• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Werbung für Komplettküchen

LG Dortmund, Urteil vom 16.09.2016, Az. 19 O 100/16


Werbung für Komplettküchen

Mit seinem Urteil vom 16. September 2016 hat das Landgericht Dortmund entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Anbieter für Küchen wirbt, ohne dabei die Hersteller- bzw. die Typenbezeichnungen der enthaltenen Elektrogeräte anzugeben.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte ein Anbieter in einem Prospekt für einen Küchenblock geworben. Der komplette Block wurde dort inklusive der Elektrogeräte zu einem Gesamtpreis von 879 Euro angeboten. Angaben zu den Hersteller- bzw. den Typenbezeichnungen der in der Küchenzeile enthaltenen Elektrogeräten fehlten jedoch. Ein eingetragener Verein, zu dessen Aufgaben laut Satzung die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und dabei vor allem die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden, hatte darauf gegen den Anbieter auf Unterlassung geklagt. Der Kläger hielt die Werbung für die Küche in dem Prospekt für wettbewerbswidrig, da sie dem Verbraucher ganz wesentliche, nötige Informationen vorenthalte und folglich gegen § 5a Abs. 2 und 3 UWG verstoße. Auf eine schriftliche Abmahnung durch den Verein hatte die Beklagte nicht reagiert, so kam es zum Gerichtsverfahren.

Die Beklagte wiederum beantragte die Klage abzuweisen. Sie verwies in ihren Einlassungen darauf, dass sich das UWG zum 10. Dezember 2015 geändert habe. Sie argumentierte darüber hinaus, dass sie die Küchenzeile komplett, also inklusive Geräte, direkt vom Hersteller beziehe. An dem sehr geringen Preis von nur 879 Euro für den kompletten Block sei bereits erkennbar, dass es sich bei den enthaltenen Elektrogeräten nicht um Markengeräte namhafter Hersteller handeln könne. Die genau Bezeichnung der Geräte könne daher gar keine wesentliche Information sein. Um in diesem Fall eine informierte Kaufentscheidung treffen zu können, brauche der Verbraucher diese Informationen nicht. Durch deren Vorenthaltung würde der Kunde folglich auch nicht zu einer Entscheidung veranlasst, die er sonst so nicht getroffen hätte. Die Beklagte bestritt damit also, wettbewerbswidrig gehandelt zu haben.

Das Gericht wollte dieser Argumentation in seinem Urteil allerdings nicht folgen. Es entschied, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG zustehe. Indem nämlich die Angaben zum Hersteller bzw. die Typenbezeichnungen der enthaltenen Elektrogeräte dem Verbraucher in dem Prospekt vorenthalten worden seien, habe die Beklagte eindeutig gegen § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG verstoßen. Auch nach der durch die Änderung des UWG seit dem 10. Dezember 2015 geltenden Rechtslage müsse ein Angebot nach § 5a Abs. 3 UWG diese Informationen enthalten.

Das Gericht machte deutlich, dass derjenige im Sinne des Gesetzes unlauter handle, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern durch ein nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechendes Verhalten beeinflusse, das dazu geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG müssten alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in einem dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang genannt werden, damit ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Die Angaben zum Hersteller und zur Typenbezeichnung der in einer Küche eingebauten Elektrogeräte sind nach der Überzeugung der Richter wesentliche Informationen. Denn: Der Wert einer Küche werde in einem ganz erheblichen Maße durch die Leistungsmerkmale der in der Küche verbauten Elektrogeräte bestimmt. Für den Verbraucher sei dabei nicht nur die jeweilige Funktion von Bedeutung, sondern eben auch der Name des Herstellers. Der Verbraucher benötige die Angaben zum Hersteller und zur Typenbezeichnung, um die Küche hinsichtlich ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit und Werthaltigkeit beurteilen und mit anderen Angeboten vergleichen zu können. Für eine Bewertung des Angebots und eine Kaufentscheidung seien diese Angaben unverzichtbar, weil nur dadurch zuverlässige Rückschlüsse auf die Eigenschaften und Funktionen der Geräte möglich seien.

LG Dortmund, Urteil vom 16.09.2016, Az. 19 O 100/16


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland