• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Widerrufsbelehrung in einem Online-Anmeldeformular

BGH, III ZR 368/13


Widerrufsbelehrung in einem Online-Anmeldeformular

Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite (ordinary website) reicht für eine formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung nicht aus. Der Verbraucher muss die Belehrung auf seinem Computer abspeichern oder ausdrucken. Die Beweislast dafür trifft den Unternehmer. Eine auf der Webseite vorformulierte Bestätigung des Verbrauchers über diese Tatsachen, die zum Abschluss des Bestellvorgangs zwingend angeklickt werden muss, stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Sie entfaltet infolge der unzulässigen Beweislastumkehr zum Nachteil des Verbrauchers keinerlei Wirkungen.

Die Parteien stritten im Verfahren über die Bezahlung einer Kursgebühr. Die Klägerin veranstaltete Lehrgänge für Naturheilverfahren. Auf ihrer Webseite hatten Kunden die Möglichkeit, sich für Seminare anzumelden. In der Eingabemaske war ein Text mit einem Ankreuzkästchen enthalten: Widerrufserklärung o Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert? Der Anmeldevorgang auf der Webseite der Klägerin konnte nach dem Anklicken des Kästchens auch dann ungehindert fortgesetzt werden, wenn die lediglich über einen Hyperlink abrufbare Widerrufsbelehrung weder aufgerufen noch ausgedruckt oder abgespeichert wurde. Ein Zwangsdownload war nicht vorgesehen. Die Beklagte hatte sich zu einem Seminar angemeldet, das Kästchen angeklickt und ihre Teilnahme später per E-Mail abgesagt.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten die vollständige Bezahlung der Kursgebühr. Sie berief sich auf die Versäumung der Widerrufsfrist, erhob zudem den Einwand der treuwidrigen Ausübung des Widerrufsrechts und stützte ihren Anspruch gegen die Beklagte wegen arglistiger Täuschung auch auf Schadensersatz.

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt war noch nach den Bestimmungen in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung am 12. Juni 2014 geltenden Fassung zu beurteilen. Die Vorinstanzen hatten bereits zulasten der Klägerin entschieden. Der BGH wies die Revision der Klägerin zurück:

Die Beklagte hat ihr Widerrufsrecht nach der Ansicht des Gerichtes fristgerecht ausgeübt. Die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern wie hier beginnt erst dann, wenn dem Verbraucher eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Es fehlte an einer formgerechten Mitteilung der Widerrufsbelehrung durch die Klägerin. Die Frist hatte bis zur Erklärung des Widerrufs durch die Beklagte noch nicht zu laufen begonnen. Die bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite reicht für die Erfüllung der Mitteilungspflicht durch den Unternehmer nicht aus, der Verbraucher muss die Belehrung auf seinem Computer auch tatsächlich abspeichern oder selbst ausdrucken. Die Beweislast für diesen Sachverhalt traf die Klägerin, die keinen Nachweis erbringen konnte. 

Die Klägerin konnte sich nach den Ausführungen im Urteil im Sinne des § 242 BGB auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte durch das Anklicken bestätigt hatte, die Widerrufsbelehrung ausgedruckt oder abgespeichert zu haben. Die von der Klägerin vorformulierte Empfangsbestätigung unterlag mangels Gestaltungsmöglichkeit oder Alternative für die Kunden als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle und wurde zur Gänze als unwirksam beurteilt.

Der Grund lag zunächst in der durch die Bestätigung bewirkten und unzulässigen Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin. Den Unternehmer trifft die Beweislast für alle Tatsachen, aus denen er die Versäumung der Widerrufsfrist herleiten will. Dies gilt auch für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung. Die Klägerin hätte sich durch die Bestätigung bei Annahme der Wirksamkeit ein gegen die Kunden gerichtetes Beweismittel zur Erfüllung ihrer Beweislast verschaffen können.

Die Bestätigungserklärung war zudem unwirksam, weil durch die mit ihr verbundene Ausgestaltung des Bestellvorgangs von der gesetzlichen Regelung zur Belehrung über das Widerrufsrecht unzulässig zum Nachteil der Verbraucher abgewichen wurde. Der Unternehmer muss die Widerrufsbelehrung so erteilen, dass die Informationen dem Verbraucher ohne dessen Zutun zugehen. Die Klägerin hatte diese ihr obliegenden Aufgaben auf ihre Kunden verlagert. Der Bestellvorgang ließ den Kunden lediglich die Wahl, selbst aktiv zu werden und die Belehrung abzurufen, oder die Bestätigung wahrheitswidrig abzugeben. Nach den Vorstellungen der Klägerin hätten sich ihre Kunden aber bei wahrheitswidriger Abgabe der Bestätigung so behandeln lassen müssen, als hätten sie die Belehrung ausgedruckt oder abgespeichert. Dies war nach der Ansicht des Gerichtes mit den Intentionen des Gesetzgebers nicht zu vereinbaren.

Aufgrund der Unwirksamkeit der gesamten Bestätigung entfaltete diese keinerlei Wirkung zulasten der Beklagten und stellte insbesondere auch keine Wissenserklärung der Beklagten dar. Die Klägerin konnte sich daher nicht mit Erfolg auf einen Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung durch die allenfalls wahrheitswidrig abgegebene Bestätigung berufen.

Offen blieb die Frage, ob eine verlinkte Widerrufsbelehrung auf einer fortgeschrittenen Webseite (sophisticated website) für eine formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung ausreicht. Die Klägerin hatte eine solche Webseite nicht verwendet.

BGH, Urteil vom 15.05.2014, Az. III ZR 368/13


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland