mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und führten den Rechtsstreit in die nächste Instanz. Apple beantragte ein europaweites Herstellungs- und Vertriebsverbot des Tablets „Galaxy 10.1“ auch für den südkoreanischen Mutterkonzern. Darüber hinaus begehrte Apple ein Herstellungs- und Vertriebsverbot für das Tablet „Galaxy Tab 8.9“ in der Europäischen Union. Diesen Antrag wies das LG Düsseldorf zurück. Eine erneute Unterlassungsanordnung sei nicht notwendig, da die im Urteil vom 09.09.2011 enthaltende Unterlassungsanordnung auch das Herstellungs- und Vertriebsvorbot für das Tablet „Galaxy 10.0“ umfasse. Samsung beantragte die Aufhebung des Urteils.

Nach Einlegung der sofortigen Beschwerde durch Apple ging der Rechtsstreit in die mündliche Verhandlung vor das OLG Düsseldorf. Der zuständige Zivilsenat entschied mit Beschluss vom 20.09.2011, dass der Vertrieb des Tablets „Galaxy 10.0“ gegen § 4 Nr. 9 b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt, indem das Samsung-Modell das weltweit bekannte Tablet-Modell „iPad“ von Apple in unlauterer Weise nachahmt. Samsung nutze das hervorragende Renommee und den damit verbundenen ökonomischen Wert des Apple-Modells in unlauterer Art und Weise aus. Eine Geschmacksmusterverletzung verneinten die Richter jedoch. Die Berufungsinstanz folgt der Rechtsauffassung der Vorinstanz jedoch nicht, wonach keine internationale Zuständigkeit des Gerichtes vorliegt. Sie stellt eine internationale Zuständigkeit fest, da die Richter voraussetzen, dass die Samsung GmbH in ihrer Eigenschaft als Tochter des südkoreanischen Mutterkonzerns als Vertreterin mit allen Rechtsbefugnissen im Namen des Mutterkonzerns handelt. Auf der hauseigenen Homepage wird das deutsche Unternehmen als Vertriebsniederlassung des Samsung-Konzerns in Südkorea bezeichnet. Aus diesem Grund muss sich der südkoreanische Mutterkonzern das Handeln der deutschen Samsung GmbH als eigenes Auftreten anrechnen lassen.

Eine Geschmacksmusterverletzung schließen die Richter aufgrund der älteren eingeschränkten US-Patentanmeldung „Ozolins-Design“ aus, die durch ein weiteres Unternehmen für rahmenlose Flachbildschirme gehalten wird. Nach Meinung der Richter unterscheidet sich das „Galaxy 10.0“ vom Design her ausreichend genug vom dem Apple-Modell, das obendrein wesentlich ästhetischer sei. Obwohl die Berufungsinstanz im Gegensatz zur Vorinstanz durchaus eine internationale Zuständigkeit hinsichtlich der Vertriebsfrage für den südkoreanischen Mutterkonzern festgestellt hat, mussten die Richter ihre Entscheidung jedoch auf ein Vertriebsverbot der Tablets in Deutschland beschränken. Grund für diese Entscheidung ist, dass der Rechtsstreit im Rahmen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb entschieden, eine Geschmacksmusterverletzung jedoch nicht festgestellt wurde. Der Anwendungsbereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb beschränkt sich im Gegensatz zum Geschmacksmustergesetz auf die Bundesrepublik Deutschland. Diese Entscheidung gilt auch für das „Galaxy Tab 8.9“. Das OLG folgt damit der Rechtsauffassung der Vorinstanz, gemäß der für dieses Modell keine separate Unterlassungsanordnung auszusprechen ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2012, Az. I 20 U 175/11


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