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Werbung mit Olympischen Preisen unzulässig


Werbung mit Olympischen Preisen unzulässig

Nahezu jährlich findet ein sportliches Großereignis statt. Sei es die Europa- oder Weltmeisterschaft im Fußball, seien es die Olympischen Spiele. Der Einfluss solcher Wettbewerbe auf die Werbung ist groß – denn welcher Anbieter möchte nicht mit den besten und schnellsten Athleten oder doch zumindest deren Image werben? Allerdings kann dieses Vorgehen unzulässig sein, wie das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einem Urteil aus dem Juni 2013 feststellte.

Olympische Rabatte

Zu dem Prozess war es gekommen, nachdem der Deutsche Olympische Sportbund e.V. ein Unternehmen verklagt hatte, das Kontaktlinsen verkaufte. Anlässlich der Olympischen Sommerspiele in Peking im Jahre 2008 hatte die später beklagte Firma unter anderem mit den „Olympischen Preisen“ und sogenannten „Olympia-Rabatten“ auf sich aufmerksam machen wollen. Der Deutsche Sportbund sah dieses Verhalten als rechtswidrig an, verlangte die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung und stellte dem Unternehmen sämtliche finanziellen Aufwendungen in Rechnung, die zur Wahrung dieses rechtlichen Anspruchs nötig waren. Die Unterlassungserklärung kam tatsächlich unterschrieben zurück, die Kosten blieben indes unerstattet. Dagegen ging der Sportbund auf gerichtlichem Wege vor – und bekam das Recht zugesprochen.

Die Schutzrechte der Marke

Der Sachverhalt an sich kann nicht ausreichend bewertet werden, wenn die Wichtigkeit des Emblems und der Marke der Olympischen Spiele unbeachtet bleibt. Das Olympische Komitee hat sowohl das Logo als auch die Bezeichnung als besonders schützenswert angesehen und vergibt die Olympischen Spiele als sportliches Ereignis gegenwärtig ausschließlich an solche Länder, in denen alle Aspekte dieses Inhalts gewahrt bleiben. Anlässlich der Bewerbung der deutschen Städte Leipzig und Rostock in den Jahren 2003 und 2004, die Sommerspiele des Jahres 2012 auszutragen, erließ der deutsche Gesetzgeber das sogenannte Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG), das diesen Erfordernissen nachkommen und eine missbräuchliche Verwendung des Emblems und der Bezeichnung vermeiden soll.

Die Frage des Anspruchsinhabers

Fraglich ist es in diesem Verfahren allerdings bereits, ob der Deutsche Sportbund e.V. überhaupt jene Ansprüche durchsetzen darf, die eigentlich dem Olympischen Komitee zustehen. Denn in vielen Fällen kann ein nationaler Verband die Rechte eines internationalen Gremiums nur bedingt wahren, muss dazu also in besonderer Weise legitimiert sein. Der deutsche Olympische Sportbund wurde im Jahre 2006 gegründet, ging als solcher aber aus dem bereits 1895 entstandenen Nationalen Olympischen Komitee hervor. Letztgenannter unterstand insofern dem Internationalen Olympischen Komitee direkt und leitete seine Berechtigung aus der Olympischen Charta ab, war als ausführendes Organ aller in Deutschland vorzunehmenden Handlungen mit einem Bezug auf die Olympischen Spiele daher befugt. Aus dem Nationalen Olympischen Komitee ging im Jahre 2006 der Deutsche Sportbund e.V. als direkter Rechtsnachfolger hervor – er war zur Durchsetzung der Ansprüche mithin berechtigt und sogar verpflichtet.

Unzulässiges Ausnutzen der Marke 

Entscheidend für die rechtliche Bewertung ist es darüber hinaus, ob im Einzelfall die schützenswerten Inhalte ausgenutzt, deren Image also positiv in die eigene Werbung eingebunden wurde, oder aber ob ein bloßes Verwenden der Aufmerksamkeitswerte vorliegt, die den Olympischen Spielen als größtem Sportevent der Welt zweifellos zukommen. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass eine Werbung immer dann unzulässig ist und gegen das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen verstößt, wenn das Image der Marke den größten Effekt auf die Reklame erzielt, der beworbene Gegenstand also mit den Sommerspielen selbst nicht in Verbindung steht, durch den Einsatz des Logos und der Bezeichnung aber aufgewertet werden soll.

Liegt ein positives Image vor?

Das beklagte Unternehmen hatte sich in der Verhandlung bereits zweifelnd über das unterstellte positive Image der Marke gezeigt. So sei es angesichts der Dopingskandale und der fortschreitenden Kommerzialisierung der Olympischen Spielen fraglich, ob überhaupt ein positiver Effekt für die beworbenen Kontantlinsen eingetreten sei. Ebenso hätte die Firma auf die Werbung verzichtet, wenn sie selbst von diesem positiven Image hätte ausgehen dürfen. Diese Ansicht überzeugte das Gericht verständlicherweise nicht, die Reklame wurde als unzulässig angesehen, da sie die Bekanntheit der Olympischen Spiele ausnutzt hatte und den Werbewert für sich selbst erhöhen wollte. Allerdings muss bei ähnlichen Sachverhalten stets auf den Einzelfall abgestellt werden. Eine künftige Werbung anlässlich der Sommerspiele oder der Fußballweltmeisterschaft kann mithin den Regeln des Wettbewerbs durchaus entsprechen.

Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 26.06.2013, Az. 6 U 31/12


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