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Wettbewerbswidrige vergleichende Werbung

OLG Frankfurt, Urteil vom 22.09.2016, Az. 6 U 103/15


Wettbewerbswidrige vergleichende Werbung

Das Urteil des OLG Frankfurt vom 22.09.2016 bestätigt eine vergleichende Werbung mit der Behauptung der Funktionsgleichheit eines Produktes und zu einem günstigeren Preis als zulässig, wenn die Aussage richtig und für den Kunden nachprüfbar ist.

Im verhandelten Fall hat die Beklagte in einer Onlinewerbung die Produkte ihrer Pflegeserie "Classic" denen der Klägerin gegenübergestellt und damit geworben, dass ihre Produkte bei gleicher Wirkungsweise zu einem günstigeren Preis zu erwerben sind. Da sich die Beklagte mit diesem Vergleich an ein breites Publikum wendet, muss der Aussagegehalt ihrer Werbung nach der Auffassung eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers beurteilt werden. Die Senatsmitglieder gehören zu diesen angesprochenen Kreisen und können deshalb aus eigener Anschauung heraus beurteilen.
Die Beklagte behauptet in ihrer Werbung, dass ihr Pflegeset funktionell mit dem der Klägerin gleichwertig ist, was bedeutet, dass damit eine wesentliche Eigenschaft des Produktes, nämlich seine Zwecktauglichkeit, angesprochen wird (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., Rn. 104 zu § 6 UWG). Die Klägerin ist dieser Darlegung der Beklagten, es handele sich um zwei funktionell gleichwertige Produkte, nicht in substantiierter Weise entgegen getreten. Damit ist die Aussage zutreffend.
Die Behauptung der Beklagten, ihr Pflegeset stelle eine "preiswerte Alternative" zu dem der Klägerin dar, wird von den Senatsmitgliedern auch so verstanden und ist somit zutreffend.

Die Klägerin hatte in erster Instanz abgestritten, dass die Beklagte bereits im Zeitpunkt der Abmahnung ihr Produktset zu einem Gesamtpreis von 180,10 EUR auf der Seite des Onlineshops anbot, während ihr Set zu einem Preis von 220,50EUR zu erwerben war. Jedoch konnte die Beklagte mit einem datierten Bildschirmausdruck nachweisen, dass der Gesamtpreis ihres Produktsets auch schon am 7. August 2014 180,10EUR betrug. Weder im weiteren Verfahren noch namentlich in der Berufungserwiderung hatte die Klägerin dazu erneut Stellung genommen.

Die sachliche Berechtigung eines Warenvergleichs wird durch das Merkmal der Nachprüfbarkeit ermöglicht. Dazu reicht es aus, dass dem Verbraucher Anknüpfungspunkte benannt werden, aufgrund derer er oder Dritte Nachforschungen anstellen können, die es ermöglichen, die Werbeaussage auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen (vgl. EuGH vom 19.9.2006 - C-356/04 - Lidl/Colryt = GRUR 2007, 69 Tz. 71,73). Aber auch ergänzende Nachforschungen durch einen Sachverständigen werden dadurch möglich (BGH Ruhr 2010, 161, Tz 28 - Gib mal Zeitung).

Die Produkte der Beklagten und der Klägerin sind im streitgegenständlichen Parallelvertrieb hinreichend individualisiert und gekennzeichnet, sodass es für den Verbraucher kein Problem ist, beide Produkte durch eine einfache Internetrecherche gegenüberzustellen und auf Funktionalität und Preis hin zu vergleichen. Die Beklagte konnte dies bereits erstinstanzlich nachweisen.

Auch zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.12.2006 (Az.: I ZR 166/6 - Umsatzuwachs = GRUR 2007, 605 [BGH 07.12.2006 - I ZR 166/03]) und den darin aufgestellten Grundsätzen ist in dem jetzt verhandelten Fall keine andere Beurteilung angezeigt gewesen. Denn schon eine einfache Internet-Recherche brachte die erforderliche Klarheit, die keine weiteren Angaben zur Erläuterung des Werbevergleichs notwendig machten.

Der Klägerin steht jedoch ein Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung zu (§ 5 Abs. 1 Satz 2 UWG). Die streitgegenständliche Werbeaussage wurde unmittelbar unterhalb eines Fotos platziert, auf dem weitere Pflegeprodukte der Beklagten erkennbar sind und die suggerieren, dass diese Produkte ebenfalls zum Pflegeset "Classic" gehören, obwohl dies nicht der Fall ist.

OLG Frankfurt, Urteil vom 22.09.2016, Az. 6 U 103/15


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