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Verwirkung eines unbefristeten Widerrufsrechts

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.08.2015, Az. 17 U 202/14


Verwirkung eines unbefristeten Widerrufsrechts

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 26.08.2015 unter dem Az. 17 U 202/14 entschieden, dass ein im Rahmen eines Darlehensvertrages vereinbartes Widerrufsrecht, das auf Grund einer falschen Widerrufsbelehrung bezüglich des Fristbeginns unbefristet ist, dann verwirkt ist, wenn die Ausübung dieses Rechts eine “illoyal verspätete Inanspruchnahme” darstellt. Das gilt jedenfalls dann, wenn es einen Vertrauensschutz dahingehend gibt, dass der Kreditgeber im konkreten Einzelfall davon hat ausgehen dürfen, dass der Kreditnehmer sein Recht nicht mehr in Anspruch nehmen wird. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall gewesen, daher war der Widerruf wirksam.

Damit hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf die Berufung der Beklagten das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Gießen) teilweise geändert und die Beklagte zur Zahlung einer Summe von rund 2732 € an den Kläger verpflichtet. Der Beklagten stehen ferner aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche gegen den Kläger zu.
Weiterhin stellt das Gericht fest, dass die Verurteilung Zug um Zug erfolgt - gegen die Übertragung der Rechte des Klägers aus Kommanditbeteiligung an einer GmbH über eine Beteiligungssumme von 25000 € an die Beklagte.
Außerdem wird festgestellt, dass die Beklagte sich im Annahmeverzug in Bezug auf diese Rechte befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückabwicklung der Beteiligung an einer GmbH, indem er die Zahlung von 3300 € Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung an der GmbH begehrt. Außerdem begehrt er Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Rechte gegen ihn zustehen.
Zum Formular der Beitrittserklärung zur GmbH gehörte eine Widerrufsbelehrung, in der es unter anderem hieß:

„Widerrufsrecht:

Sie können Ihre

1. in der Beitrittsvereinbarung enthaltene, auf die Aufnahme der Fremdfinanzierung (Vertrag über die Begebung und Übernahme einer Inhaberschuldverschreibung) gerichtete Willenserklärung an den Treuhänder/Verwalter ab Unterzeichnung dieser Beitrittsvereinbarung und 2. die in Ihrem Namen von dem Treuhänder/Verwalter abgegebenen Willenserklärungen zur Aufnahme der Fremdfinanzierung (Vertrag über die Begebung und Übernahme einer Inhaberschuldverschreibung) innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

C GmbH …
… Straße …, Stadt1
Fax: …
eMail: ….de
Im Falle der Erklärung zu 2. handelt die C GmbH … als Empfangsbote für die D-Bank Stadt2 E-Bank.”

Die Teilfinanzierung in Höhe des Darlehensbetrags von 11000 € war am Ende des Jahres 2009 vollständig zurückgezahlt. Mit Anwaltsschreiben erklärte der Kläger den Widerruf seiner Willenserklärung, die sich auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichtet hatte. Er forderte die Rückabwicklung von der Beklagten. Der Kläger macht geltend, es stehe ihm das Widerrufsrecht gemäß §§ 495 und 355 BGB zu, denn die Widerrufsfrist habe mangels korrekter Widerrufsbelehrung nicht begonnen. Die Beklagte habe durch Rücknahme ihrer Revision selber die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung anerkannt. Sie könne sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz stützen.
Der Widerruf des Klägers sei daher wirksam und führe dazu, dass die Beklagte in die Pflichten aud dem Vertrag eintreten müsse.

Die Beklagte macht geltend, dass der Widerruf neuneinhalb Jahre nach dem Abschluss des Vertrages erklärt worden sei, nachdem die Finanzierung vollständig zurückgeführt wurde. Das Widerrufsrecht habe die Funktion des Übereilungsschutzes. Ein solcher Sinn und Zweck sei hier jedoch nach einer so langen Zeitspanne nicht mehr zu erkennen. Zumindest müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger sein Recht verwirkt habe und es unzulässig ausübe. Ein „ewiges” Widerrufsrecht sei vom Gesetzgeber jedenfalls nicht vorgesehen.

Doch das OLG spricht dem Kläger den Rückgewähranspruch zu. Grundsätzlich sei ein solcher bei einer nicht korrekt erfolgten Widerrufsbelehrung gerechtfertigt. In diesem Fall kann der Verwender einer solchen fehlerhaften Belehrung sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.08.2015, Az. 17 U 202/14


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