Verbraucherbelehrung 'Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.'

Verbraucherbelehrung 'Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.' nicht wettbewerbswidrig. Unternehmer verstößt nicht gegen seine vorvertraglichen Informationspflichten, indem er im Hinblick auf die Widerrufsfrist mitteilt, dass diese Frist "frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung" beginnt.  Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.  Fraglich ist allein, ob diese Information, die der früheren Musterbelehrung der Anlage 3 der BGB-InfoV entspricht, falsch oder unvollständig ist. Sie ist nicht falsch - so das Oberlandesgericht in seiner Begründung -, weil sie offen lässt, dass die Frist unter bestimmten Umständen auch später beginnen kann. Sie könnte aber unvollständig oder jedenfalls unklar sein, weil der Hinweis darauf fehlt, dass noch eine Belehrung in Textform erforderlich ist, die spätestens mit dem Erhalt der Ware erfolgen muss. Die Information über das Bestehen des Rückgaberechts vor Abschluss des Vertrages, um die es hier gehe, reiche auch zusammen mit dem Erhalt der Ware noch nicht aus, um die Frist beginnen zu lassen. Dazu sei eine zusätzliche Belehrung in Textform erforderlich.  Der früheste Beginn der Rückgabefrist werde vorliegend nicht nur an den Erhalt der fraglichen Belehrung geknüpft, sondern auch an den Erhalt der Ware, der für deren Rücksendung ohnehin eine zentrale Bedeutung hat. Der Verbraucher wisse somit, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor er auch die Ware erhalten hat. Damit sei klargestellt, dass es auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Belehrung auf der Angebotsseite des Verkäufers im Internet nicht ankommen kann. Selbst wenn der Verbraucher irrig annehmen sollte, dass er die zusätzlich zum Erhalt der Ware erforderliche Belehrung schon erhalten hat, wirke sich dieser Irrtum nicht zu seinen Lasten aus, weil davon auszugehen sei, dass ihm die noch erforderliche Belehrung in Textform entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung spätestens mit dem Erhalt der Ware zugeht. Selbst wenn man wegen der an sich unvollständigen Belehrung einen Verstoß gegen die gesetzliche Informationspflicht annehmen würde, wäre ein solcher Gesetzesverstoß ausnahmsweise auch nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher mehr als nur unwesentlich zu beeinträchtigen, so die Richter weiter. Wer grundsätzlich über das Rückgaberecht informiert und dabei nicht den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass diese vorvertragliche Information schon irgendwelche Fristen in Lauf setzen kann, beeinflusse das Verbraucherverhalten jedenfalls dann nur unerheblich, wenn er den Verbraucher mit Erhalt der Ware in Textform noch einmal über das Rückgaberecht belehrt. Dann beginne die Monatsfrist genau zu dem Zeitpunkt zu laufen, der auch der vorvertraglichen Belehrung zu entnehmen war. Die unvollständige Belehrung wirke sich dann nicht aus.  4 u 121/09 Oberlandesgericht Hamm - erhältlich in der Rechtsprechungsdatenbank Nordrhein-Westfalen  

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