• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Urheberrechtsschutz für Musik-Samples?

OLG Hamburg, Urteil vom 17.08.2011, Az. 5 U 48/05


Urheberrechtsschutz für Musik-Samples?

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat entschieden, dass der von Pelham und Haas komponierte und von Sabrina Setlur aufgenommene Song „Nur mir“ gegen das Urheberrecht verstoßt, weil er Teile eines Stücks der Band „Kraftwerk“ enthält (Hanseatisches OLG, Urteil vom 17.08.2011, Az: 5 U 48/05). Der Band wurde deshalb Schadensersatz zugesprochen. Außerdem wurde ein Verkaufsverbot für den Titel "Nur mir" verhängt.

Langjähriger Rechtsstreit um Song
Damit erging eine weitere Entscheidung in einem schon seit längerer Zeit stattfindenden Rechtsstreit. Konkret geht es um den Song „Nur mir“, den die Frankfurter Künstlerin Sabrina Setlur aufgenommen hatte. Komponiert wurde er von Pelham/Haas. Diesen wurde vorgeworfen für ihren Song unerlaubt sogenannte Samples der Band „Kraftwerk“ verwendet zu haben. Die Band klagte deshalb zunächst vor dem örtlich und sachlich zuständigem Landgericht Hamburg.

Sie trugen vor, im Jahr 1977 einen Tonträger namens „Kraftwerk – Trans Europa Express“ veröffentlicht zu haben. Auf diesem befand sich u. a. der Titel „Metall auf Metall“, welcher nach deren Ansicht auf unzulässige Art und Weise in das im Jahr 1997 veröffentlichte und von den Komponisten Pelham und Haas stammende Werk „Nur mir“ eingebaut wurde. Dem Urteil des Hanseatischen OLG war bereits ein erstes Verbot aus dem Jahr 2004 vorausgegangen. Damals befasste sich das LG Hamburg erstinstanzlich mit der Sache und gab der Klage von Kraftwerk statt. Zum Hanseatischen OLG gelangte die Klage erstmals auf dem Wege der Berufung, welche durch die Beklagten eingelegt wurde. Das OLG wies die Berufung im Jahr 2006 zunächst zurück. Nachdem die Beklagten vor dem BGH allerdings erfolgreich gegen diese Entscheidung vorgingen, hatte sich das Hanseatische OLG erneut mit dem Fall auseinanderzusetzen.

Samples wurden unzulässig verwendet – Gericht gibt Klage statt
Das Hanseatische OLG stimmte der Klägerin allerdings auch in dieser zweiten Entscheidung zu und verfügte ein Verkaufsverbot für das aus dem Jahr 1997 stammende Stück „Nur mir“. Zudem wurde Schadensersatz verhängt. Die Richterinnen und Richter gelangten zu der Überzeugung, dass in diesem Stück urheberrechtswidrig eine ca. zwei Sekunden lange Sequenz aus „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert wurde (sogenanntes sampling). Dieses Sample wurde dem Titel „Nur mir“ unterlegt. Er ist fortlaufend zu hören.

Hinsichtlich des Urteils führte das Gericht zudem aus, dass das Sampling an sich in das Tonträgerherstellungsrecht der Kläger eingreift, weil bereits kleinste Tonpartikel für eine Rechtsverletzung ausreichen. Zwar könne eine solche Rechtsverletzung – so die Hamburger Richter – grundsätzlich durch ein Recht zur freien Benutzung gerechtfertigt werden. Jedoch sei dies im vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil die Beklagten in der Lage gewesen wären die gesampelte Sequenz selbst zu komponieren. Schließlich sei dies auch einem mit durchschnittlichen Fähigkeiten ausgestattetem Musikproduzenten im Zeitpunkt der Entnahme des Sampels problemlos möglich gewesen. Zu diesem Befund gelangte das Hanseatische Oberlandesgericht nachdem es zwei Sachverständige befragt hatte. Beiden war es gelungen mit der im Jahr 1997 zur Verfügung stehenden Technik, eine gleichwertige Sequenz herzustellen.

OLG Hamburg, Urteil vom 17.08.2011, Az. 5 U 48/05


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland