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Unzulässige Werbeaussage "TÜV Service tested..."

OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.01.2015, Az. 1 U 100/14


Unzulässige Werbeaussage "TÜV Service tested..."

Mit Urteil (Az. 1 U 100/14) vom 28.01.2015 hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden, dass es irreführend ist, wenn mit dem Slogan „TÜV Service tested Bereich Kundendienst + Teileservice sehr gut freiwilliges Prüfzeichen“ geworben wird, obwohl hier lediglich das Ergebnis einer Kundenbefragung ausgedrückt wird.

Der Beklagte bietet auf seiner Webseite Dienstleistungen verschiedener Autohäuser einer Gruppe. Ein Autohändler warb auf der Domain mit der beanstandeten Werbung. Sie beruhte nicht auf eine unabhängige Bewertung durch den TÜV. Die Wortwahl suggeriert nach Meinung des Klägers, dass der TÜV als anerkannte staatliche Prüforganisation die Dienstleistungen des Unternehmens geprüft hätte. Da die Aussage nur auf der Basis einer Kundebefragung getroffen wurde, liegt eine Täuschung der Nutzer vor. Geklagt hatte ein eingetragener Verein, der gemäß seiner Satzung die „Wahrung der gewerblichen Interessen“ seiner Mitglieder vertritt. Dazu zählt insbesondere die Aufgabe, darauf zu achten, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Der Beklagte wirbt auf seiner Webseite mit dem Testsiegels des TÜV Saarland. Im Impressum der Domain wird der Beklagte als Verantwortlicher der Seite aufgeführt. Nach Auffassung des Klägers ist diese Art Werbung wettbewerbswidrig, da nicht darauf hingewiesen wird, dass es sich um das Resultat einer Kundenbefragung handele.

Der Beklagte hat sowohl die Aktivlegitimation des Klägers als auch seine eigene Passivlegitimation bestritten. Außerdem ist er der Auffassung, dass die Werbung mit dem TÜV Siegel keineswegs irreführend sei. Das Siegel bringe nur zum Ausdruck, dass die Kunden mit dem guten Service zufrieden seien. Der Beklagte sprach dem Verein die Legitimation zur Klage ab, da dieser aus seiner Sicht nicht genügend Mitglieder vertrete, die zum Beklagten in Wettbewerb stünden. Der Kläger würde nur 0,19 Prozent derjenigen Wettbewerber seiner Branche vertreten. Außerdem rekrutiere der Verein seine Mitglieder aus zuvor abgemahnten Firmen. Diese wollten durch die Mitgliedschaft weitere Abmahnungen durch den Verband vermeiden. Durch das Testsiegel und die Werbung „TÜV Service tested Bereich Kundendienst + Teileservices sehr gut freiwilliges Prüfzeichen“ sei keineswegs der Eindruck erweckt worden, der TÜV Saarland sei zu diesem Ergebnis gelangt. Des weiteren führte der Beklagte an, dass er kein Einzelhändler, sondern nur Besitzer der Domain sei, auf der verschiedene Autohäuser ihr Internetangebot präsentieren. Daher fehle es ihm an der Passivlegitimation. Von dem TÜV Siegel habe der Beklagte erst durch das Abmahnschreiben Kenntnis erhalten.

Der Kläger hielt dagegen, dass seine Befugnis zum Klagen zuvor mehrfach vom BGH bestätigt worden sei. Der klagende Verband sei in jeder Hinsicht ausreichend ausgestattet, seine satzungsgemäßen Aufgaben zu erfüllen. Es sei auch nicht zutreffend, dass der Verein einzig die Generierung von Vertragsstrafen und Abmahnkosten im Visier habe. Das OLG Saarbrücken sprach dem Verein die Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu. Dabei ist es nicht ausschlaggebend, ob dem Verband überwiegend Importeure oder Einzelhändler angehören. Entscheidend ist aus der Sicht der Richter, dass sich die „beiderseitigen Dienstleistungen oder Waren nahestehen“, so dass der Absatz eines Unternehmens durch das wettbewerbswidrige Verhalten beeinträchtigt werden kann. Die Passivlegitimierung des Beklagten ist ebenfalls gegeben, da als „Täter oder Teilnehmer“ eine „objektiv widerrechtliche Zuwiderhandlung“ ausreicht. Die Werbung mit dem TÜV-Siegel hält der Senat für irreführend, da gegenüber einem Großteil der Verbraucher der Eindruck entsteht, der TÜV Saarland habe den Kundendienst und Teileservice der Firma mit sehr gut bewertet.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.01.2015, Az. 1 U 100/14


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