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Unzulässige Beschriftung eines Fruchtsaftgetränks

OLG Nürnberg, Urteil vom 21.02.17, Az. 3 U 1830/16


Unzulässige Beschriftung eines Fruchtsaftgetränks

Das Oberlandesgericht (OLG) in Nürnberg hat mit seinem Urteil vom 21.02.17 unter dem Az. 3 U 1830/16 entschieden, dass eine Verpackung eines Erfrischungsgetränks irreführend ist, wenn das Getränk nur Spuren von Frucht enthält, aber auf der Verpackung ein hoher Fruchtanteil suggeriert wird.

Die Beklagte ist ein Discounter und vertreibt in ihrem Lebensmittelsortiment ein Getränk mit dem Namen „ACTIVE FRUITS, Himbeer-Rhabarber". Das Wort „Himbeer-Rhabarber" ist drucktechnisch hervorgehoben. In wesentlich kleinerer Schrift befindet sich darunter der Zusatz „Mehrfrucht-Rhabarbergetränk mit Himbeer-Geschmack" sowie der rot unterlegte Hinweis „30 % Saftgehalt aus Frucht- und Gemüsesaft Konzentraten".
Dekoriert ist das Etikett mit Abbildungen von Rhabarber, Himbeeren und einem Apfel.
Aus der Zutatenliste ergibt sich, dass das Getränk natürliches Mineralwasser enthält, ferner Apfelsaft aus Apfelsaftkonzentrat (28,5 %), Fruktosesirup, Holunderbeersaft aus Holunderbeersaftkonzentrat (1,3 %), Kohlensäure, natürliches Aroma, Citronensäure, Himbeersaft aus Himbeersaftkonzentrat (0,1 %), Rhabarbersaft aus Rhabarbersaftkonzentrat (0,1 %).

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Er hält die Angaben für unlauter und verlangt von der Beklagten Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten. Die Werbung führe den Verbraucher in die Irre, denn anhand der Verpackung erwarte er ein Getränk mit bedeutendem Anteil an Himbeer- und Rhabarbersaft. Das sei mit 0,1 % der jeweiligen Saftsorte nicht der Fall. Somit stimme der Inhalt mit den angepriesenen Bestandteilen nicht überein.

Das Landgericht entschied für den Kläger. Ihm stehe der Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG i.V.m. §§ 5, 3a UWG und Art. 7 LMIV zu. Die Bezeichnung des Produkts als ein Himbeer-Rhabarber-Getränk" sei im Sinne des Artikel 7 der LMIV (Lebensmittelinformations-Verordnung) und auch im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) irreführend. Anhand der Bezeichnung erwarte der Verbraucher einen hohen Anteil Himbeer- und Rhabarbersaft. Diese Erwartung werde auch noch durch die Abbildung der Himbeeren und der Rhabarberstangen auf der Packung sowie der Angabe „30 % Saftgehalt" gefördert. Auch die fett gedruckte Bezeichnung „Himbeer-Rhabarber" zerstreue nicht den Eindruck eines erheblichen Himbeer-und Rhabarbersaftanteils.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten. Nach ihrer Ansicht habe das Landgericht ein falsches Verbraucherleitbild vor Augen, da es von flüchtiger Betrachtung ausgehe. Tatsächlich müsse jedoch von einem informierten und verständigen Verbraucher ausgegangen sein. Bei einem solchen Verbraucher sei eine Irreführungsgefahr ausgeschlossen. Er werde nämlich anhand der Bezeichnung „Himbeer-Rhabarber" von einem Getränk ausgehen, welches einen Geschmack von Himbeere und Rhabarber aufweise. Er werde erkennen, dass es sich um ein Erfrischungsgetränk handele, das zu 70 % aus Mineralwasser besteht. Mit dem Lesen der Zutatenliste werde er über die Komponenten des Getränks ausreichend informiert sein. Einen erheblichen Anteil Himbeer- und Rhabarberfruchtsaft erwarte er nicht.

Doch die Berufung hat keinen Erfolg. Denn auch das OLG sieht wegen der Produktaufmachung einen Unterlassungsanspruch und Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten.
Anhand der Produktaufmachung werde beim Verbraucher der falsche Eindruck geweckt, das Getränk bestehe zu einem hohen Anteil aus Himbeersaft und Rhabarbersaft. Das sei bei 0,1 % Anteil nicht der Fall. Somit werde gegen das Irreführungsverbot aus § 7 LMIV verstoßen.
Hiernach dürfen Informationen, die sich auf Lebensmittel beziehen, nicht irreführend sein, vor allem nicht in Bezug auf Eigenschaften des jeweiligen Lebensmittels wie Art, Zusammensetzung und Identität. Die Voraussetzung der Irreführung sei es, dass die Vorstellung des Endverbrauchers, die bei diesem durch Werbung und Aufmachung ausgelöst werden, nicht mit dem wirklichen Zustand übereinstimmen.
Maßstab sei ein durchschnittlich informierter, verständiger und situationsbedingt aufmerksamer Durchschnittsverbraucher. Ein solcher lese zwar die Zutatenliste, das schließe jedoch eine Irreführung durch die Etikettierung des Lebensmittels nicht aus.
Vorliegend werde der Verbraucher anhand des Etiketts von einem hohen Anteil Himbeersaft und Rhabarbersaft ausgehen. Er werde nicht annehmen, dass es sich in erster Linie nur um eine Geschmacksrichtung handele, bei der die genannten Fruchtsorten in verschwindend geringer Menge enthalten sind.

OLG Nürnberg, Urteil vom 21.02.17, Az. 3 U 1830/16


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