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Versicherungsvertreter darf Provision vereinbaren

BGH, Urteil vom 06.11.2013, Az. I ZR 104/12


Versicherungsvertreter darf Provision vereinbaren

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 06.11.2013 unter dem Az. I ZR 104/12 entschieden, dass ein Versicherungsvertreter sich formularmäßig von einem Versicherungsnehmer ein Honorar versprechen lassen darf. Dies stelle keinen Verstoß gegen den so genannten Schicksalsteilungsgrundsatz dar.

Damit hat der BGH die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg zurückgewiesen und das Urteil des OLG bestätigt.

Die Parteien sind Versicherungsvertreter und streiten über die Zulässigkeit einer Vereinbarung, mit der sich die Beklagte bei einer Vermittlung von Lebensversicherungen eine Vergütung versprechen hat lassen. Ein Mitarbeiter der Beklagten verwendete eine so genannte „Erstkontaktinformation” und verteilte sie an Kunden. In dem Schreiben wurde als Bedingung für einen Vertragsabschluss genannt, dass der Vermittler vom Kunden eine Vergütung erhalte.

Die Klägerin hat dieses Vorgehen als wettbewerbswidrig beanstandet. Ihr zufolge geriere sich die Beklagte als Versicherungsmaklerin und verstoße dadurch gegen ihre Zulassung als Versicherungsvertreterin. Die Kunden würden in die Irre geführt und es liege außerdem eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung vor. Daher hat sie beantragt, es der Beklagten zu untersagen, sich als Versicherungsvertreter Provisionen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen versprechen zu lassen.

Die Beklagte trat dem entgegen, indem sie sich auf dispositive gesetzliche Regelung berufen hat, die es ihr erlaubt, Nettopolicen statt der üblichen Bruttopolicen zu vermitteln. In solchen Fällen sei eine separate Vergütungsvereinbarung zulässig. Ein verständiger Kunde könne nicht den Schluss daraus ziehen, die Beklagte geriere sich als Versicherungsmaklerin.

Die Klage war in erster Instanz erfolgreich, das Berufungsgericht hat die Klage jedoch abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter.

Doch damit hat sie keinen Erfolg. Denn laut BGH seien die von der Beklagten getroffenen Vereinbarungen mit den Kunden nicht zu beanstanden. Der BGH schließt sich damit dem OLG Naumburg insoweit an. Die Versicherungsnehmer würden durch die separaten Vergütungsvereinbarungen auch nicht gegen Treu und Glauben benachteiligt.

Das Vertriebsmodell stelle auch keine Irreführung dar. Zweifelhaft sei bereits, ob ein Verbraucher den Abschluss eines separaten Vergütungsvertrages als einen Hinweis auf eine Maklereigenschaft des Vermittlers auffasse. Der Honoraranspruch sei aus Verbrauchersicht höchstens ein Indiz dafür, dass der Vermittler sich an Kundeninteressen orientiere. Eine solche Indizwirkung sei jedoch im vorliegenden Fall widerlegt dadurch, dass die Beklagte in ihrer Erstkontaktinformation ihre Eigenschaft als Vertreterin offenlege. Die Agenturbindung ergebe sich auch deutlich aus Punkt 1 der Vergütungsvereinbarung. Es bleibe somit kein Raum für die Einordnung der Beklagten als Schein-Maklerin im Sinne des § 59 VVG.
Die mit der Revision geäußerten Angriffe gegen diese Beurteilung hätten somit keinen Erfolg. Zu Recht habe das OLG Naumburg den Anspruch der Klägerin verneint, die Beklagte möge es unterlassen, gegenüber potenziellen Versicherungsnehmern separate Vergütungsregelungen zu treffen.

BGH, Urteil vom 06.11.2013, Az. I ZR 104/12


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