Vorsicht bei Übernahme kartografischer Werke

Auch Stadtpläne und Landkarten genießen in der Regel gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG urheberrechtlichen Schutz. Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass kartografische Gestaltungen selbst dann, wenn sie in der Gesamtkonzeption keine schöpferischen Züge aufweisen, urheberrechtlich schutzfähig sein können. Die Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit sind insoweit bei kartografischen Gestaltungen gering.

Daher kann auch die unbefugte Übernahme scheinbar einfacher Kartenwerke einen Urheberrechtsverstoß darstellen.

Urteil des BGH vom 23.06.2005

I ZR 227/02

JurPC Web-Dok. 120/2005

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