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Unterlassungserklärung beinhaltet kein Anerkenntnis

Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung stellt nicht ohne weiteres ein Anerkenntnis des Unterlassungsanspruchs und der Abmahnkosten dar


Unterlassungserklärung beinhaltet kein Anerkenntnis

Der Bundesgerichtshof hat eine wichtige Entscheidung zum Thema Kosten einer Abmahnung getroffen, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung gewinnen könnte. Im konkreten Fall hatte eine ausgebildete Podologin eine nicht medizinisch ausgebildete Fußpflegerin wegen irreführender Werbung abgemahnt, weil diese auch mit dem Angebot „Medizinische Fußpflege“ warb. Die abgemahnte Fußpflegerin gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, in der sie sich verpflichtete, dies künftig zu unterlassen. Sie weigerte sich aber, die Kosten in Höhe von rund 600 Euro zu übernehmen, die der Anwalt der Podologin in Rechnung gestellt hatte. Die Podologin klagte daraufhin auf Übernahme dieser Kosten, nach unterschiedlichen Urteilen der Vorinstanzen landete das Verfahren schließlich beim Bundesgerichtshof. Dieser wies die Forderung letztinstanzlich zurück, die Podologin muss die Abmahnkosten also selbst tragen. Das Gericht musste sich in diesem Urteil mit zwei wesentlichen Fragen auseinandersetzen. Die erste dieser beiden Fragen ist sehr speziell und primär für Podologen und Fußpfleger interessant: Darf eine Fußpflegerin ohne medizinische Ausbildung mit „medizinischer“ Fußpflege werben? Die zweite Frage: Muss der Abgemahnte die Kosten der Abmahnung automatisch tragen, nur weil er die mit der Abmahnung geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt?

Zur Frage der medizinischen Fußpflege

Für Nicht-Experten einige kurze Erläuterungen vorweg: Fußpflege umfasst sowohl kosmetische als auch medizinische Dienstleistungen. Medizinische Fußpflege wird von entsprechend ausgebildeten Spezialisten erbracht. Die entsprechende Berufsbezeichnung „Medizinische Fußpflegerin“ beziehungsweise „Podologin“ ist geschützt und darf nur von Personen mit dieser medizinischen Ausbildung geführt werden. (Wir nutzen hier die weibliche Form, da nahezu ausschließlich Frauen in diesem Beruf tätig sind. Aber selbstverständlich gilt alles Gesagte auch für die männliche Form.) Die rechtliche Schwierigkeit besteht nun darin, dass kosmetische und medizinische Fußpflege einige Überschneidungen aufweisen, kosmetische Fußpflegerinnen also auch einige Leistungen der medizinischen Fußpflege erbringen. Der BGH urteile daher, dass es nicht dem Wettbewerbsrecht widerspricht, wenn kosmetische Fußpflegerinnen auch mit medizinischer Fußpflege werben – sie dürfen sich nur nicht als medizinische Fußpflegerinnen bezeichnen. Dabei erkannte das Gericht durchaus, dass dadurch beim Verbraucher eine Irreführung erzeugt wird und dass diese Irreführung höchstwahrscheinlich sogar beabsichtigt ist. Allerdings sei diese Irreführung in diesem Fall zulässig. Da tatsächlich einzelne Leistungen aus dem Bereich der medizinischen Fußpflege erbracht werden, dürfe aufgrund der grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit auch damit geworben werden. An ein Verbot irreführender Werbung sind nach Aussage des BGH sehr strenge Maßstäbe anzulegen, wenn die Irreführung nicht durch falsche Tatsachenbehauptungen hervorgerufen wird. 

Abmahnkosten müssen nicht immer übernommen werden

Zu entscheiden war dann noch darüber, ob die abgemahnte Fußpflegerin die Abmahnkosten allein deswegen tragen muss, weil sie die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Das hat der BGH eindeutig verneint. Wer einer Abmahnung Folge leistet, erkennt sie damit nicht automatisch als rechtlich begründet an. Es sei, so der BGH, durchaus denkbar, dass der Abgemahnte einfach nur eine rechtliche Auseinandersetzung vermeiden wolle. Im konkreten Fall stellte die medizinische Fußpflege nur einen einzigen Punkt in einer umfangreicheren Werbung dar, weswegen es denkbar ist, dass der abgemahnten Fußpflegerin dieser Punkt nicht wichtig genug erschien, um sich auf einen Rechtsstreit einzulassen.

Fazit

Wer eine Abmahnung erhält und die darin geforderte Unterlassungserklärung abgeben möchte, sollte diese vorsichtig formulieren. Er sollte auf keinen Fall zum Ausdruck bringen, dass er mit Abgabe dieser Unterlassungserklärung automatisch auch die Rechtmäßigkeit der Abmahnung anerkennt.

BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az. I ZR 219/12


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