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Verstoß gegen einstweilige Verfügung durch mangelnde Kontrolle (Amazon)

LG Bremen, Beschluss vom 08.12.2011, Az. 7 O 1139/11


Verstoß gegen einstweilige Verfügung durch mangelnde Kontrolle (Amazon)

 

Welche Maßnahmen sind von einem Schuldner zu verlangen, dem per einstweiliger Verfügung die Verwendung von Fotos auf amazon untersagt wurde, um die Löschung der Bilder, die er selbst nicht vornehmen kann, zu veranlassen und sicherzustellen? Mit dieser Frage hatte sich das LG Bremen zu befassen. Schuldner waren die Betreiberin und der Geschäftsführer eines Internetshops. Wegen Urheberrechtsverletzungen war es ihnen im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt worden, Lichtbilder von Produkten der Gläubigerin in 97 Anzeigen auf der Internetplattform www.amazon.de durch Vervielfältigung, Verbreitung oder Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit zu verwenden. Die Schuldner hatten die einstweilige Verfügung zugestellt bekommen und die Abschlusserklärung gegenüber der Gläubigerin abgegeben. Dennoch fanden sich danach unter www.amazon.de noch von ihnen geschaltete Anzeigen mit zwei der betroffenen Produktbilder der Gläubigerin. Daraufhin beantragte diese beim LG Bremen, den Schuldnern wegen schuldhaften Zuwiderhandelns gegen die einstweilige Verfügung ein Ordnungsgeld aufzuerlegen. Die Schuldner stellten den Sachverhalt gar nicht in Abrede, behaupteten jedoch, sie hätten sich telefonisch an amazon gewandt und das Unternehmen unter Angabe der entsprechenden Produktseiten zur Entfernung der Bilder angewiesen. Die Anweisung habe sich auch auf die Veröffentlichungen bezogen, um die es bei dem Ordnungsgeldantrag gehe. Sie hätten bei dem Anruf bei amazon die einzelnen Identifikationsnummern (ASIN) angegeben und das Unternehmen zudem darauf hingewiesen, dass wegen einer einstweiligen Verfügung eine Verpflichtung zur Löschung bestand. Wenn amazon die Weisung nicht befolgt und die Löschung nicht vorgenommen habe, könne ihnen dies nicht angelastet werden. Das LG Bremen hingegen hat die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung und die Verhängung des beantragten Ordnungsgeldes für erfüllt erachtet. Die Schuldner hätten gegen die einstweilige Verfügung dadurch schuldhaft verstoßen, dass sie die ihnen untersagten Urheberrechtsverletzungen nicht beendet hätten. Zwar sei die Zugänglichmachung der klägerischen Bilder für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar durch die Schuldner selbst, sondern durch amazon erfolgt; die Schuldner hätten jedoch die Veröffentlichung ihrer Produktanzeigen mit den Fotos durch amazon veranlasst und damit die Ursache für den Verstoß gesetzt. Bei seiner Entscheidung hat das LG Bremen den Vortrag der Schuldner, sie hätten amazon zur Entfernugn der Bilder aufgefordert, als wahr unterstellt, aber dennoch ein Verschulden bejaht. Dieses habe darin bestanden, dass die Schuldner nicht genug getan hätten, um die Entfernung der Fotos von der Internetplattform sicherzustellen. Es handele sich hier um einen Fall des Organisationsverschuldens. Selbst wenn der Geschäftsführer durch einen Telefonanruf bei amazon die Löschung der streitgegenständlichen Produktanzeigen veranlasst hatte, wäre er aus Sicht des Gerichts verpflichtet gewesen, im Anschluss zu kontrollieren, ob die Anweisung auch durch amazon umgesetzt wurde. Sowohl bei der ihnen untersagten urheberrechtswidrigen Verwendung der Bilder als auch bei der Löschung hatten sich die Schuldner eines Dritten, nämlich ihres Vertragspartners amazon, bedient. Da sie selbst tatsächlich nicht die Möglichkeit hatten, die Bilder zu entfernen, sondern dabei auf amazon angewiesen waren, hätten sie die Umsetzung der telefonisch erteilten Weisung durch den Vertragspartner und die Erfüllung der Pflicht aus der einstweiligen Verfügung nicht nur überwachen, sondern nötigenfalls auch durch Einsatz geeigneter Mittel sicherstellen müssen. Das Gericht hat dabei zusätzlich berücksichtigt, dass im vorliegenden Fall die Löschungsanweisung an amazon auf eine sehr fehleranfällige Art und Weise vorgenommen wurde. Bei der nur mündlichen Angabe einer ganzen Reihe mehrstelliger ASIN-Nummern bestand ein hohes Risiko einer falschen Übermittlung. Auch deswegen hätten die Schuldner sich nicht mit dem Telefonanruf begnügen und auf die Umsetzung vertrauen dürfen, sondern die korrekte und vollständige Ausführung durch amazon überprüfen müssen. Die Möglichkeit dazu hätten sie gehabt. Dass die Mehrzahl der 97 Bilder gelöscht worden war und es sich bei den 2 verbliebenen offenkundig um ein Versehen gehandelt hat, hat das Gericht bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes berücksichtigt.

LG Bremen, Beschluss vom 08.12.2011, Az. 7 O 1139/11

 


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