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Verschiedene Widerrufsbelehrungen in einem Formular zulässig

OLG Stuttgart, 2 U 98/13


Verschiedene Widerrufsbelehrungen in einem Formular zulässig

Das Oberlandesgericht (OLG) in Stuttgart hat mit seinem Urteil vom 24.04.14 unter dem Az. 2 U 98/13 entschieden, dass ein Kreditgeber seine Widerrufsbelehrung zwar klar und verständlich in den Vertrag aufnehmen, diese jedoch nicht durch optische Hervorhebung gestalten muss.
Im streitigen Fall wurde eine Widerrufsbelehrung beanstandet, die in Form eines Formulars mit verschiedenen Widerrufsbelehrungen für diverse Vertragstypen eingebettet war. Das OLG hält das nicht für beanstandenswert, solange "die einzelnen Belehrungen klar und deutlich voneinander getrennt sind und für den Verbraucher leicht zu erkennen ist, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag bezieht".

Damit hat das Gericht das Urteil der Vorinstanz (LG Ulm) abgeändert.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße in Anspruch und begehrt, den Beklagten zur Unterlassung zu verurteilen. Beanstandet wird die Verwendung einer Formularseite für ein Verbraucherdarlehen.
Das Landgericht Ulm hatte die Beklagte verurteilt, im Zusammenhang mit der Gewährung von Krediten an Verbraucher Widerrufsbelehrungen zu verwenden, die nicht deutlich genug gestaltet sind, wie es im vorliegenden Fall zu beanstanden sei. Es dürften keine Formulare verwendet werden, in denen das Ankreuzen von Belehrungen vorgesehen ist, so das LG.

Hierzu hat das Landgericht Ulm ausgeführt, die Widerrufsbelehrungen seien in deutlicher und hervorgehobener Art und Weise vorzulegen. Das Deutlichkeitsgebot ergebe sich aus Artikel 247 § 6 EGBGB.
Eine zutreffende Belehrung würde den Verbraucher noch nicht zur Ausübung seines Widerrufsrechts befähigen. Hierzu bedarf es einer hervorgehobenen Belehrung.
Aus den Argumenten der Beklagten folge, dass bei weniger wichtigen Verträgen gem. § 360 BGB, strengere Anforderungen gelten müssten.
Die vorliegenden Belehrungen würden dem Deutlichkeitsgebot nicht genügen.
Dazu müsste sich die Belehrung vom übrigen Text eindeutig abheben. So etwas könne durch verschiedene Varianten in der Schriftart, Fettdruck, Rahmen oder Farbverwendung geschehen. Es stehe dem Benutzer frei, wie er die Hervorhebung bewerkstellige, solange der Hinweis auf die Belehrung augenfällig sei. Dieser Anforderung werde der Vertrag nicht gerecht.
Die Ankreuzlösung sei als solche schon unlauter, egal ob das Kreuz nicht gesetzt sei. Inhaltlich habe die Belehrung auch klar und unmissverständlich zu sein. Irrelevante Zusätze seien nicht zulässig. Es sei für jeden Vertragstyp ein darauf zugeschnittenes Formblatt zu verwenden. Mit der "Ankreuzlösung" erfahre der Kreditnehmer zwar, welche Rechte er habe, doch die Lösung widerspreche dem inhaltlichen und dem förmlichen Deutlichkeitsgebot. Denn erstens müsse der Verbraucher erst feststellen, welche Belehrung angekreuzt wurde. Das sei zwar leicht möglich, doch werde dadurch die Übersichtlichkeit beeinträchtigt. Zweitens werde der Verbraucher sich eventuell auch mit den Optionen beschäftigen, die nicht angekreuzt seien, was eine Irritation zur Folge haben könnte.
Gegen das Urteil des LG Ulm hat die Beklagte Berufung eingelegt und trägt vor, das Landgericht gehe irrig davon aus, es würde bei Verbraucherkreditverträgen nicht ausreichen, wenn klare und verständliche Pflichtangaben vorhanden seien. Wie aus § 495 BGB hervorgehe, ersetzen die Pflichtangaben die Widerrufsbelehrung. Es sei keine optische Hervorhebung erforderlich.
Dies erkenne das Landgericht zwar, komme aber zu dem unverständlichen Schluss, hervorgehobene Belehrungen zu fordern. Es stehe dem Kreditgeber frei, ob er Muster nach Art. 247 § 6 EGBGB verwenden wolle. Der Norm komme keinerlei Bedeutung hinsichtlich der Hervorhebung von Pflichtangaben zu.

Dieser Auffassung schloss sich das OLG Stuttgart an und wies die Klage ab.
Es ist allerdings davon auszugehen, dass andere Gerichte die Auffassung des OLG Stuttgart nicht teilen werden.

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.14, Az. 2 U 98/13


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