• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Unter „Info“ abrufbares Impressum bei Facebook nicht ausreichend

OLG Düsseldorf: Unter „Info“ abrufbares Impressum bei Facebook nicht ausreichend


Unter „Info“ abrufbares Impressum bei Facebook nicht ausreichend

Am 13.08.2013 hatte der 20. Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf über die Ausgestaltung der Impressumspflicht von Betreibern einer gewerblichen Facebook-Seite zu entscheiden. Bei einer gewerblich betriebenen Facebook-Seite reicht es nicht aus, wenn Anbieter unter dem Unterpunkt „Info“ auf ihre eigene Internetpräsenz verlinken, wo das Impressum abrufbar ist, so lautet die obergerichtliche Entscheidung. 

Hierzu stellte der Senat zunächst fest, dass auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts der Impressumspflicht aus § 5 Telemediengesetz (TMG) genügen müssen, wenn diese Accounts zu Marketingzwecken benutzt werden und keine rein private Nutzung vorliegt. § 5 TMG verlangt in diesem Zusammenhang, dass die Pflichtinformationen über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten und Handelsregistereintragung leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten sind. Nach Auffassung des Senats genügt dem ein unter dem Unterpunkt „Info“ hinterlegtes Impressum bzw. ein Link zur Internetpräsenz des Anbieters, wo dessen Impressumsangaben abgerufen werden können, nicht. 

Zur Begründung führt er an, dass die Bezeichnung „Info“ dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend verdeutliche, dass hierüber das Impressum des Anbieters abgerufen werden könne. Wenn sich die Impressumsangaben, so der Senat, nicht auf der Startseite befänden, sei es vielmehr erforderlich, dass der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wähle, die verständlich seien und sich dem Nutzer ohne Weiteres erschlössen. 

Der Begriff „Info“, der als Abkürzung für „Informationen“ verwendet wird, ist hierfür nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf, im Gegensatz zu den gängigen Bezeichnungen „Kontakt“ und „Impressum“, unzureichend. Während nämlich dem durchschnittlichen Internetnutzer nach Auffassung des Senats mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ Links bezeichnet würden, über die dieser die Angaben zur Anbieterkennzeichnung abrufen könne, sei dies bei der Bezeichnung „Info“ auf einer Facebook-Seite nicht der Fall. Vielmehr bliebe der Informationsgehalt dieses Begriffs aufgrund der Vielzahl der bei Facebook verfügbaren Informationen deutlich dahinter zurück und verdeutliche dem durchschnittlichen Internetnutzer nicht ausreichend, dass er unter der entsprechenden Rubrik die Impressum-Angaben des Anbieters finden kann.

Kommentar: 

Nicht nur die praktische Umsetzung der obergerichtlichen Entscheidung birgt Probleme, da Facebook keine eigenen Rubriken mit der Bezeichnung „Impressum“ oder „Kontakt“ zur Verfügung stellt, die es ermöglichen, dort die Angaben zur Anbieterkennzeichnung i.S.d. § 5 TMG zu hinterlegen. Auch die Begründung der Entscheidung wirft Fragen auf. Dies betrifft insbesondere die Ausführungen zur Erkennbarkeit der Anbieterinformationen. Maßstab ist der durchschnittlich informierte Internetnutzer. Warum dieser nicht erkennen soll, dass unter der Rubrik „Info“ auch Anbieterinformationen zu finden sind, erschließt sich dem objektiven Betrachter nicht, zumal selbst § 5 TMG den Begriff der Information verwendet. 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2013, Az. I-20 U 75/13


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland