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Unzulässige Werbung mit “+30 % mehr Wäschen pro Liter”

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.07.2015, Az. 2-03 O 19/15


Unzulässige Werbung mit “+30 % mehr Wäschen pro Liter”

Die Hersteller diverser Produkte werben gerne mit mehr Inhalt in der Verpackung, um so das Interesse von potenziellen Käufern zu wecken. Hinweise wie "+ 10 % mehr Inhalt" sind allen Verbrauchern aus dem täglichen Einkauf im Supermarkt wohl bestens bekannt. Gegen diese Form der Werbung ist grundsätzlich auch nichts einzuwenden, sofern ein solcher Hinweis den Tatsachen entspricht und nicht gleichzeitig z.B. auch der Preis angepasst wurde. Nun ist aber auch der Hersteller eines Waschmittels vom Landgericht Frankfurt am Main gerügt worden, da er zwar eine im Prinzip richtige, aber dennoch irreführende Angabe auf der Verpackung seines Produkts platziert hatte.

Nach einer Verbesserung der Rezeptur für einen Weichspüler wurde seitens des Herstellers auf der Verpackung der Hinweis "+ 30 % mehr Wäschen pro Liter" angebracht. Obwohl diese Angabe nachweislich korrekt war, stellte das LG Frankfurt am Main mindestens zwei Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) fest.
Zunächst wurde beanstandet, dass der durchschnittliche Verbraucher durch Art und Gestaltung des Hinweises annehmen werde, dass er 30 % mehr Wäsche mit einer Flasche waschen könne. Dies sei aber nicht der Fall, da der Hersteller die Verpackungseinheit von bisher 1.200 ml auf 950 ml reduziert habe. Trotz der geringeren Füllmenge können zwar tatsächlich mehr Waschladungen pro Flasche erreicht werden, die Steigerung liegt dann aber nur noch bei rund 10 %.

Im zweiten Punkt wiesen die Richter in der Urteilsbegründung darauf hin, dass der in diesem Zusammenhang besonders wichtige Zusatz "pro Liter" deutlich kleiner geschrieben sei als die Angabe "+ 30 % mehr Wäschen". Dies verstärke beim Verbraucher den Eindruck, dass sich die Angabe auf den Inhalt einer Flasche beziehe. Damit verstieß der Hersteller des Weichspülers nach Ansicht des LG Frankfurt am Main gegen § 3 UWG sowie § 5, Absatz 1, Nr. 1 UWG.

Dieses Beispiel zeigt deutlich, dass der Verbraucherschutz in Deutschland ein sehr hohes Gut ist und sich dieses auch in zahlreichen Urteilen der Gerichte regelmäßig widerspiegelt. In diesem Fall hat der Hersteller zwar eine an sich korrekte Angabe gemacht, dabei aber wohl nicht ganz unabsichtlich in Kauf genommen, dass der durchschnittliche Verbraucher diese Angabe tatsächlich auf eine Flasche bezieht und das Produkt damit besser bzw. effektiver einschätzt als es tatsächlich ist.
Das UWG stellt bestimmte Anforderungen an Art und Gestaltung von Werbung und wie diese vom "durchschnittlichen Verbraucher" wahrgenommen wird. Vom durchschnittlichen Verbraucher kann nicht erwartet werden, dass er vor dem Regal im Supermarkt mehr oder weniger komplexe Rechenaufgaben löst. Selbst wenn der Verbraucher die in diesem Fall gerügte Angabe des Herstellers richtig interpretiert und auf einen Liter (statt eine Flasche) bezieht, so müsste zunächst die neue Füllmenge ins Verhältnis zur bisherigen Abfüllung gesetzt werden. Da weder die alte noch die neue Füllmenge genau einem Liter (1.000 ml) entspricht, wird diese Rechnung zusätzlich erschwert.
In diesem Zusammenhang steht auch die Verpflichtung zur Preisangabe pro 100 g oder pro kg, damit der durchschnittliche Verbraucher die Preise von Produkten mit unterschiedlicher Füllmenge einfacher vergleichen kann.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.07.2015, Az. 2-03 O 19/15


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