Werbung mit Testurteil nur für tatsächlich getestete Produkte zulässig

Macht ein Unternehmen im Rahmen einer Produktanpreisung Gebrauch von einer - von der Stiftung Warentest vergebenen - Testnote, so muss die Werbung eindeutig erkennen lassen, auf welches spezifische Produkt sich das Qualitätsurteil bezieht. Dies stellte das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz) in einem Urteil fest und erklärte damit die Übertragung einer Testnote auf ein gleiches Fabrikat unterschiedlicher Größe für nicht zulässig.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) als Kläger beanstandete eine Matratzenanzeige der real SB-Warenhaus GmbH (Real), in der das Produkt mit der Testnote „gut“ der Stiftung Warentest und mit der Bewertung als Testsieger in auffälliger Weise angepriesen wurde. Der vzbv nahm Anstoß daran, dass die Annonce den Artikel in drei unterschiedlichen Größen abbildete und dabei nicht darüber aufklärte, dass nur die Variante mit den Maßen 90 x 200 cm einem Test unterzogen wurde. Das Zurückhalten dieser Information stelle einen Verstoß gegen die von der Stiftung Warentest für die Werbung mit ihren Testergebnissen aufgestellten Bedingungen dar, wonach die Ausdehnung eines Qualitätsurteils auf nicht getestete Artikel oder Produktvarianten untersagt ist.

Das OLG Koblenz bescheinigte einer derartigen Werbung eine irreführende Wirkung, da beim Verbraucher der Eindruck entstehe, alle Größen seien einem Test unterzogen worden. Das Gericht betrachtete den Verstoß außerdem auch nicht als Bagatelle, weil der Stellenwert der Einschätzung durch die Stiftung Warentest und der Kennzeichnung von Produkten mit dem entsprechenden Logo für die Verbraucher enorm hoch einzustufen sei.

06.07.2011 - 9 U 255/11 Oberlandesgericht Koblenz 

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