• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Vertragsstrafe während Schwebezeit

BGH, Urteil vom 17.11.14, Az. I ZR 97/13


Vertragsstrafe während Schwebezeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 17.11.14 unter dem Az. I ZR 97/13 entschieden, was gelten soll, wenn eine Unterlassungserklärung von einem Vertreter ohne Vollmacht des Gläubigers angenommen und später vom Gläubiger genehmigt wird. Die Rückwirkung der Genehmigung sei zwar nach § 184 BGB anzunehmen, die Rückwirkung führe jedoch nicht zu einer Verwirkung einer Vertragsstrafe für Verstöße gegen eine Unterlassungserklärung, die während einer schwebenden Unwirksamkeit der Erklärung Vertrages stattgefunden haben. Der Unterlassungsschuldner müsse die Vertragsstrafe nicht zahlen, wenn der Verstoß während der Schwebezeit stattgefunden habe.

Damit gab der BGH der Revision des Beklagten statt und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Geklagt hatte eine in Portugal ansässige Inhaberin einer Marke X, unter der sie Kleidung und Accessoires im oberen Preissegment vertreibt. Die Firma hat sie verkauft.
Der Beklagte hatte Kleidung und Gürtel verkauft, die ohne Zustimmung der Klägerin mit ihrer Marke versehen waren. Die Klägerin ließ den Beklagten abmahnen, woraufhin sich dieser zur Erteilung von Auskünften und zur Unterlassung verpflichtete. Die Verpflichtungserklärung war mit einer Strafe bewehrt. Außerdem erklärte der Beklagte, die Abmahnkosten zu übernehmen. Diese Erklärung nahmen die Anwälte der Klägerin persönlich entgegen. Der Beklagte führte mittels eines Strohmannes den Verkauf von Kleidung unter dem Label der Klägerin weiter und erzielte dabei Einnahmen in Höhe von rund 420000 Euro.
Mit ihrer Klage versucht die Klägerin, den Beklagten zu einer Zahlung in Höhe von rund 330000 Euro Vertragsstrafe zu bewegen. Der Beklagte hat die Ansicht geäußert, dass die Klägerin nicht mehr existiere und jedenfalls nicht aktivlegitimiert sei, eine Vollmacht habe nicht vorgelegen. Er widerrief seine Unterlassungserklärung. Mit einem Teilversäumnisurteil hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung verurteilt. Hiergegen legte der Beklagte vergeblich Einspruch ein. Auch seine Berufung wurde zurückgewiesen. Mit seiner Revision verlangt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Die Revision hat auch zum größten Teil Erfolg. Lediglich die Abmahnkosten in Höhe von rund 2700 Euro muss der Beklagte zahlen.
Die Klage sei zulässig, die Klägerin existiere auch und sei parteifähig.
Der Beklagte habe - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - keinen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung begangen.
Das Gericht der Vorinstanz habe angenommen, die Rückwirkung der Genehmigung eines zuerst ohne Vollmacht abgeschlossenen Unterlassungsvertrages führe dazu, dass die enthaltene Vertragsstrafe auch durch Verstöße verwirkt werde, die während der Zeit zwischen dem Abschluss ohne Vollmacht und der Genehmigung vorgenommen werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führe eine Rückwirkung der Genehmigung nicht dazu, dass die Gegenseite in der Schwebezeit verpflichtet werde. Während dieser Zeit entstünden keine Rechtsfolgen, die an eine Leistungspflicht anknüpfen würden. Der Gegner gerate deshalb während einer solchen Schwebezeit wegen der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages auch nicht in Leistungsverzug. Bestehe die Verpflichtung im Unterlassen, verwirke er die Vertragsstrafe nicht durch einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung während der Schwebezeit.
Da der Verstoß des Beklagten während einer solchen Schwebezeit stattfand, schulde er auch keine Zahlung einer Vertragsstrafe. Lediglich für die Abmahnung, die zur Abgabe seiner Unterlassungserklärung führte, müsse er die Kosten tragen.

BGH, Urteil vom 17.11.2014, Az. I ZR 97/13


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland