Unvollständiges Impressum als Bagatellverstoß

Benennt ein Handelsunternehmen im Impressum seines Internetauftritts eine (natürliche) Vertretungsperson nicht mit vollem Namen, sondern lediglich mit dem Familiennamen nebst vorangestelltem erstem Buchstaben des Vornamens, so verstößt dies zwar gegen die aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV folgende Pflicht zur Angabe des Namens eines Vertretungsberechtigten. Das Kammergericht Berlin sieht darin jedoch einen Bagatellverstoß im Sinne des § 3 UWG, der nicht zu einer strafbewehrten Abmahnung berechtigt.

Beschluss des KG Berlin vom 11.04.2008

5 W 41/08

JurPC Web-Dok. 101/2008

Sozial

Facebook
Twitter
Google +
RSS

Abmahnung

Wettbewerbsrecht
Markenrecht
Urheberrecht
Filesharing

Aktuell

Gewerblicher Rechtsschutz
Arbeitsrecht
Erbrecht
Mietrecht

Über uns

Kontakt
Anfahrt
Datenschutz
Formulare