• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Unterlassen von Unternehmensangaben in der Prospektwerbung

OLG Hamm, Beschluss vom 13. Oktober 2011, Az. I-4 W 84/11


Unterlassen von Unternehmensangaben in der Prospektwerbung

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat mit seinem Beschluss vom 13. Oktober 2011 unter dem Az. I-4 W 84/11 entschieden, dass eine Firma nur dann für Dienstleistungen und Waren werben darf, wenn sie dabei ihre Identität preisgibt. Das Unterlassen von Firmenangaben in einer Prospektwerbung ist nicht zulässig.

Damit wurde der Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Vorinstanz stattgegeben und die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, Werbeflyer in den Umlauf zu bringen, ohne dabei ihre volle Firmenidentität anzugeben.

Sie ist vorläufig verpflichtet, in ihrer Werbung für Finanzierungsangebote der Firma G die vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz und Geschäftsanschrift der Firma anzugeben, für die gehandelt wird,

Die Antragsgegnerin warb in dem Prospekt "Roller Jetzt kaufen - nächstes Jahr zahlen!" für bestimmte Aktionsprodukte. Dabei wurden die Preise der Artikel genannt. Eine vollständige Nennung der Antragsgegnerin, ihre Anschrift und ggf. diejenigen der Filialen fehlten jedoch in der Werbung. Der Antragsteller hält die Werbung wegen Verstoßes gegen § 5a UWG für wettbewerbswidrig und mahnte die Antragsgegnerin ab. Diese bot an, die Anschrift des Finanzierungspartners zu nennen. Sie versprach eine Vertragsstrafe in der Höhe von 2500,- €. Das lehnte der Antragsteller mit Hinweis ab, die Vertragsstrafe sei zu gering bemessen. Das Unterlassungsversprechen sei auch dahin zu ergänzen, dass Identität und Adresse der Antragsgegnerin angegeben werden müssen. Erneut veränderte die Antragsgegnerin die Unterlassungserklärung, diesmal mit dem durch den Antragsteller gewünschten Vertragsstrafeversprechen. Auch dies reichte dem Antragsteller nicht.

Das Landgericht wies seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Es bestehe kein Verfügungsgrund. Auf eine Dringlichkeitsvermutung könne sich der Antragsteller nicht berufen. Denn es sei wegen anderer von ihm eingeleiteter Verfahren gerichtsbekannt, dass die Antragsgegnerin mit Werbeflyern seit 2010 werbe, ohne ihre Identität, Geschäftsanschrift und Anschrift der Firma G anzugeben. Der Antragsteller habe dort eine Irreführung geltend gemacht, ohne den hier beanstandeten Verstoß zu erwähnen.

Gegen diese Abweisung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Die Auffassung des LG, dass dem Antragsteller der Verstoß schon seit dem vergangenen Jahr bekannt war, sei nicht zutreffend. Vielmehr habe er glaubhaft gemacht, dass er bislang den Wettbewerbsverstoß nicht erkannt habe. Er habe nicht gewusst, dass in der Prospektwerbung Identität und Anschrift offenbart werden müssen. Ein dringlichkeitswidriges Verhalten könne ihm daher nicht vorgeworfen werden.

Dem stimmt das OLG zu und gibt der Beschwerde statt. Denn entgegen der Ansicht des LG sei ein Verfügungsgrund gegeben. Die nötige Dringlichkeit gemäß § 12 UWG könne vermutet werden. Denn der streitgegenständliche Werbeprospekt sei am 08.08.11 erschienen. Am 25.08.11 ging der Verfügungsantrag beim LG ein, somit sei die so genannte Monatsfrist eingehalten worden. Denn selbst wenn die Antragsgegnerin schon vor dem August 2011 so geworben habe, folge daraus nicht, dass dies dem Antragsteller schon früher hätte auffallen müssen. Ihm habe keine Marktbeobachtungspflicht oblegen.
Eine positive Kenntnis von dem Verstoß bereits im Jahre 2010, also weit vor dem August 2011, könne nicht festgestellt werden und es sei auch keine grob fahrlässige Unkenntnis glaubhaft gemacht worden. Eine solche liege vor, wenn der Antragsteller sich bewusst der Kenntnis verschließe oder sie ihm nach Lage der Dinge nicht verborgen geblieben sein könne. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, da es sich bei dem Flyer um eine mehrseitige Broschüre handele. Es sei nicht auszuschließen, dass sich der Antragsteller auf die Prüfung der Waren konzentriert habe und die letzte Prospektseite schon nicht mehr angeschaut habe. Dies könne, wenn überhaupt, höchstens eine fahrlässige Unkenntnis bedeuten. Und eine solche reiche nicht aus, um die Vermutung eines Verfügungsgrundes zu entkräften.

OLG Hamm, Beschluss vom 13. Oktober 2011, Az. I-4 W 84/11


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland