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Unzulässige Verlängerung einer Preisaktion

OLG Köln, Urteil vom 25.03.2011, Az. 6 U 174/10


Unzulässige Verlängerung einer Preisaktion

Das Oberlandesgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, ob die nachträgliche Verlängerung einer Rabattaktion, die zunächst befristet angekündigt worden war, eine Irreführung des Verbrauchers darstellt und wettbewerbswidrig ist.

Im konkreten Fall hatte die Antragsgegnerin auf einem Plakat eine Matratze zu einem Preis angeboten, der gegenüber einem in derselben Werbung durchgestrichenen Preis erheblich günstiger war. Auf dem Plakat war eine zeitliche Befristung des Angebots bis zu einem konkreten Stichtag angegeben. Das Angebot der Matratze zum reduzierten Preis wurde später jedoch um einen Monat verlängert.

Ein Marktkonkurrent hatte dieses Verhalten als wettbewerbswidrig beanstandet und das Gericht angerufen. Das OLG Köln hatte daher zu prüfen, ob eine irreführende geschäftliche Handlung seitens des Anbieters vorlag und er damit gegen § 5 UWG verstoßen hatte. Dies hat das Gericht im Ergebnis bejaht. Es hat festgestellt, durch das erste Plakat mit der Angabe des kurzfristigen Ablaufdatums der Aktion sei bei dem Verbraucher der unzutreffende Eindruck entstanden, er müsse sich bis zu diesem Tag zu einem Kauf entscheiden, weil er ansonsten nicht mehr in den Genuss des reduzierten Preises kommen werde. Da das Angebot später verlängert wurde, habe insofern jedoch eine Irreführung des Verbrauchers vorgelegen. Diese Irreführung sei auch unter Wettbewerbsgesichtspunkten relevant gewesen. Ein Verbraucher, der irrtümlich davon ausgehe, wegen Fristablaufs einer Preisaktion kurzfristig eine Kaufentscheidung treffen zu müssen, neige in dieser Situation nämlich eher zum Kauf als bei ausreichender Zeit, um Preisvergleiche mit anderen Anbietern auf dem Markt anstellen zu können. Die Wettbewerber seien daher durch das irreführende Angebot, das beim Verbraucher einen vermeintlichen Zeitdruck erzeugt habe, benachteiligt worden. Die Antragsgegnerin hatte sich gegen den Vorwurf der Irreführung mit dem Vorbringen zur Wehr gesetzt, sie habe ursprünglich gar nicht die Absicht gehabt, das Angebot der Matratze zu dem günstigen Preis zu verlängern. Vielmehr habe sie dies erst nachträglich beschlossen, nachdem die Aktion sich als großer Erfolg erwiesen und zu einer erheblichen Umsatzsteigerung geführt habe. Diesem Argument hat das OLG Köln jedoch keine Bedeutung beigemessen, weil es gar nicht darauf ankomme, ob von Anfang an eine feste Verlängerungsabsicht bestanden habe oder nicht. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 5 UWG sei es, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor Fehlvorstellungen zu bewahren, wobei allein entscheidend sei, ob objektiv eine Irreführung vorliege. Dies sei durch die befristet beworbene Preisherabsetzung hier der Fall gewesen, ohne dass es eine Rolle spiele, ob die Irreführung des Verbrauchers über die Zeit, die er für seine Kaufentscheidung zur Verfügung habe, auch subjektiv von der Antragsgegnerin gewollt gewesen sei.
Die Entscheidung des OLG Köln ist zu begrüßen. Wer den Verbraucher mit zeitlich knapp bemessenen Rabattaktionen anlockt, schafft durch den attraktiven Preis einen starken Kaufanreiz und setzt den potentiellen Käufer gleichzeitig unter Druck, sich rasch entscheiden zu müssen. Im Zweifel wird dieser auf zeitraubende Vergleiche mit Preisen und sonstigen Leistungen anderer Marktteilnehmer verzichten, um sich das vermeintlich einmalige Angebot nicht entgehen zu lassen. Wird das Angebot entgegen der ursprünglichen Werbung jedoch verlängert, ist der getäuschte Verbraucher bei einer positiven Kaufentscheidung von falschen Voraussetzungen ausgegangen; gleichzeitig sind die Konkurrenten des Anbieters um die Chance gebracht worden, bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt zu werden. Beides soll durch das Irreführungsverbot des § 5 UWG, dem das OLG Köln hier zur Geltung verholfen hat, verhindert werden.

OLG Köln, Urteil vom 25.03.2011, Az. 6 U 174/10


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