Unklare Regelung einer Garantieeinschränkung
Ein Hersteller von Solarmodulen, der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf die Funktion seiner Produkte während der jeweiligen Projektdauer von bis zu 25 Jahren eine Garantie für den eventuellen Eintritt einer Leistungsminderung gewährt, gleichzeitig jedoch die Kostenübernahme für den Auf- und Abbau der Module in einer anderen Passage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließt, verstößt gegen das wettbewerbsrechtliche Gebot der Transparenz. Die Anwendung der diesbezüglichen AGB-Klauseln ist somit wettbewerbswidrig.
Für die Gültigkeit der betroffenen AGB-Passage hätte der Hersteller die auf die Garantie bezogene Modifikation an einer zweckentsprechenden Stelle platzieren müssen, wo sie von einem Durchschnittsverbraucher zu erwarten wäre. Da dies nicht der Fall war, erzeugte die Garantiezusicherung beim Kunden die Vorstellung, dass eine Nachbesserung oder Neumontage auf Kosten des Solarherstellers erfolge. Die Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen war somit in dieser Beziehung unzulässig.
Urteil des LG München I vom 10.05.2012
12 O 18913/11
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