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Verbrauchsangaben bei Verkauf von Vorführwagen

BGH, Urteil vom 21.12.2011, Az. I ZR 190/10


Verbrauchsangaben bei Verkauf von Vorführwagen

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um die Frage, wann ein Fahrzeug ein "neuer Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) und nach welchen Kriterien dies zu beurteilen ist.

Die Beklagte hatte auf einer Internet-Verkaufsplattform einen Pkw als "Vorführwagen" zum Verkauf angeboten und dabei eine Laufleistung von 500 km angegeben. Informationen zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionswerten des Fahrzeugs enthielt die Anzeige hingegen nicht. Dies hat die Klägerin beanstandet. Sie war der Meinung, bei dem angebotenen Fahrzeug habe es sich um einen "neuen Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV gehandelt. Daher habe die Beklagte mit ihrer Anzeige sowohl gegen die Pflicht aus § 1 Pkw-EnVKV, bei Neuwagen Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen zu machen, als auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen. Dagegen hatte die Beklagte vorgebracht, das Fahrzeug sei als Vorführwagen bereits im Straßenverkehr benutzt worden und falle daher nicht unter den Begriff des "Neuwagens". Folglich seien § 1 Pkw-EnVKV nicht einschlägig und die von der Klägerin vermissten Angaben nicht erforderlich gewesen. Der Rechtsstreit ging durch alle Instanzen bis zum BGH, der zugunsten der Klägerin entschieden hat. Nach Auffassung des Gerichts soll die dem Schutz des Verbrauchers dienende Pflicht von Händlern und Herstellern, gemäß § 1 Pkw-EnVKV in Werbeanzeigen für neue Personenkraftwagen Angaben zu deren Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen zu machen, auch für Vorführwagen gelten können, wenn sie unter den Neuheitsbegriff fallen. Bei der Bestimmung von "Neuwagen" ist der BGH von der Pkw-EnVKV ausgegangen, mit der eine EU-Richtlinie umgesetzt wurde und die in § 2 Nr. 1 eine eigenständige Definition des Begriffs enthält. Danach sind neue Personenkraftwagen solche Kraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Der "Zweck" wird demnach durch die Motive und konkreten Vorstellungen, die der Händler bei der Anschaffung des Fahrzeugs hat, bestimmt. Der BGH hat es jedoch für problematisch befunden, dass die Einordnung eines Fahrzeugs als "Neuwagen" und damit die Frage, ob die Informationspflichten des § 1 Pkw-EnVkV zum Schutz des Verbrauchers greifen, nach der gesetzlichen Definition allein von der subjektiven Motivlage des Händlers abhängen sollen, die sich naturgemäß nur schwer ermitteln lässt. Würde ein Händler behaupten, er habe beim Erwerb des Fahrzeugs ursprünglich keinen Weiterverkauf beabsichtigt, sondern es vielmehr längere Zeit selbst nutzen wollen, könnte man ihm dies oft nicht widerlegen. Die Folge wäre, dass bei einem Weiterverkauf die Pflichtangaben aus § 1 Pkw-EnVKV nicht gelten würden und der Verbraucherschutz ins Leere liefe, weil das Fahrzeug mangels (behaupteter) ursprünglicher Weiterverkaufsabsicht des Händlers nicht mehr unter den Neuheitsbegriff fallen würde. Um dies zu verhindern, soll nach dem BGH bei der Ermittlung, ob ein Neuwagen vorliegt, auf objektivierbare Umstände zurückgegriffen werden, die Rückschlüsse darauf zulassen, ob der Händler das Fahrzeug mit der Absicht des Weiterverkaufs oder zu sonstigen Zwecken angeschafft hat. Ein objektives Indiz für die Motivlage des Händlers soll in erster Linie die Kilometerleistung des zum Verkauf angebotenen Fahrzeugs sein. Biete ein Händler ein Fahrzeug mit einer geringen Laufleistung von bis zu 1.000 km zum Verkauf an, könne man - so der BGH - im Allgemeinen davon ausgehen, dass er das Fahrzeug zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben habe, wobei eine kurzfristige Zwischennutzung als Vorführwagen nicht ausgeschlossen sei und den Pkw noch nicht zum Gebrauchtwagen mache. Weise ein zum Verkauf angebotener Pkw eine höhere Kilometerleistung auf, dann spreche dies dafür, dass der Händler ihn (auch) zum Zwecke einer nicht ganz unerheblichen Eigennutzung angeschafft habe.

BGH, Urteil vom 21.12.2011, Az. I ZR 190/10


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