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Verbotsantrag bei Telefonwerbung

Zum Umfang des Unterlassungsanspruchs und zur Bestimmtheit eines Verbotsantrags wegen unverlangter Telefonwerbung


Verbotsantrag bei Telefonwerbung

Der BGH hat sich in seinem Urteil vom Oktober 2010 mit der Frage beschäftigt, inwieweit ein Verbotsantrag bei Telefonwerbung rechtmäßig ist. Das Gericht hat sich Zusammenhang auch mit dem Umfang des gewünschten Unterlassungsanspruchs sowie mit der Bestimmtheit des darauf gerichteten Verbotsantrags auseinandergesetzt. Zentrale Norm der Entscheidung ist § 7 Abs.2 Nr.2 Fall 1 UWG.

In dem Fall hatte die Beklagte, die sich auf die Vermittlung von Gewinnspielen in Form eines Lotto-Systems spezialisiert hat, vier unterschiedliche Verbraucher aus Berlin telefonisch kontaktiert, ohne dabei deren Einverständnis vorab einzuholen. Bei dem Kläger handelte sich derweil um einen Verein, der sich auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bei unzulässiger Telefonwerbung spezialisiert hat. In dem Verhalten der Beklagten erkannte der Kläger eine unzulässige Telefonwerbung.

§ 7 Abs.2 Nr 2 Fall 1 UWG regelt, dass eine unzumutbare Belästigung stets dann anzunehmen ist, wenn die Werbemaßnahme "mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung" durchgeführt wurde.

Die Karlsruher Richter kamen in ihrem Urteil zu dem Entschluss, dass ein Verbotsantrag sehr wohl hinreichend bestimmt sein kann, wenn er lediglich im Hinblick auf den Begriff der Einwilligung modifiziert ist. Darüber hinaus müssen somit keine weiteren Voraussetzungen der Norm erfüllt sein.

Der Wortlaut der Vorschrift zeigt an ("vorheriges Einverständnis"), dass der Verbraucher dem Werbeanrufe vor ab zugestimmt haben muss. Daraus ergibt sich, dass eine erklärte Zustimmung, die während des Telefongesprächs abgegeben wird, nicht ausreichend ist. Eine rechtsgeschäftliche Einwilligung, wie sie durch § 183 Satz 1 BGB geregelt wird, ist nicht erforderlich.

Um den Verbraucher vor unzulässiger Werbung zu schützen, muss der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht auf den Gegenstand des gerügten Anrufs beschränkt werden. Ansonsten würde sich der Anspruch auf das einzelne Gespräch beschränken. Da der Gegenstand einer Telefonwerbung jedoch beliebig zu ersetzen ist, muss sich der Verbraucher insgesamt gegen solche Anrufe wehren können. Vor allem Callcenter regulieren den Werbeinhalt ihrer Anrufe regelmäßig. Es bestünde daher eine Wiederholungsgefahr. Um diese Unsicherheit zu beseitigen, darf der Unterlassungsanspruch insoweit auf den Werbeanruf an sich gestützt werden.

Des Weiteren sind die Richter vom BGH der Ansicht, dass die Wiederholungsgefahr schon eine Verletzungshandlung begründet. Das bedeutet, dass wettbewerbsrechtliche Ansprüche auch über die konkrete Handlung hinausgehen können. Im Wesentlichen ist dabei auf den Charakter der Verletzungshandlung abzustellen. Es kommt insofern nicht auf eine identische, jedoch im Kern gleichartige Verletzung von Rechten an.

Durch § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG besteht die Verletzungshandlung darin (und folglich auch ihr innewohnender Charakter), dass der Verbraucher sein Einverständnis gegenüber dem Werbeanruf gerade nicht erteilt hat. Es ist insoweit irrelevant, für welches Produkt oder welche Dienstleistung das anrufende Unternehmen wirbt. Etwas anderes könne sich nur dann ergeben, so die Karlsruher Bundesrichter, wenn ein Gewerbetreibender eigene Waren oder Dienstleistungen durch seinen Anruf vermitteln möchte. Denn dabei dürfte der Verdacht einer Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sein, zumal der Gewerbetreibende seinen Betrieb auf bestimmbare Produkte oder Dienstleistungen ausgerichtet hat, so dass diese nicht wahllos ersetzt werden können.

Das Urteil des BGH schützt einmal mehr das Selbstbestimmungsrecht des Verbrauchers. Letztendlich soll er frei verantwortlich entscheiden können, welche Werbeaktionen er am Telefon gegen nehmen möchte. Andererseits würde es dem Schutzgedanken widersprechen, wenn er sich gegen jedes Telefongespräch im Einzelfall zur Wehr setzen müsste. Daher muss es ihm erlaubt sein, ein generelles Kontaktverbot auszusprechen, falls er sein Einverständnis verweigert. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es gerade, dass der Verbraucher gegen derartige Belästigungen rechtlich etwas unternehmen kann. Dieses Recht wäre praktisch auf Null reduziert, wenn es für den Einzelfall geltend gemacht werden müsste. Dies ist auch mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu vereinbaren. Verbraucher sollten den Unterlassungswunsch ausdrücklich beim nächsten Telefonversuch äußern. Damit geben sie konkludent zu verstehen, ihr Einverständnis nicht erteilen zu wollen. Weitere Kontaktversuche würden sodann gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG verstoßen, so dass sich der Betroffene gegen die Vorgehensweise des Unternehmens wehren kann.

BGH, Urteil vom 05.10.2010, Az. I ZR 46/09 


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