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Verwendung einer nicht genügenden Widerrufsbelehrung

BGH, II ZR 109/13


Verwendung einer nicht genügenden Widerrufsbelehrung

Verwendet ein Unternehmen eine inhaltlich falsche Musterwiderrufsbelehrung und modifiziert diese hinsichtlich der Anwendung, kann es sich grundsätzlich nicht auf die Schutzwirkung von § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV alte Fassung (kurz a.F.) berufen. 

Dies stellte der Bundesgerichtshof (kurz BGH) in einem Urteil vom 18.03.2014 (Az. II ZR 109/13) fest und gab damit einer entsprechenden Klage auf Feststellung der Wirksamkeit eines erklärten Rücktritts statt.

Im vorliegenden Fall hatten sich die Kläger dabei mittels eines Beteiligungsprogramms an der Beklagten als stille Gesellschafter mit einer Einlage in Höhe von 18000 € beteiligt. Es war im Zuge dessen zwischen den Parteien vereinbart worden, die Summe in monatlichen Raten zu zahlen. Den Klägern war daraufhin durch die Beklagte eine Widerrufsbelehrung zugestellt worden, die sich im Ergebnis jedoch aufgrund von Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen als fehlerhaft herausstellte. 

Nachdem die Kläger nach einigen Jahren von der wirtschaftlichen Schieflage der Gesellschaft erfahren hatten, kündigten sie das Vertragsverhältnis mit der Beklagten entsprechend auf und verlangten die Rückzahlung ihrer bisher geleisteten Ratenzahlungen. Zur Begründung führten sie insbesondere die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten und die Fehlerhaftigkeit der zugestellten Widerrufsbelehrung an. 

Während sowohl das LG Hamburg als auch das OLG Hamburg als Berufungsinstanz die Klage ablehnten, schlossen sich die Karlsruher Richter mit ihrem Urteil vorliegend grundsätzlich der Auffassung der Kläger an. 

Als Besonderheit war der Sachverhalt dabei aufgrund einer inzwischen stattgefundenen Gesetzesänderung nach der jeweils alten Fassung der einschlägigen Rechtsnormen zu bewerten. 

Der BGH betonte dabei in seiner Entscheidung, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. in der Regel nur dann einschlägig sein kann, wenn es sich bei der verwendeten Belehrung um ein mit dem Muster inhalts- und formgleiches Schriftstück handelt. In einem solchen Fall ist demnach grundsätzlich auch die Fehlerhaftigkeit der verwendeten Belehrung für die Einschlägigkeit der genannten Schutznorm unerheblich. 

Vorliegend hatte die Beklagte jedoch inhaltliche Veränderungen an der verwendeten Widerrufsbelehrung hinsichtlich des darin festgelegten Fristbeginns vorgenommen. Aufgrund dieser Veränderungen war die Anwendung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV auf den vorliegenden Sachverhalt nach Meinung der Richter entsprechend ausgeschlossen. 

Somit war aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung die darin bestimmte Frist noch nicht abgelaufen, weshalb die Kläger vorliegend auch noch nach mehreren Jahren ihren Rücktritt von der vertraglichen Beziehung erklären konnten. Dies hatten sie entsprechend konkludent durch ihre Erklärungen der Beklagten gegenüber getan.

Die Karlsruher Richter hoben das Berufungsurteil des OLG Hamburg entsprechend auf und wiesen den Fall zur erneuten Entscheidung an die betroffene Instanz zurück. Unter Berücksichtigung der nun getroffenen Feststellungen ist dabei von einem deutlich veränderten Verfahrensergebnis auszugehen.

Mit dem vorliegenden Urteil unterstreicht der BGH zudem erneut die Notwendigkeit, verwendete Widerrufsbelehrungen rechtlich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu gestalten.

Verwenden Unternehmen hingegen unzulässige Bestimmungen oder nehmen sie inhaltliche Veränderungen an Musterbestimmungen für den individuellen Einsatz vor, setzen sie sich dagegen grundsätzlich dem Risiko aus, auch nach mehreren Jahren einer vertraglichen Beziehung noch entsprechende Rücktrittserklärungen gegen sich gelten lassen zu müssen.

BGH, Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13 


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