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Werbung mit Testergebnis im Internet

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.03.2016, Az.: 6 U 182/14


Werbung mit Testergebnis im Internet

Die Werbung mit positiven Produkttestergebnissen verspricht Umsatzsteigerungen und ist daher ein beliebtes Marketingmittel. Dass sie jedoch gerade im Hinblick auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften nicht grenzenlos zulässig ist, hat erneut das OLG Frankfurt a.M. in einer aktuellen Entscheidung klargestellt.

Ein Unternehmen hatte für einen von ihm angebotenen DSL-Kombinationstarif mit dem Slogan "günstigstes DSL-Einsteigerangebot" geworben. Dabei hatte es auf das Ergebnis eines Tests, den ein Internet-Verbraucherportal durchgeführt hatte, verwiesen. Bei dem Test waren u.a. Preise und Tarife verschiedener Telekommunikationsanbieter verglichen worden. Über den Hinweis auf das gute Abschneiden des eigenen Tarifs hinaus hatte die Werbung keine näheren Angaben zu dem Test enthalten; insbesondere war weder eine Fundstelle genannt, unter der der vollständige Testbericht hätte nachgelesen werden können, noch hatte es einen Link gegeben, der zu dem Test geführt hätte. Ein Konkurrenzunternehmen hatte dies als Wettbewerbsverstoß beanstandet und nach vergeblicher Abmahnung Klage auf Unterlassung erhoben.

Das in erster Instanz zuständige LG Frankfurt war der Klägerin insoweit gefolgt, als es den Werbeslogan "Günstigstes DSL-Einsteigerangebot" für irreführend gehalten hat - allerdings nur aus dem einen Grund, dass der Begriff "Einsteiger" in dem Testbericht selbst gar nicht vorgekommen war. Im Übrigen hatte es die Klage abgewiesen.

Das OLG Frankfurt a.M. hingegen hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung nach der Vorschrift des § 5a Abs. 2 S.1 Nr. 1 UWG, nach der eine wettbewerbswidrige Irreführung auch durch Unterlassen begangen werden kann, in der Berufungsinstanz bejaht.

Unstreitig war zwischen den Parteien, dass die Beklagte mit dem Testergebnis des Portals Billig-Tarife.de geworben hatte, ohne in der Werbung einen Mouseover-Effekt zu installieren, der es einem interessierten Nutzer ermöglicht hätte, durch Anklicken auf die Webseite von billigtarife.de mit den dort dargestellten Testergebnissen zu gelangen. Bei der Werbung mit dem Qualitätsurteil aus einem Produkttest - so das OLG Frankfurt a.M. - sei die Angabe einer Fundstelle für den Test jedoch notwendig, damit der Verbraucher ihn nachlesen könne und dadurch in die Lage versetzt werde, eine "informierte geschäftliche Entscheidung" im Sinne von § 5a UWG zu treffen. Bei Werbung im Internet könne statt eines derartigen Hinweises auf die Fundstelle auch ein entsprechender Link gesetzt werden. Fehle jedoch - wie bei der Werbung der Beklagten - beides, stelle dies eine Irreführung der Verbraucher durch Unterlassen gemäß § 5a UWG und damit einen Wettbewerbsverstoß dar.

Abgesehen davon hat das OLG Frankfurt a.M. auch einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG bejaht. Bei dem von der Beklagten beworbenen DSL-Tarif habe es sich um einen sog. Kombinationstarif gehandelt, in dem die beiden Elemente Surfen im Internet und Telefonieren inbegriffen seien. Der Test von Billig-Tarife.de habe sich hingegen nur auf Angebote einer reinen DSL-Flatrate ohne Telefonflatrate bezogen. Trotz eines Kästchens mit dem Hinweis "objektiver Tarifvergleich von DSL-Flatrate mit 16Mbits/s im 2. Quartal 2013" in der Werbung der Beklagten bestehe die Gefahr, dass ein Großteil der mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreise in die Irre geführt werde. Verbraucher, die sich für den Kombinationstarif der Beklagen interessierten, könnten nämlich irrtümlich annehmen, der Billigtarife-Test habe genau solche Kombinationstarife verglichen; schließlich rechne der Verbraucher nicht damit, dass die Beklagte für ihren Kombinationstarif für Internet und Telefon mit einem Testurteil werbe, das sich lediglich auf das Tarifelement DSL beziehe.

Das OLG Frankfurt a.M. hat die Beklagte daher zur Unterlassung, zur Erstattung der Abmahnkosten der Klägerin sowie zum Schadenersatz verurteilt.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.03.2016, Az.: 6 U 182/14


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