Verpackungsverordnung: Neue Regelungen ab Januar 2009
Für zahlreiche Unternehmen ergeben sich ab dem 1. Januar 2009 zusätzliche gesetzliche Pflichten. Betroffen sind insbesondere „Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte
Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim „privaten Endverbraucher“ anfallen, „erstmals in den Verkehr bringen“. Hierzu zählen beispielsweise Hersteller, die Waren abpacken oder abfüllen, Importeure auf allen Handelsstufen, Hersteller von Serviceverpackungen sowie Versand- und Internethändler.
Ab dem 1.1.2009 müssen sich alle „Erstinverkehrbringer“ von mit Ware befüllten Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, an einem (oder mehreren) der auf dem Markt tätigen dualen Systeme beteiligen. Damit soll sichergestellt werden, dass jede Verkaufsverpackung, die beim „privaten Endverbraucher“ anfällt, auch vorher lizenziert worden ist. Nimmt ein Vertreiber Verkaufsverpackungen dennoch selbst zurück, kann der „Erstinverkehrbringer“ insoweit die Erstattung der Lizenzgebühren für die zuvor zwingend lizenzierten Verpackungen verlangen. Werden bestimmte materialabhängige Mengenschwellen (80 t bei Glas, 50 t bei Papier, Pappe, Kartonagen sowie 30 t bei den übrigen Materialien) überschritten, muss zusätzlich eine „Vollständigkeitserklärung“ hinterlegt werden.
Die Lizenzierungspflicht entfällt nur noch bei einer „Eigenrücknahme“ der Verpackungen im Rahmen von branchenbezogenen Lösungen. Diese müssen eine regelmäßige Abholung der nicht lizenzierten Verpackungen an den belieferten Anfallstellen garantieren. Zudem ist diese Möglichkeit auf Verkaufsverpackungen beschränkt, die bei dem privaten Endverbraucher gleichgestellten Anfallstellen anfallen.
Darüber hinaus muss das Funktionieren einer solchen Branchenlösung von einem unabhängigen Sachverständigen testiert und bei der zuständigen Landesbehörde angezeigt werden. Eine solche Lösung dürfte deshalb im Internethandel nicht infrage kommen.
Folgende Pflichten entfallen (da alle Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen, lizenziert sind und über die Sammelsysteme vor Ort erfasst werden):
- Hinweispflicht der Vertreiber auf die Rückgabemöglichkeit für Verkaufsverpackungen,
- Pflicht der Hersteller und Vertreiber, ihre Beteiligung an einem „dualen System“ durch eine Kennzeichnung der Verpackung (z.B. „Grüner Punkt“) kenntlich zu machen.
In welchen Fällen muss der Internet- bzw. Versandhändler seine Verpackungen selbst bei einem der „dualen Systeme“ lizenzieren lassen?
- Sofern die zum Versand vorgesehenen Verkaufsverpackungen schon lizenziert sind (also bspw. verpackte Waren eines deutschen Herstellers), ist nur eine Lizenzierung der ggf. zusätzlichen Verpackungs-/ Versandmaterialien notwendig.
- Auch gebrauchte Verpackungen, die als Versandkartons eingesetzt werden, brauchen nicht lizenziert zu werden, wenn sie schon einmal bei einem dualen System lizenziert und noch nicht von einem dualen System erfasst wurden. Derjenige, der die mit Ware befüllte gebrauchte Verkaufsverpackung in den Verkehr bringt, muss allerdings darlegen können, dass die eingesetzte Verpackung lizenziert wurde.
- Werden Waren in Verpackungen importiert, dürften die Verpackungen im Allgemeinen nicht bei einem „dualen System“ lizenziert sein. In diesem Fall muss sich der Importeur an einem (oder mehreren) der „dualen Systeme“ beteiligen und die Verpackungen lizenzieren lassen.
- Alle Internet- und Versandhändler haben die Möglichkeit, ihre Versandverpackungen selbst bei einem der dualen Systeme zu lizenzieren.
Wer zählt zum Kreis der „privaten Endverbraucher“?
Neben den „Haushaltungen“ (Privathaushalten) sind dies vergleichbare Anfallstellen. Hierzu zählen bspw. Gastronomie und Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Krankenhäuser, Bildungs- und karitative Einrichtungen sowie Anfallstellen des Kultur- und Freizeitbereichs, jeweils unabhängig von den bei ihnen anfallenden Verpackungsmengen. Außerdem zählen Handwerksbetriebe und landwirtschaftliche Betriebe dazu, deren Verpackungsmengen über Abfallbehälter mit max. 1100-Liter Volumen entsorgt werden können. Was passiert, wenn Verpackungen nicht bei einem „dualen System“ lizenziert sind? Wer den Vorgaben der Verpackungsverordnung zuwiderhandelt, verhält sich zum einen wettbewerbswidrig. Zum anderen stellen sowohl Verstöße gegen die Lizenzierungspflicht als auch die Abgabe nicht lizenzierter Verkaufsverpackungen an den Endverbraucher Ordnungswidrigkeiten dar, die mit hohen Geldbußen geahndet werden können. Im Übrigen haben Hersteller und Vertreiber, die sich rechtskonform verhalten, die Möglichkeit, gegen Hersteller und Vertreiber von nicht lizenzierten Verpackungen vorzugehen. Dies gilt auch schon nach derzeitigem Recht. Industrie- und Handelskammer Kassel
Ab dem 1.1.2009 müssen sich alle „Erstinverkehrbringer“ von mit Ware befüllten Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, an einem (oder mehreren) der auf dem Markt tätigen dualen Systeme beteiligen. Damit soll sichergestellt werden, dass jede Verkaufsverpackung, die beim „privaten Endverbraucher“ anfällt, auch vorher lizenziert worden ist. Nimmt ein Vertreiber Verkaufsverpackungen dennoch selbst zurück, kann der „Erstinverkehrbringer“ insoweit die Erstattung der Lizenzgebühren für die zuvor zwingend lizenzierten Verpackungen verlangen. Werden bestimmte materialabhängige Mengenschwellen (80 t bei Glas, 50 t bei Papier, Pappe, Kartonagen sowie 30 t bei den übrigen Materialien) überschritten, muss zusätzlich eine „Vollständigkeitserklärung“ hinterlegt werden.
Die Lizenzierungspflicht entfällt nur noch bei einer „Eigenrücknahme“ der Verpackungen im Rahmen von branchenbezogenen Lösungen. Diese müssen eine regelmäßige Abholung der nicht lizenzierten Verpackungen an den belieferten Anfallstellen garantieren. Zudem ist diese Möglichkeit auf Verkaufsverpackungen beschränkt, die bei dem privaten Endverbraucher gleichgestellten Anfallstellen anfallen.
Darüber hinaus muss das Funktionieren einer solchen Branchenlösung von einem unabhängigen Sachverständigen testiert und bei der zuständigen Landesbehörde angezeigt werden. Eine solche Lösung dürfte deshalb im Internethandel nicht infrage kommen.
Folgende Pflichten entfallen (da alle Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen, lizenziert sind und über die Sammelsysteme vor Ort erfasst werden):
- Hinweispflicht der Vertreiber auf die Rückgabemöglichkeit für Verkaufsverpackungen,
- Pflicht der Hersteller und Vertreiber, ihre Beteiligung an einem „dualen System“ durch eine Kennzeichnung der Verpackung (z.B. „Grüner Punkt“) kenntlich zu machen.
In welchen Fällen muss der Internet- bzw. Versandhändler seine Verpackungen selbst bei einem der „dualen Systeme“ lizenzieren lassen?
- Sofern die zum Versand vorgesehenen Verkaufsverpackungen schon lizenziert sind (also bspw. verpackte Waren eines deutschen Herstellers), ist nur eine Lizenzierung der ggf. zusätzlichen Verpackungs-/ Versandmaterialien notwendig.
- Auch gebrauchte Verpackungen, die als Versandkartons eingesetzt werden, brauchen nicht lizenziert zu werden, wenn sie schon einmal bei einem dualen System lizenziert und noch nicht von einem dualen System erfasst wurden. Derjenige, der die mit Ware befüllte gebrauchte Verkaufsverpackung in den Verkehr bringt, muss allerdings darlegen können, dass die eingesetzte Verpackung lizenziert wurde.
- Werden Waren in Verpackungen importiert, dürften die Verpackungen im Allgemeinen nicht bei einem „dualen System“ lizenziert sein. In diesem Fall muss sich der Importeur an einem (oder mehreren) der „dualen Systeme“ beteiligen und die Verpackungen lizenzieren lassen.
- Alle Internet- und Versandhändler haben die Möglichkeit, ihre Versandverpackungen selbst bei einem der dualen Systeme zu lizenzieren.
Wer zählt zum Kreis der „privaten Endverbraucher“?
Neben den „Haushaltungen“ (Privathaushalten) sind dies vergleichbare Anfallstellen. Hierzu zählen bspw. Gastronomie und Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Krankenhäuser, Bildungs- und karitative Einrichtungen sowie Anfallstellen des Kultur- und Freizeitbereichs, jeweils unabhängig von den bei ihnen anfallenden Verpackungsmengen. Außerdem zählen Handwerksbetriebe und landwirtschaftliche Betriebe dazu, deren Verpackungsmengen über Abfallbehälter mit max. 1100-Liter Volumen entsorgt werden können. Was passiert, wenn Verpackungen nicht bei einem „dualen System“ lizenziert sind? Wer den Vorgaben der Verpackungsverordnung zuwiderhandelt, verhält sich zum einen wettbewerbswidrig. Zum anderen stellen sowohl Verstöße gegen die Lizenzierungspflicht als auch die Abgabe nicht lizenzierter Verkaufsverpackungen an den Endverbraucher Ordnungswidrigkeiten dar, die mit hohen Geldbußen geahndet werden können. Im Übrigen haben Hersteller und Vertreiber, die sich rechtskonform verhalten, die Möglichkeit, gegen Hersteller und Vertreiber von nicht lizenzierten Verpackungen vorzugehen. Dies gilt auch schon nach derzeitigem Recht. Industrie- und Handelskammer Kassel