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Werbeblocker: Kostenpflichtiges Whitelisting ist aggressive Geschäftspraktik

OLG Köln, Urteil vom 24.06.2016, Az. 6 U 149/15


Werbeblocker: Kostenpflichtiges Whitelisting ist aggressive Geschäftspraktik

Medienhäuser sehen ihr Online-Geschäft durch die zunehmende Verbreitung von Werbeblockern in Gefahr. Einige von ihnen haben daher wettbewerbsrechtliche Verfahren gegen die Vertreiber solcher Software angestrengt. Bisher prüften die Gerichte, ob das Blockieren von Werbung eine gezielte Marktbehinderung nach § 4 Nr. 4 UWG darstellt. Mit Ausnahme des Landgerichts Frankfurt (Beschluss vom 26.11.2015, Az. 3-06 O 105/15) verneinten sie.
 
Nun beschreitet das Oberlandesgericht Köln mit seinem Urteil vom 24.06.2016 (Az. 6 U 149/15) einen neuen Weg. Zwar halten auch die Kölner Richter Werbeblocker grundsätzlich für zulässig. Allerdings sehen sie im Geschäftsmodell, Werbeanbietern gegen Bezahlung eine Ausnahme von der Blockierung anzubieten, eine unzulässige aggressive Geschäftshandlung nach § 4a UWG.
 
Sachverhalt
Eyeo GmbH vertreibt den Werbeblocker Adblock Plus. Das Programm, das als Browser-Plugin installiert wird, filtert Online-Werbung anhand von verschiedenen Kriterien wie Serverpfaden, Dateinamen, Begriffen und Bannergrößen (Blacklisting).
 
Eyeo gehört zu den Ersten, die mit Werbeblockern erfolgreich Geld verdienten. Um eine möglichst große Verbreitung von Adblock Plus zu erreichen, bietet das Kölner Unternehmen sein Programm kostenlos an. Einnahmen erzielt es, indem es Werbevermittlern anbietet, ausgewählte, als nicht aufdringlich erachtete Werbung zuzulassen (Whitelisting). Für kleine und mittlere Unternehmen ist das Whitelisting kostenlos. Große Unternehmen müssen für die Zulassung "akzeptabler Werbung" 30 Prozent des dadurch erzielten Mehrerlöses zahlen.
 
Axel Springer SE, die unter anderem die Webseiten www.bild.de und www.welt.de betreibt, klagte gegen Eyeo. Die Verlagsgesellschaft beantragte ein Verbot von Adblock Plus, hilfsweise ein Verbot des Programms mit Whitelist-Funktion, sofern es Werbung auf den klägerischen Webseiten blockiert.
 
Das Landgericht Köln wies die Klage ab. Auf Berufung der Klägerin hieß das Oberlandesgericht Köln den Hilfsantrag gut. Eyeo hat angekündigt, gegen das Urteil Revision einzulegen.
 
Urteilsbegründung
Das reine Unterdrücken von Werbung (Blacklisting) stellt für das Oberlandesgericht Köln keine gezielte Marktbehinderung nach § 4 Nr. 4 UWG dar. Weder bestünden Anzeichen für eine Schädigungsabsicht, noch seien die Möglichkeiten der Beklagten, ihre Leistungen am Markt zu platzieren, übermäßig beeinträchtigt.
 
Zentral ist für die Kölner Richter, dass der Werbeblocker nicht physisch in das Angebot der Beklagten eingreift, wie es beim Abreißen eines Werbeplakats der Fall ist. Adblock Plus verändere die Servervorgänge im betrieblichen Bereich der Klägerin nicht. Vielmehr wirke die Software der Beklagten im Empfangsbereich des Nutzers. Werbung und redaktionelle Inhalte würden als getrennte Datenströme abgesendet, die erst auf dem Computer des Nutzers zusammengeführt würden. Die Software der Beklagten störe nicht das Absenden der Datenströme, sondern verhindere, dass gewisse Daten beim Nutzer ankämen.
 
Die Klägerin habe jedoch keinen urheberrechtlichen Anspruch, dass dieser ihr Angebot so wahrnehme wie vorgesehen. Ein solcher Anspruch folge auch nicht aus der Pressefreiheit, zumal dem Nutzer aufgrund der negativen Informationsfreiheit das Recht zustehe, Werbeinhalte in seinem Empfangsbereich nicht entgegenzunehmen.
 
Im Übrigen geht der Senat nicht davon aus, dass werbefinanzierte Online-Inhalte durch die Werbeblockade vom Markt gedrängt werden. Die Klägerin selbst beweise, dass es möglich sei, den Bezug journalistischer Inhalten ohne Werbung zu verhindern. Sie sperre nämlich Nutzer mit eingeschaltetem Werbeblocker aus.
 
Im Gegensatz zum reinen Blacklisting beurteilt das Oberlandesgericht Köln das kostenpflichtige Whitelisting als wettbewerbswidrig. Es sieht darin eine aggressive Praktik im Sinne einer unzulässigen Beeinflussung nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG.
 
Die Beklagte nutze eine Machtposition, um Druck auf die Marktteilnehmer auszuüben. Sie erreiche ihre Machtposition nicht durch Marktbeherrschung oder relative Marktmacht im Sinne des Kartellrechts, sondern durch die technische Wirkung und die hohe Verbreitung ihres Filterprogramms. Mit dem Blacklisting errichte sie eine Schranke, die die Klägerin an der Wahrnehmung ihrer Vertragsbeziehung mit den Werbepartnern hindere. Diese Schranke lasse sich nur durch das von der Beklagten kontrollierte Whitelisting überwinden.
 
Das Verhalten der Beklagten betreffe aber nicht bloß die Klägerin. Es beeinträchtige auch die Entscheidungsfreiheit ihrer Werbekunden, indem es sie in eine Blockadesituation bringe, aus der sie sich nur durch einen Eintrag in die Whitelist freikaufen könnten. Dass der Druck auf die Werbevermarkter erheblich ist, sei daran ersichtlich, dass selbst große amerikanische Internetkonzerne zahlten.
 
Keine Rolle spielt für die Richter, dass die Beklagte mit ihrem Verhalten einem Wunsch der Verbraucher nach weniger aufdringlicher Online-Werbung entgegenkommt. Anders als die gezielte Marktbehinderung nach § 4 Nr. 4 UWG sei die Beurteilung aggressiver Praktiken des § 4a UWG keiner umfassenden Interessenabwägung zugänglich.
 
OLG Köln, Urteil vom 24.06.2016, Az. 6 U 149/15


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