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Verkauf von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen

Der Verkauf von Fahrzeugteilen ohne amtliches Prüfzeichen ist wettbewerbswidrig


Verkauf von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen

Vor dem Oberlandesgericht Hamm wurde verhandelt, ob ein Händler Fahrzeugteile ohne Prüfzeichen verkaufen darf. Der Händler hielt das für zulässig, weil er die Teile in seinem Online-Shop mit folgendem Hinweis versehen hatte: "Im Bereich der StVZO nicht erlaubt. Eine Eintragung ist möglich, bleibt aber jedem selbst überlassen.”. Das Gericht folgte seiner Sichtweise nicht. Es argumentierte, dass die Prüfzeichenpflicht die Sicherheit der Verbraucher erhöhen soll. Ihr Zweck ist es, zu verhindern, dass mangelhafte Teile in Verkehr gebracht werden. Der Verkauf ungeprüfter Teile läuft dieser Absicht zuwider. Denn es gebe keine Gewähr, dass die potentiell unsicheren Teile danach nicht im Straßenverkehr landen.

Der Händler unterlag zunächst vor dem Landgericht Bochum. Ein Mitbewerber hatte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Begleichung der anwaltlichen Mahnkosten aufgefordert. Er sollte es künftig unterlassen, Beleuchtungsmittel ohne Prüfzeichen im Fernabsatz zu vertreiben. Auch seine Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist und dem Wertersatz bei Widerruf hielt der Mitbewerber für wettbewerbswidrig. Der Händler verweigerte die Unterlassungserklärung. Der Mittbewerber erhob Klage. Gegen das für ihn ungünstige Urteil des Landgerichts ging der Händler in Berufung.

Dabei stützte er sich auf drei Argumente. Das Landgericht habe nicht ausreichend geprüft, ob die ursprüngliche Abmahnung einen Rechtsmissbrauch darstelle. Denn der Wettbewerber würde regelmäßig andere Unternehmen abmahnen und benutze dafür Standardschreiben. Durch die Vielzahl der Abmahnungen sei es plausibel, dass trotz moderater Gebühren im Einzelfall insgesamt ein hoher Umsatz erzielt werde. Auch die Wahl des Gerichtsortes deute daraufhin. Die Prüfzeichenpflicht gelte ausdrücklich im Geltungsbereich der StVZO. Das sei nur sinnvoll, wenn umgekehrt keine Prüfpflicht außerhalb der StVZO bestehe. Das sei überall jenseits des öffentlichen Straßenverkehrs. Anderenfalls könnten generell keine Tuningteile mehr verkauft werden. Schließlich sei eine Unterlassungserklärung wegen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht gerechtfertigt. Die falsche Belehrung sei nach Bekanntwerden umgehend geändert worden. Daher hätte das Landgericht nicht einfach eine Wiederholungsgefahr annehmen dürfen.

Das Oberlandesgericht wies die Berufung in allen Punkten ab. Es machte deutlich: Wenn der Beklagte einen Rechtsmissbrauch vermutet, muss er ihn hinreichend belegen. Das ist nicht Aufgabe des Gerichts. Da der Kläger ein großer Händler ist, sprechen weder häufige Abmahnungen noch Standardtexte für einen Rechtsmissbrauch. Die Größe des Händlers macht ein breites Vorgehen gegen unlautere Wettbewerber plausibel. Die etwaige Summe der eingeklagten Gebühren ist ebenfalls unerheblich, entscheidend ist der jeweilige Einzelfall. Die Richter bekräftigten das Recht des Klägers, sich das erfolgversprechendste Gericht für seine Klage auszuwählen.

Bezüglich der Prüfzeichenpflicht hielt das Gericht fest, dass die objektive Verwendungsmöglichkeit ausschlaggebend ist. Denn der Gesetzgeber wollte die Sicherheit im Straßenverkehr durch eine bessere Überwachungsmöglichkeit verbessern. Dort wo eine Bauartengenehmigungspflicht besteht, muss ein Fahrzeugteil daher ein Prüfzeichen tragen. Sonst ist es nicht verkehrsfähig. Der Hinweis auf den Geltungsbereich der StVZO bedeutet, dass davon nur Teile für den direkten Export ausgenommen sind. Die Beschreibung und Bebilderung im Shop deutete außerdem darauf, dass der Händler von einer Verwendung im Straßenverkehr ausging. Schließlich gibt es zahlreiche Tuningteile, die ein Prüfzeichen tragen oder es nicht benötigen.

Abschließend bestätigten die Richter auch die Wiederholungsgefahr der falschen Widerrufsbelehrung. Diese bemisst sich nicht nach der Schuldhaftigkeit. Auch die Schnelligkeit der Änderung ist unerheblich. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wiederholungsgefahr nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu vermeiden.

OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2013, Az. 4 U 26/13


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