Unlautere Werbung für Glücksspiele
Das Oberlandesgericht München hat in zwei Urteilen dem Freistaat Bayern bescheinigt, in unlauterer Weise für die Durchführung von Glücksspielen geworben zu haben. Einer Verurteilung entging der
Beklagte jedoch dadurch, dass dem klagenden Verein keine Klagebefugnis
zustand. Mit dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland
(GlüStV), der seit Dezember 2007 von allen Bundesländern ratifiziert
ist, wird unter anderem das Ziel verfolgt, das Entstehen von
Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern, die Voraussetzungen für
eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen und das Glücksspielangebot zu
begrenzen. Demgemäß bestimmt § 5 Abs. 1 dieses Vertrags, dass sich
Werbung für öffentliches Glücksspiel zur Vermeidung eines
Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale
Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung
über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken hat und nicht in
Widerspruch zu diesen Zielen stehen darf. Insbesondere darf nicht
gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel aufgefordert, angereizt oder
ermuntert werden. Im Fernsehen, im Internet sowie über
Telekommunikationsanlagen ist Werbung für öffentliches Glücksspiel nach §
5 Abs. 3 des Staatsvertrags verboten. Dagegen habe, so der Vorwurf des
klagenden Vereins in den beiden Verfahren, der Freistaat Bayern
verstoßen. Der Kläger ist ein 2008 gegründeter eingetragener Verein,
dessen Mitglieder Unternehmen sind, die auf dem Markt für Gewinn- und
Glücksspielwesen auftreten. Der Verein wendet sich mittlerweile
ausschließlich gegen die im Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB)
organisierten, letztlich öffentlich-rechtlichen Lotterieveranstalter,
deren Lauterkeit er zuweilen von Gerichten überprüfen lässt. Gegen seine
eigenen Mitglieder macht der Verein keine lauterkeitsrechtlichen
Ansprüche geltend. Der beklagte Freistaat Bayern ist ein Mitglied im
Deutschen Lotto- und Totoblock. Er veranstaltet in Bayern über seine
Staatliche Lotterieverwaltung Glücksspiele. Dazu enthielt der
Internetauftritt der Staatlichen Lotterieverwaltung am 7. April 2009
unter der Überschrift „Glückspäckchen im Osternest – Die Lose von Lotto
Bayern wünschen schöne Feiertage“ einen bebilderten Hinweis darauf, dass
Lotto Bayern rechtzeitig zum Osterfest ein neues Glückspäckchen mit
beträchtlichen Sofortgewinnen aufgelegt habe, in dem Bayernlose, extra
Gehalt- und Astrolose ein attraktives Nest finden würden (Fall 1).
Darüber hinaus veranstaltet der Beklagte das Glücksspiel KENO, das er am
4. März 2009 im Internet bewarb, indem er auf Sonderauslosungen vom
02.-14. März 2009 hinwies, in denen jeweils täglich ein Cabrio zu
gewinnen war. Gleichzeitig ließ der Beklagte in seinen Annahmestellen
ein Plakat aushängen, das unter der Überschrift „Sonderauslosung bei
KENO“ unter anderem ein mit jungen Leuten besetztes, in der vom blauen
Himmel strahlenden Sonne fahrendes Cabrio zeigte (Fall 2). Der klagende
Verein sieht dieses Verhalten des beklagten Freistaats als unlauter an.
Er hatte deshalb jeweils beantragt, den Beklagten zur Unterlassung zu
verurteilen. Diesen Anträgen war das Landgericht München I mit Urteilen
vom 25. Februar und 19. April 2010 gefolgt. Gegen beide Urteile hat der
beklagte Freistaat Berufung eingelegt und hatte hier im Ergebnis auch
Erfolg. Dies aber nicht deshalb, weil eine unlautere Werbung nicht
vorgelegen hätte, sondern ausschließlich deshalb, da das
Oberlandesgericht dem klagenden Verein die Klagebefugnis absprach. Das
Oberlandesgericht hat die beiden vom Kläger beanstandeten
Internetinhalte aus den bereits vom Landgericht dargelegten Gründen
ausdrücklich als unlauter gemäß § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) i. V. m. § 5 Abs. 3 GlüStV bezeichnet. Die
beanstandete Werbung verletze, wie das Oberlandesgericht entschied, den
Glücksspielstaatsvertrag, der eine Marktverhaltensregelung sei. Die
Werbung verstoße gegen § 5 Abs. 3 GlüStV. Es handele sich, so die
Richter, nicht nur um eine im Rahmen der Zielsetzung des
Glücksspielstaatsvertrags zulässige Information und Aufklärung über die
Möglichkeiten zum Glücksspiel, sondern in dem einen Fall (Glückspäckchen
im Osternest) nach Inhalt und graphischer Gestaltung um eine ganz
gezielte Aufforderung und Animierung zur Teilnahme an dem damit
beworbenen Loskauf, insbesondere weil die in der Bevölkerung allgemein
mit dem Osterfest verbundene Schenklaune auf das beworbene Produkt
gelenkt werden solle. In dem anderen Fall (KENO) beschränke sich das
Plakat zudem nicht darauf, eine vorhandene Spielleidenschaft zu
kanalisieren, sondern sei darauf gerichtet, einen Entschluss zur
Spielteilnahme erst hervorzurufen. Angesichts seiner Breitenwirkung sei
der beanstandete Internetauftritt des beklagten Freistaats Bayern auch
geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen
Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, was bei dem Spiel „KENO“
angesichts dessen Bekanntheit auch für die Plakatwerbung gelte. Die
Geltendmachung der sich daraus gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ergebenden
Unterlassungsansprüche hat das Oberlandesgericht indessen nach § 8 Abs. 4
der genannten Vorschrift als unzulässig, da missbräuchlich angesehen,
da sich der klagende Verein von sachfremden Motiven habe leiten lassen.
Wenn es wie im Streitfall zu den satzungsmäßigen Aufgaben eines Verbands
gehört, den lauteren Wettbewerb zu fördern, das Marktverhalten von
Marktteilnehmern auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu
kontrollieren, den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen und
Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen,
sei es, wie der Senat erkannt hat, sachfremd, nur gegen Marktteilnehmer
vorzugehen, die nicht Mitglieder sind, und gleichartige Verstöße von
Mitgliedern aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht zu verfolgen.
Sowohl der lautere Wettbewerb als auch die berechtigten Interessen der
sich lauter verhaltenden Mitglieder würden durch Wettbewerbsverstöße von
Mitgliedern in derselben Weise beeinträchtigt wie durch Verstöße von
Nicht-Mitgliedern. Das Kriterium der Vereinsmitgliedschaft habe keinen
Bezug zu den Satzungsaufgaben, deretwegen dem Verein die Klagebefugnis
zukommen würde, nämlich der Verfolgung unlauteren Wettbewerbs im
öffentlichen Interesse, und sei daher sachfremd. Werde jedoch bei der
Geltendmachung von Ansprüchen auf ein sachfremdes Kriterium abgestellt,
spreche dies dafür, dass die Anspruchsdurchsetzung missbraucht wird, um
andere Ziele zu verfolgen als die, deretwegen die Klagebefugnis eröffnet
wurde. Dem klägerischen Verband hätte es oblegen, die sich aus seiner
kategorischen Weigerung, Wettbewerbsverstöße seiner Mitglieder zu
verfolgen, ergebende Indizwirkung zu widerlegen, was nicht geschehen
sei. Die für sich genommen nicht zu beanstandende Aufgabe, zu der sich
der Kläger bekannt habe, nämlich dem zu Gunsten der DLBT-Mitglieder
bestehenden Glücksspielmonopol entgegenzuwirken, habe nichts mit der
Lauterkeit des Wettbewerbs zu tun. 17.03.2011 - 29 U 2819/10, 29 U
2944/10 Oberlandesgericht München - PM 3/11 vom 17.03.2011:
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