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WC-Sitze nicht vom Widerrufsrecht ausgeschlossen

LG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2016, Az. 12 O 357/15


WC-Sitze nicht vom Widerrufsrecht ausgeschlossen

Mit ihrem Urteil vom 14.09.2016 hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf festgestellt, dass es sich bei WC-Sitzen mit einer Nano-Beschichtung weder um eine Sonderanfertigung noch um ein Hygieneprodukt handelt und deshalb auch ein Widerrufsrecht für Kunden besteht, wenn diese den Sitz online bestellt haben.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen einen Online-Sanitärhandel geklagt, der in seinem Sortiment auch WC-Sitz führt und über seinen Webshop vertreibt. Konkret bezog sich die Verbraucherzentrale auf einen Kunden, der in dem Shop einen WC-Sitz bestellt hatte und diesen zusätzlich mit einer sogenannten Nano-Beschichtung versehen haben wollte. Diese besondere Beschichtung konnte im Rahmen des Bestellprozesses ausgewählt werden. Nachdem der Kunde den Sitz erhalten hatte machte er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch und sendete ihn an den Händler zurück. Der jedoch wollte das nicht akzeptieren und vertrat die Ansicht, dass ein Widerrufsrecht nicht bestehe, weil es sich beim dem WC-Sitz durch die gewünschte Nano-Beschichtung um eine Sonderanfertigung für den Kunden handle, die erst nach Eingang der Bestellung hergestellt werde. Darüber hinaus komme das Widerrufsrecht auch nicht zum Tragen, da der WC-Sitz ein Hygieneprodukt sei. Die Verbraucherzentrale NRW, an die sich der Kunde gewandt hatte, teilte diese Auffassung jedoch nicht und klagte gegen den Händler auf Unterlassung.

Die Richter der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf gaben der Klage statt und folgten der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale. In ihrem Urteil stellten sie eindeutig klar, dass das Widerrufsrecht für Verbraucher auch beim Kauf eines nanobeschichteten WC-Sitzes bestehe. Die Beklagte habe mit ihrem Verhalten den Vorschriften über den Widerruf im Zusammenhang mit Fernabsatzverträgen zuwidergehandelt. Konkret: Die Beklagte habe gegenüber dem Verbraucher den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB vertreten, weil eine angebliche Kundenspezifikation, eben die Nanobeschichtung des WC-Sitzes, vorliege. Dieser Ausschluss sei jedoch nicht rechtens gewesen, so das Gericht. Beim dem WC-Sitz handle es sich nämlich nicht um ein Produkt, für welches eine individuelle Auswahl oder eine Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist. Es sei auch nicht eindeutig auf die individuellen bzw. persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten worden. Genau diese Umstände sind nach Erkenntnis der Richter aber erforderlich, um das dem Verbraucherschutz dienende Widerrufsrecht auszuschließen. Eine Individualisierung des WC-Sitzes, die den Wiederverkauf an andere Kunden für den Händler unmöglich machen würde, sei durch die Nano-Beschichtung nicht gegeben.

Nach Auffassung des Gerichts kommt es auch nicht darauf an, dass die Beschichtung erst nach Eingang der Bestellung aufgebracht werde, so wie dies die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vertreten hat. Vielmehr lasse der Zeitpunkt, wann eine bestimmte Ware angefertigt wurde, keinen Rückschluss darauf zu, ob es sich dabei um ein individualisiertes Produkt oder um ein Standardprodukt handle. Wäre dies nämlich der Fall, dann sei das Widerrufsrecht nur davon abhängig, ob die bestellte Ware tatsächlich schon vorrätig sei oder erst produziert werden müsse. Ein Händler könnte demnach das Widerrufsrecht außer Kraft setzen, indem er standardisierte Produkte nicht vorrätig hält, sondern erst nach Eingang der Bestellung produzieren lässt.

Maßgeblich sei alleine der Grad der Individualisierung. Dieser sei in dem konkreten Fall nicht besonders hoch, da der Kunde nur zwischen drei unterschiedlichen Beschichtungen habe auswählen können. Auch die Argumentation der Beklagten, dass ein derartiger Sitz mit Nano-Beschichtung nur sehr selten von Kunden nachgefragt werde, spielte für die Richter keine Rolle. Die Wahrscheinlichkeit, dass dieser Sitz erneut von einem Kunden bestellt werde, liege nicht unter der Wahrscheinlichkeit, dass ein eher selten nachgefragtes Standardprodukt geordert werde. Schlussendlich folgte die Zivilkammer auch der Auffassung nicht, bei dem WC-Sitz handle es sich um ein Hygieneprodukt nach § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB, für das das Widerrufsrecht nicht gelte.

LG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2016, Az. 12 O 357/15


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