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Verschärfte Prüfungspflichten eines Internetauktionshauses bei Werbeunterstützung

OLG Hamburg, Urteil vom 04.11.2011, Az. 5 U 45/07


Verschärfte Prüfungspflichten eines Internetauktionshauses bei Werbeunterstützung

Der Betreiber eines Auktionshauses im Internet ist dazu verpflichtet, die Angebote seiner werbenden Kunden auf in Betracht kommende Rechtsverletzungen zu überprüfen, wenn der Betreiber die Inserate seiner Kunden mit gezielten Anzeigen (sogenannten AdWords-Anzeigen) unterstützt. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg entschieden und damit begründet, dass das Auktionshaus seine ursprünglich neutrale Vermittlungsrolle durch das Anbieten von AdWords-Anzeigen zugunsten einer aktiven Rolle eingetauscht habe, welche verschärfte Prüfungspflichten rechtfertigt (OLG Hamburg, Urteil vom 04.11.2011, Az. 5 U 45/07).

Sachverhalt und Kontext der Entscheidung
Das Hanseatische OLG hatte sich mit einem Verfahren gegen das bekannte Internetauktionshaus eBay zu befassen. Das amerikanisch Unternehmen eBay bietet es seinen Werbekunden u. a. an, Anzeigen im Werbebereich der Internetsuchmaschine Google anzeigen zu lassen. Diese sogenannten AdWords-Anzeigen ähneln Suchergebnissen und sind deshalb für den Nutzer besonders prominent. Einer der Werbekunden von eBay nahm dieses Angebot war, um auf die von ihm vertriebenen Kinderhochstühle aufmerksam zu machen. Diese wurden auf eBay zum Kauf angeboten. Allerdings handelte es sich hierbei um urheberrechtswidrige Nachbauten eines durch die Klägerin vertriebenen Kinderhochstuhls. Diese begehrte zunächst vor dem örtlich und sachlich zuständigen LG gem. §§ 1004 und 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie § 97 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) die Unterlassung der Werbeanzeige sowie Schadensersatz und war damit erfolgreich (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 29.12.2006, Az. 308 O 813/05). Nachdem gegen die erstinstanzliche Entscheidung durch die Beklagte Rechtsmittel erhoben wurden, hatte das OLG Hamburg zu entscheiden.

Aus dem Urteil: eBay trifft erweiterte Prüfungspflicht
Die höchsten Hamburger Richter gaben der Klage nun in vollem Umfang statt. Die Berufung der Beklagten wurde abgewiesen. Es wurde eBay damit verboten, es seinen Kunden auf der Homepage www.ebay.de zu ermöglichen, urheberrechtswidrige Nachbauten von Kinderhochstühlen der Klägerin einzustellen.

Im Ergebnis wurde eBay damit eine weitgehende Prüfungspflicht auferlegt. Denn einen neutralen Vermittler trifft üblicherweise nicht die Verpflichtung, die über ihn weitergeleiteten bzw. publik gemachten Angebote oder Leistungen auf einschlägige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Neutrale Vermittler müssen grundsätzlich nicht die erhaltenen Angebote auf eine Vereinbarkeit mit dem Urheberrecht überprüfen. Das erkennt auch der mit dem Fall befasste Senat.

Allerdings hat sich eBay nach Ansicht der Richter nicht mehr in der Rolle eines neutralen Vermittlers befunden, weswegen das Auktionshaus weiterreichende Pflichten traf. Hierzu führte das Hanseatische OLG aus, die dargestellten Werbemaßnahmen hätten eBay in die Rolle eines aktiven Übermittlers versetzt. Als solcher habe eine Prüfungspflicht hinsichtlich etwaiger Urheberrechtsverletzungen bestanden, weil die aktive Rolle auch die Zumutbarkeit von erhöhten Anstrengungen zur Verhinderungen von Rechtsverletzungen jedweder Art rechtfertige.

Bewertung des Urteils und Ausblick
Die Entscheidung des hanseatischen Oberlandesgerichts muss sich entgegenhalten lassen, dass die gemachten Vorgaben in der Praxis aller Voraussicht nach nur schwer umzusetzen sind. Schließlich bedeutet die strikte Anwendung der Rechtsprechung des Hanseatischen OLG, dass die Beklagte sämtliche durch Wortfilter auffindbaren Angebote hinsichtlich eines möglichen Plagiats untersuchen muss. Eine Aufgabe, die in Anbetracht der hohen Anzahl von Inseraten auch unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel nur schwierig umsetzbar scheint. Vor allem würde sie die Einstellungsdauer von Inseraten auf der Internetseite der Beklagten deutlich erhöhen. Ein Umstand, den die Beklagte wohl verhindern wollen wird. Es erscheint deshalb zumindest nicht ganz fernliegend, dass sie von einer Prüfung absehen wird und möglicherweise in Betracht kommende Klagen billigend in Kauf nimmt.

OLG Hamburg, Urteil vom 04.11.2011, Az. 5 U 45/07


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