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Wartezimmer-Tv und das Apothekenwesen-Gesetz

BGH, Urteil vom 12.03.2015, Az. I ZR 84/14


Wartezimmer-Tv und das Apothekenwesen-Gesetz

Mit Urteil (Az. I ZR 84/14) vom 12.03.2015 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es Apothekern gestattet ist, in Arztpraxen auf Bildschirmen für sich zu werben. Dagegen geklagt hatte die „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs“, nach deren Auffassung die Ausstrahlung von Werbespots für Apotheken in ärztlichen Wartezimmern gegen das apothekenrechtliche Verbot der „Zuweisung von Verschreibungen“ verstößt. Weiter führte die Klägerin an, dass es nach dem Berufsrecht der Apotheker verboten ist, in den Räumen eines Arztes Werbung an Patienten zu richten. Ebenso ist es nach dem Berufsrecht der Ärzte untersagt, Patienten an bestimmte Leistungserbringer zu verweisen.

Im vorliegenden Fall strahlt die Beklagte in Wartezimmern von Ärzten unter dem Begriff „TV-Wartezimmer“ auf Bildschirmen ein Programm aus. Das geschieht in Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmen, das gegenüber den Ärzten als Vertragspartner auftritt und mit diesen die entsprechenden Verträge abschließt. Die Beklagte wirbt für ihr Angebot mit einem vierseitigen Faltprospekt. Eine weitere Werbemaßnahme ist ein Internetauftritt. Mit beiden Werbemitteln sollen Apotheker animiert werden, bei der Beklagten einen Sendeplatz für Werbung in einer ärztlichen Praxis zu buchen. Die Beklagte wirbt in ihrem Prospekt damit, dass ihr „TV-Wartezimmer“ neben Unterhaltung auch Informationen zeigt. Der Arzt erhält mit der Dienstleistung ein Informationsmittel, mit dem er seine Patienten über seine gesamten Leistungen und Präventionsmaßnahmen informieren kann. Außerdem kann er über das Medium sein Praxisteam präsentieren, das Gespräch zwischen Arzt und Patient vorbereiten und insgesamt seine Patienten informieren. Zum Programm von „TV-Wartezimmer“ zählen Tier- und Naturfilme, ebenso Nachrichten und medizinische Informationssendungen. Eingebettet in dieses Programm ist ein “regionales Fenster“, das dazu dient, Anbieter des regionalen Gesundheitsmarktes wie zum Beispiel Apotheker vorzustellen. Wobei jede Branche nur einmal vertreten ist. Es wird demnach nur für eine einzige Apotheke geworben.

Nach Ansicht der Klägerin entspricht das Verhalten der Beklagten sowohl bei der Ausstrahlung der Werbespots als auch die Werbung für die Ausstrahlung einem wettbewerbswidrigen Verhalten. Für die Apotheker stelle die Ansprache der Beklagten eine gezielte Empfehlung bei Aufnahme in das Programm von „TV-Wartezimmer“ durch den Arzt dar.

Zuvor hatten das Landgericht Limburg und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main dem Verbotsantrag der Klägerin zugestimmt. Der BGH wies die Klage ab. Das Gericht sah keine „Erstbegehungsgefahr“ dafür, dass durch das „TV-Wartezimmer“ Empfehlungen zugunsten von Apotheken ausgestrahlt werden. Außerdem hat die Beklagte kurz vor der Verhandlung ein Schriftstück eingereicht, in dem sie zu erkennen gegeben hat, dass sie keine „Erstbegehungsgefahr“ begeht und in Zukunft das von ihr vorgestellte Geschäftsmodell nicht mehr betreiben wird. Damit ist für das Gericht ein eventuell entstandene „Begehungsgefahr“ durch die Beklagte zumindest nachträglich weggefallen. Zu ihrem Internetauftritt hat die Beklagte keine Erklärung abgegeben, was für die Richter keine Rolle spielt, da dort keine Werbung für Apotheken gezeigt wurde. Aus der Sicht des BGH scheidet auch eine „täterschaftliche Haftung der Beklagten wegen Verkehrspflichtverletzung oder Verletzung der fachlichen Sorgfalt im Sinne des § 3 UWG aus.

BGH, Urteil vom 12.03.2015, Az. I ZR 84/14


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