Wettbewerbswidrige Nachfrage nach Kundenzufriedenheit durch Marktforschungsinstitut
Erhält ein Verbraucher ohne ausdrückliche - oder wenigstens mutmaßliche - Einwilligung nach § 7 II 2 Nr. 2 UWG einen Telefonanruf mit Werbungsintention, liegt ein Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht vor.
Im vorliegenden Fall beauftragte ein Unternehmen, das Kfz-Glasscheiben repariert und auswechselt, ein Marktforschungsinstitut damit, telefonischen Kontakt zu einem Kunden aufzunehmen und nach seiner Meinung den Service betreffend zu fragen. Dies geschah ohne Einverständnis des Angerufenen. Das Unternehmen gelangte im Rahmen der Inanspruchnahme seiner Reparaturdienste durch den Kunden an dessen Telefonnummer. Die Herausgabe der Nummer geschah außerdem auf die Initiative der Reparaturwerkstatt hin - und nicht etwa aufgrund einer Eigeninitiative des Kunden. Das Oberlandesgericht Köln sah mithin eine unzumutbare Belästigung und demgemäß ein wettbewerbswidriges Verhalten als gegeben an.
Urteil des OLG Köln vom 30.03.2012
I-6 U 191/11
WRP 2012, 725
K&R 2012, 434










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