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Verbot der Verlinkung auf Bewertungensportal

Unzulässigkeit einer irreführenden Heilmittelwerbung im Internet mittels Kundenbewertungen


Verbot der Verlinkung auf Bewertungensportal

Das Heilmittelwerbegesetz verbietet Werbung mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen gegenüber Verbrauchern für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Heilmittel, wenn dies in abstoßender, missbräuchlicher oder irreführender Weise erfolgt. Die Bewerbung von Heilmitteln mit Äußerungen von Kunden ist irreführend in diesem Sinne, wenn ein Bewertungssystem im Internet die gleichwertige Berücksichtigung negativer Bewertungen verhindert und deshalb ein übertrieben positives Bild des Anbieters entwirft.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf untersagte auf Antrag der Wettbewerbszentrale einer Dentalhandelsgesellschaft die an Verbraucher gerichtete Werbung für ihre Zahnersatzprodukte, indem sie eine Verlinkung mit Kundenbewertungen zu den Zahnersatzprodukten des Unternehmens auf einem Bewertungsportal vornahm. Das Unternehmen hatte auf „garantiert echte Kundenmeinungen“ innerhalb eines Bewertungsportals verwiesen. Dort werden jedoch lediglich positive Bewertungen sofort veröffentlicht, während negative oder neutrale Meinungen frühestens nach fünf Tagen eingestellt werden. Zuvor muss das bewertete Unternehmen allerdings einen Verzicht auf ein Schlichtungsverfahrens erklärt haben. Außerdem führt der Portalbetreiber eine Prüfung eingehender Bewertungen bezüglich rechtswidriger Inhalte durch, was im Einzelfall zu einer Löschung der Äußerung führen kann.

Aussortierung neutraler und negativer Kundenmeinungen

Von einem Verbraucherportal erwartet der Nutzer eine neutrale, nicht einseitig zugunsten des Anbieters sortierten Sammlung von Bewertungen. Diesen Anforderungen wird ein Unternehmen nicht gerecht, wenn es – wie im Streitfall geschehen – auf die Einleitung des bei neutralen und negativen Bewertungen möglichen Schlichtungsverfahrens bislang verzichtet hat. Durch die Verhinderung einer gleichwertigen Berücksichtigung negativer Bewertungen wird ein übertrieben positives Bild des Anbieters gezeichnet.

Die Praxis, neutrale und negative Bewertungen erst nach fünf Tagen und dem Verzicht des Anbieters auf die Einleitung des Schiedsverfahrens einzustellen, führt zu einer stärkeren Gewichtung der positiven sofort veröffentlichten Äußerungen.

Von Bedeutung ist auch die bloße Existenz eines Schlichtungsverfahrens, das einen Teil der unzufriedenen Kunden aufgrund der Konfliktscheu vieler Menschen von der Abgabe einer negativen Bewertung abhält. Dieser Kundenanteil wird nach Auffassung der Düsseldorfer Richter allein wegen der Möglichkeit, die eigene negative Meinung verteidigen zu müssen, nicht am Bewertungssystem teilnehmen.

Zensur des Portalbetreibers

Ein weiterer Aspekt der Ergebnisverfälschung liegt in der Zensur des Portalbetreibers, der eine Prüfung der eingehenden Bewertungen auf rechtswidrige Inhalte vornimmt, um diese gegebenenfalls zu löschen. Tatsächlich werden sich nur wenige negative Bewertungen mit derartigen rechtswidrigen Inhalten wie Beleidigungen im System einfinden. Aus diesem Grund kommt es auch unabhängig der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zur Löschung einiger negativer Bewertungen. Betroffen sind hierbei gerade solche von besonders unzufriedenen Kunden, die auf die ermittelte Gesamtbewertung der Einschätzung des Gerichts zufolge einen vergleichsweise wichtigen Einfluss gehabt hätten.

Außerdem können selbst einzelne extrem negative Bewertungen potentieller neuer Kunden von einer Geschäftsbeziehung mit einem Unternehmen abhalten, da für die Entscheidung des Verbrauchers auch das Fehlen sehr schlechter Erfahrungen und nicht nur Durchschnittsbewertungen von Bedeutung sein kann.

Es würde nach Auffassung des OLG Düsseldorf völlig genügen, lediglich die konkreten Beleidigenden, nicht aber die Bewertung selbst zu schwärzen oder die ganze Bewertung zu löschen.

Für Unternehmen und Händler jeder Branche empfiehlt es sich, dass sie alle Kundenbewertungen über ihr Unternehmen in Bewertungsportalen unverzüglich veröffentlichen lassen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013, Az. I-20 U 55/12


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