• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Werbung bestes Möbelhaus unzulässig

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2012, Az. 6 U 34/11


Werbung bestes Möbelhaus unzulässig

Käufer orientieren sich bei einer Kaufentscheidung gerne an positiven Testurteilen, die daher ein beliebtes und probates Werbemittel sind. So hatte ein Einrichtungshaus auf seiner Homepage mit dem Prädikat "1. Platz, Bestes Möbelhaus, Test 08-2009 – im Vergleich: 14 Unternehmen – www.disq.de – DISQ GmbH und Co. KG“ geworben. In dem dazu abgebildeten Siegel waren die Farben schwarz, rot und gold enthalten. Hinter dem Kürzel DISQ verbarg sich das Deutsche Institut für Service-Qualität GmbH und Co. KG, ein privatwirtschaftliches Unternehmen, das den Test durchgeführt hatte. Eine Verbraucherzentrale hielt die Werbung mit diesem Testsiegel für irreführend und wettbewerbswidrig und mahnte das Möbelhaus ab. Es kam zu einem Rechtsstreit, bei dem die Verbraucherzentrale als Klägerin in erster Instanz Recht bekam. Das LG Potsdam verurteilte das beklagte Möbelhaus zur Unterlassung und zum Ersatz der Kosten, die der Klägerin für die Abmahnung entstanden waren. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten beim OLG Brandenburg blieb erfolglos. Auch das OLG hat einen Verstoß gegen das UWG festgestellt, weil die beanstandete Werbung in mehrfacher Hinsicht irreführend und unlauter sei. Der darin verwendete Begriff "Institut" sei vor allem in Zusammenhang mit wissenschaftlichen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen gebräuchlich. Wenn wie im vorliegenden Fall mit dem Testurteil eines "Deutschen Instituts für ..." geworben würde, entstünde bei einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher der unzutreffende Eindruck, der Test sei von einer öffentlichen Stelle oder zumindest einer unter öffentlicher Aufsicht stehenden Institution durchgeführt worden. Die Entstehung dieser falschen Vorstellung würde noch dadurch begünstigt, dass das Testsiegel in den Farben schwarz, rot und gold gestaltet sei. Dass das Testurteil in Wahrheit von einem Privatunternehmen stammte, das das Prädikat gegen Entgelt zur Verfügung stellte, sei für den Betrachter der Werbung nicht erkennbar. Da die Wortkombination "Deutsches Institut" zur Irreführung geeignet sei, hätte der Beklagte auf den privatwirtschaftlichen Charakter des Testunternehmens deutlich hinweisen müssen, was er jedoch versäumt habe. Eine Irreführung hat das OLG Brandenburg außerdem in der verwendeten Formulierung „1. Platz, Bestes Möbelhaus“ gesehen. Der mit der Werbung angesprochene Verbraucher werde damit sowohl über die Art und Weise, wie bei dem Test vorgangen worden sei, als auch über dessen Ergebnisse getäuscht. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass bei der Verwendung von Testergebnissen zu Werbezwecken die der Bewertung zugrundeliegenden Untersuchungen gewisse Anforderungen in Bezug auf Objektivität, Neutralität und Sachkunde erfüllen müssen. Ob diese Standards bei dem DISQ-Test erfüllt waren, hat es allerdings offen gelassen, weil es darauf aus seiner Sicht nicht ankam. Das OLG hat die Irreführung vielmehr schon darin gesehen, dass der vorgenommene Test und die darauf gestützte Bewertung durch das private Unternehmen sich nur auf die "Service-Qualität" der geprüften Möbelhäuser bezogen, ohne dass die inhaltliche Beschränkung des Tests auf das Qualitätskriterium "Service" in irgendeiner Form kenntlich gemacht wurde. Mit dem Prädikat "1. Platz" und "Bestes Möbelhaus" verbinde der Verbraucher die Vorstellung, der Test sei umfassend gewesen und habe all die Faktoren berücksichtigt, die für die Attraktivität und Qualität eines Einrichtungshauses aus Sicht der Kunden bestimmend seien. Für diese seien insbesondere Preisgestaltung, Preis-Leistungs-Verhältnis, Lieferfristen und Lieferkosten wichtig, also weitaus mehr als der im vorliegenden Fall untersuchte Teilbereich "Service". Dass hier in Wahrheit nur ein kleiner Ausschnitt der für den Käufer interessanten Kriterien geprüft und bewertet wurde, hätte in dem Testsiegel mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht werden müssen, um eine Fehlvorstellung des Verbrauchers bezüglich des Testumfangs und der Aussagekraft des Testergebnisses zu vermeiden. Auch dies habe der Beklagte versäumt. Dessen Argument, die inhaltliche Beschränkung des Tests auf das Kriterium "Service" ergebe sich für den Verbraucher schon aus dem Firmennamen des Testveranstalters "Deutsches Institut für Service-Qualität", ist das Gericht nicht gefolgt.

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2012, Az. 6 U 34/11


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland