• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Werbung bei Partnerschaftsvermittlung

Irreführende Werbung bei der Partnerschaftsvermittlung


Werbung bei Partnerschaftsvermittlung

Ein gewerbliches Partnervermittlungsinstitut verstößt gegen das Wettbewerbsrecht, wenn es in seinen Inseraten als Privatperson auftritt. Nach Auffassung des OLG Koblenz muss bei Heiratsannoncen in jedem Fall gegenüber den potentiellen Kunden deutlich werden, dass ein gewerbliches Partnerschaftsinstitut dahintersteht. So untersagte das Gericht einem Partnervermittlungsinstitut weiterhin Inserate aufzugeben, in denen eine fiktive Person in der „Ich-Form“ unter Angabe einer Telefonnummer und unter Hinweis auf einen Treffpunkt eine Einladung potentielle Heiratskandidaten ausspricht. 

Das Verschweigen einer wesentlichen Tatsache ist als irreführende Angabe im Sinne des Wettbewerbsrechts anzusehen, wenn für den Werbenden eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche Pflicht besteht grundsätzlich dann, wenn Kunden bei Unterlassen des Hinweises in einem wesentlichen Punkt getäuscht werden. Der Hinweis auf die Gewerblichkeit eines Angebots ist dann wesentlich, wenn der geschäftliche Charakter des Angebots für die Abschlussbereitschaft eines Interessenten von Bedeutung ist.

Dies gilt auch hier, denn das Partnerschaftsinstitut vermittelt den fälschlichen Eindruck einer „persönlichen Note“. Genau darin liegt eine Täuschung, da Leser eine intimere und vor allem kostengünstigere Anbahnung von Kontakten und eine persönlichere Atmosphäre erwarten als dies bei einem gewerblichen Institut der Fall ist. 

Der konkrete Inhalt sowie die sprachliche Fassung, insbesondere die verwendete „Ich-Form“ und die abschließende Einladung vermitteln eine individuelle persönliche Note als ob sie von einer Privatperson ausgesprochen worden wäre. Die Interessenten nehmen aus diesem Grund irrtümlich an, mit ihrem Anruf die inserierende Privatperson unmittelbar erreichen zu können. 

Das Partnerschaftsvermittlungsinstitut ist seiner Aufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Weder durch die Angabe der Telefonnummer noch durch die Bezeichnung „Treffpunkt“ wurde der notwendige Hinweis auf die Gewerblichkeit des Inserats erbracht. Maßgeblich für die Frage, ob ein aufklärender Hinweis hinreichend deutlich ist, ist der Gesamteindruck, den eine Werbeaussage in ihrer konkreten Erscheinung nach Form und Inhalt vermittelt. Die Angabe der Telefonnummer und die Bezeichnung „Treffpunkt“ im unmittelbaren Anschluss an die Aufforderung, sich beim Inserenten zum Zwecke der Vereinbarung eines „Abholtermins“ zu melden, verstärkt noch den Eindruck, die Kontaktanzeige sei von einer Privatperson aufgegeben worden. 

Auch die Angabe „Treffpunkt“ bewirkt keinen deutlichen Hinweis auf ein gewerblich tätiges Unternehmen. Ein nicht geringer Teil der Leser sieht darin nur eine Aufforderung, unter der aufgeführten Telefonnummer einen Termin vereinbaren zu können. Insgesamt ergibt sich die Irreführung des Inserates aus dem Mangel an deutlicher Aufklärung über die Einschaltung eines gewerblichen Partnervermittlungsinstituts. 

Das für einen Wettbewerbsverstoß entscheidende Merkmal der Relevanz ist ebenfalls erfüllt, denn die Frage der Gewerblichkeit einer Kontaktanzeige ist für die Entscheidung eines Kunden, auf die Annonce zu antworten, von erheblicher Bedeutung. Die demnach gegebene Wettbewerbswidrigkeit ist auch geeignet, auf dem einschlägigen Markt den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen.

OLG Koblenz, Urteil vom 20.11.2001, Az. 4 U 928/01


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland