• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Wettbewerbswidrige irreführende Geschäftspraxis bei Einzelverstoß

EuGH, Urteil vom 16.04.2015, Az. C-388/13


Wettbewerbswidrige irreführende Geschäftspraxis bei Einzelverstoß

Der Europäische Gerichtshof stuft eine einzelne falsche Auskunft durch einen Gewerbetreibenden gegenüber einem Verbraucher als "irreführende Geschäftspraxis" im Sinne der EU-Richtline über unlautere Geschäftspraktiken ein (EuGH, Urteil vom 16.04.2015, Az. C-388/13).

Der oberste ungarische Gerichtshof hatte den EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen um die Auslegung der EU-Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im Binnenmarkt ersucht. Im konkreten Fall ging es um den Rechtsstreit zwischen einem ungarischen Anbieter von Kabelfernsehdiensten mit einem ehemaligen Kunden. Der Kunde wollte den Anbieter wechseln und hatte das Unternehmen aufgefordert, ihm mitzuteilen, bis zu welchem Datum er sein TV-Abonnement bereits bezahlt hatte, da er zu diesem Tag hin den Vertrag kündigen wollte. Aus Versehen teilte der Kabel-Anbieter ihm aber ein falsches Datum mit, so dass der Kunde für wenige Tage sowohl für sein altes, als auch für ein neues Kabel-Abonnement zahlen musste. Damit nicht einverstanden, wandte er sich an den ungarischen Verbraucherschutz. Der verhängte gegen das Unternehmen aufgrund der auf der EU-Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken beruhenden nationalen Gesetzgebung eine Geldbuße.

Beim darauffolgenden Rechtsstreit hob ein Budapester Gericht in erster Instanz die Geldbuße gegen den TV-Anbieter wieder auf. Die Richter begründeten ihre Auffassung damit, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Versehen gehandelt habe, was nicht mit einem Verstoß gegen die berufliche Sorgfaltspflicht gleichzusetzen wäre. Die Aussage des Unternehmens sei somit zwar falsch gewesen, aber eben nicht "irreführend", da der Dienstleister es nicht darauf angelegt hatte, den Kunden zu täuschen. Außerdem könne man, so das Gericht, einen Einzelfall nicht als "Praxis" im Sinne des Gesetzes auslegen.

Gegen diese Erstinstanzliche Entscheidung ging die Verbraucherschutzbehörde aber vor dem obersten ungarischen Gerichtshof in Revision. Die obersten ungarischen Richter wiederum legten zunächst dem EuGH einige Auslegungsfragen zur betroffenen EU-Richtlinie vor.

Die Richter am Europäischen Gerichtshof betonten, dass bei der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken der Verbraucherschutz im Vordergrund steht. Dabei sei der Begriff "Geschäftspraxis" weit auszulegen, so dass alles, was in unmittelbarem Zusammenhang mit Verkauf, Lieferung oder Dienstleistung stehe, darunter falle. Also sei eine Telefonauskunft über einen bestehenden Vertrag als "Geschäftspraxis" in diesem Sinne anzusehen.

Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Rechtssicherheit kamen die Richter weiter zu dem Schluss, es dürfe keine Rolle spielen, ob es sich bei einem Verstoß um einen Einzelfall handele oder nicht. Würde ein Einzelfall von der Regel ausgenommen, müsste zudem ein Verbraucher jedes Mal nachweisen, dass er nicht der Einzige gewesen ist, der falsche Angaben von einem Unternehmen erhalten hat, was in der Praxis kaum zumutbar wäre, so das Gericht weiter.
Zur Frage, was "irreführend" im Sinne der Richtlinie sei, verwiesen die obersten europäischen Richter auf den unmittelbaren Wortlaut der Richtlinie. Demnach ist jede Geschäftspraxis irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und dazu geeignet ist, den Durchschnittsverbraucher tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ohne die falschen Angaben wahrscheinlich nicht getroffen hätte.

Die vom erstinstanzlichen ungarischen Gericht angenommene Notwendigkeit eines vorsätzlichen Handelns durch den Unternehmer verneinte der EuGH. Die Richtlinie sei ausdrücklich auf den Verbraucherschutz ausgerichtet. Gerade im Verhältnis zwischen Verbrauchern und Unternehmern müsse in der Frage der juristischen und geschäftlichen Kenntnisse eine Schieflage zugunsten der Unternehmer angenommen werden. Die Richtlinie sei dementsprechend aus der Perspektive der Kundinnen und Kunden zu verstehen. Daher spiele es keine Rolle, ob der Gewerbetreibende vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt habe, so die Richter. Auch die Frage nach der Höhe des entstandenen Schadens stuften die Richter am EuGH als irrelevant ein, da es laut dem Text der Richtlinie ausreiche, wenn die irreführende Geschäftspraxis dazu geeignet ist, Verbraucher zu nachteiligen Entscheidungen zu verleiten.

Mit diesem Urteil hat der EuGH die Rechte der Verbraucher gestärkt, da sich Unternehmen nun nicht mehr auf Versehen berufen können.

EuGH, Urteil vom 16.04.2015, Az. C-388/13


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland