Verbraucherbelehrung 'Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.'
Verbraucherbelehrung 'Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.' nicht wettbewerbswidrig. Unternehmer verstößt nicht gegen seine vorvertraglichen Informationspflichten,
indem er im Hinblick auf die Widerrufsfrist mitteilt, dass diese Frist
"frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung" beginnt. Dies
hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Fraglich ist allein, ob
diese Information, die der früheren Musterbelehrung der Anlage 3 der
BGB-InfoV entspricht, falsch oder unvollständig ist. Sie ist nicht
falsch - so das Oberlandesgericht in seiner Begründung -, weil sie
offen lässt, dass die Frist unter bestimmten Umständen auch später
beginnen kann. Sie könnte aber unvollständig oder jedenfalls unklar
sein, weil der Hinweis darauf fehlt, dass noch eine Belehrung in
Textform erforderlich ist, die spätestens mit dem Erhalt der Ware
erfolgen muss. Die Information über das Bestehen des Rückgaberechts vor
Abschluss des Vertrages, um die es hier gehe, reiche auch zusammen mit
dem Erhalt der Ware noch nicht aus, um die Frist beginnen zu lassen.
Dazu sei eine zusätzliche Belehrung in Textform erforderlich. Der
früheste Beginn der Rückgabefrist werde vorliegend nicht nur an den
Erhalt der fraglichen Belehrung geknüpft, sondern auch an den Erhalt
der Ware, der für deren Rücksendung ohnehin eine zentrale Bedeutung
hat. Der Verbraucher wisse somit, dass die Frist nicht zu laufen
beginnt, bevor er auch die Ware erhalten hat. Damit sei klargestellt,
dass es auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Belehrung auf der
Angebotsseite des Verkäufers im Internet nicht ankommen kann. Selbst
wenn der Verbraucher irrig annehmen sollte, dass er die zusätzlich zum
Erhalt der Ware erforderliche Belehrung schon erhalten hat, wirke sich
dieser Irrtum nicht zu seinen Lasten aus, weil davon auszugehen sei,
dass ihm die noch erforderliche Belehrung in Textform entsprechend der
gesetzlichen Verpflichtung spätestens mit dem Erhalt der Ware zugeht.
Selbst wenn man wegen der an sich unvollständigen Belehrung einen
Verstoß gegen die gesetzliche Informationspflicht annehmen würde, wäre
ein solcher Gesetzesverstoß ausnahmsweise auch nicht geeignet, den
Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher mehr als nur
unwesentlich zu beeinträchtigen, so die Richter weiter. Wer
grundsätzlich über das Rückgaberecht informiert und dabei nicht den
unzutreffenden Eindruck erweckt, dass diese vorvertragliche Information
schon irgendwelche Fristen in Lauf setzen kann, beeinflusse das
Verbraucherverhalten jedenfalls dann nur unerheblich, wenn er den
Verbraucher mit Erhalt der Ware in Textform noch einmal über das
Rückgaberecht belehrt. Dann beginne die Monatsfrist genau zu dem
Zeitpunkt zu laufen, der auch der vorvertraglichen Belehrung zu
entnehmen war. Die unvollständige Belehrung wirke sich dann nicht aus.
4 u 121/09 Oberlandesgericht Hamm - erhältlich in der
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