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Werbeslogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" als "gesundheitsbezogene Angabe"


Die Werbung für einen Früchtequark mit dem Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ hielt ein Verbraucherverband für rechtlich irreführend und klagte daher gegen den Hersteller von Milcherzeugnissen, der diesen Werbeslogan verwendete. Der BGH sah keine Irreführung und auch keine nährwertbezogene Angabe i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, stellte allerdings eine unzulässige "gesundheitsbezogene Angabe" i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser EG-Verordnung fest.

Trotzdem konnte der BGH nicht abschließend entscheiden und die beanstandete Werbung untersagen, weil nicht geklärt werden konnte, ob zum Zeitpunkt der beanstandeten Werbung bereits die einschlägige EU-Verordnung anwendbar war. Deshalb wurde der Fall nun dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.

Beschluss des BGH vom 05.12.2012

I ZR 36/11

GRUR 2013, 189


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