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Werbung mit "nickelfrei"

BGH I ZR 43/13


Werbung mit "nickelfrei"

Der Bundesgerichtshof hat am 10.04.2014 zum Aktenzeichen I ZR 43/13 in der Revisionsinstanz durch Urteil einen Streit um wettbewerbsrechtliche Ansprüche endgültig entschieden.
Geklagt hatte eine Gesellschaft, die ein ausschließliches Nutzungsrecht für ein europaweit geschütztes Patent für die Herstellung von Schmuck und Uhren aus Edelstahl ohne Verwendung von Nickel erworben hatte. Die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin bestand dabei grundsätzlich darin, verschiedene von ihr erworbene Urheber- oder Patentrechte durch Vergabe von Unterlizenzen wirtschaftlich auszuwerten.
Die Klage richtete sich gegen ein Unternehmen aus der Schmuckhandelsbranche und gegen dessen Geschäftsführerin. Den Beklagten wurde vorgeworfen, mit Schmuck gehandelt zu haben, der zwar als „nickelfrei“ ausgewiesen war, jedoch trotzdem deutliche Spuren von Nickel enthielt. Es handelte sich konkret um zwei Halsketten, die die Klägerin erworben hatte, um sie anschließend auf den Nickelgehalt untersuchen zu lassen. Bei beiden Schmuckartikeln wurde ein Nickelgehalt festgestellt, der sich zwar unterhalb der gesetzlich vorgegebenen Grenzen hielt, aber keinesfalls vernachlässigt werden konnte.

Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass durch die Angabe „nickelfrei“ hier eine irreführende Werbung vorliege, die nach den Vorschriften des „Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) wettbewerbswidrig und damit verboten sei. Sie mahnte die Beklagten entsprechend ab und verlangte sofortige Einstellung des Verkaufes und Abgabe einer Unterlassungserklärung. Die Beklagten weigerten sich, die Forderungen der Klägerinnen zu erfüllen, so dass es zur Klage kam. In erster Instanz hatte das Landgericht Stuttgart zu entscheiden und gab der Klage statt. Die daraufhin von den Beklagten eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart abgewiesen. Gegen diese Abweisung legten die Beklagten Revision beim Bundesgerichtshof ein. Die Richter des auf wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten spezialisierten I.Senats am Bundesgerichtshof wiesen die Revision kostenpflichtig zurück.

Der Bundesgerichtshof gab den Beklagten zwar insoweit Recht, als er einige der vom Berufungsgericht für das Vorhandensein einer Konkurrenzsituation zwischen den Parteien benutzen Argumente zurückwies. Um Rechts aus dem UWG geltend machen zu können, muss zum Gegner ein Konkurrenzverhältnis bestehen, das nicht schon dadurch zustande kommt, dass sich beide Parteien in irgendeiner Weise mit der selben Ware beschäftigen. Grundsätzlich stehen Rechteinhaber und Lizenzenvergeber nicht mit jedem Händler in einem Konkurrenzverhältnis, der die Ware anbietet, die auch von der Lizenzvergabe betroffen sein könnte. Es ist allerdings, wie in der Rechtsprechung schon seit längerem bekannt, nicht auszuschließen, dass zwischen einem Lizenzgeber und einem Händler, dessen Warenangebot der lizensierten Ware ähnelt, ein derartiges Konkurrenzverhältnis aufgebaut werden kann. Dazu ist es allerdings erforderlich, dass der Händler sich durch sein eigenes Verhalten in die Konkurrenzsituation begibt. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin Lizenzen für die Verwendung eines Verfahrens, Edelstahl für Schmuck aufzubereiten, ohne Nickel zu verwenden, vergeben, während die Beklagten Edelstahl-Schmuck mit Nickelanteilen als „nickelfrei“ anboten. Die Klägerin wird durch die Verhaltensweise der Beklagten nicht bei der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit behindert. Die Beklagte zwingt allerdings die Lizenznehmer der Klägerin, die für das Recht, das patentierte Verfahren zur nickelfreien Herstellung von Edelstahlschmuck, bezahlen müssen, die Konkurrenz auf, indem sie ähnlichen Schmuck ohne Lizenzerwerb günstiger zum Kauf anbietet.

Die Richter am Bundesgerichtshof haben sich der vom Oberlandesgericht Stuttgart als Berufungsgericht vertretenen Ansicht, dass die Beklagten wettbewerbswidrig handelten, als sie Halsketten als „nickelfrei“ anboten, obwohl diese Nickelanteile enthielten, angeschlossen. Die Bezeichnung „nickelfrei“ täusche die kaufinteressierte Zielgruppe darüber, dass sich tatsächlich keine Nickelspuren an den Schmuckketten befänden. Über das Vorhandensein von Nickellegierungen machen sich Verbraucher konkrete Gedanken, da Kontakt mit Nickel bei einigen Personen allergische Hautreaktionen hervorrufen kann. Auch bei denjenigen, die selbst noch keine Nickelallergie bei sich festgestellt haben, können Überlegungen unterstellt werden, durch den Kauf von als „nickelfrei“ bezeichneten Halsketten jedes Risiko zu vermeiden.
Es geht dabei nicht um die Prozentzahl des Nickelanteils im Schmuckstück, denn „nickelfrei“ wird in der angesprochenen Zielgruppe als wörtliche Aussage gewertet, dass kein Nickel vorhanden ist.

BGH, Urteil vom 10.04.2014, Aktenzeichen I ZR 43/13


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