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Unberechtigte Forderungen auf der Handyrechnung

LG Potsdam, Urteil vom 26.11.15, Az. 2 O 340/14


Unberechtigte Forderungen auf der Handyrechnung

Das Landgericht (LG) in Potsdam hat mit seinem Urteil vom 26.11.15 unter dem Az. 2 O 340/14 entschieden, dass der Mobilfunkanbieter E-Plus die Begründung für in Rechnung gestellte Entgelte nicht Drittanbietern zuschieben kann. Wenn Verbraucher zweifelhafte Forderungen von Drittanbietern auf ihrer Mobilfunkrechnung vorfinden, verweisen manche Mobilfunkfirmen an den Drittanbieter, obwohl sie die Forderung selbst gestellt haben. Meist geht es dabei um Abos von Informations- und Unterhaltungs¬diensten oder kostenpflichtige Leistungen, Hotlines, usw. Nach der Klage der Verbraucherzentrale Hamburg hat nun das Landgericht Potsdam es Telekommunikationsunternehmen untersagt, gegenüber Verbrauchern zu behaupten, sie müssten sich zur Klärung an den Drittanbieter wenden.

In dem streitigen Fall hatte der Anbieter E-Plus einer Kundin, die dort einen Vertrag der Marke Base hatte, mehrfach Mahnungen für Drittanbieterleistungen geschickt. Die Kundin hatte mehrfach erklärt, keine solchen Dienste in Anspruch genommen zu haben. Trotzdem sollte sie die Forderungen bezahlen und sich diese ggf. bei dem Drittanbieter zurückholen. In einem dieser Mahnschreiben von E-Plus hieß es: „Aus unseren Unterlagen geht hervor, dass wir Sie bereits (...) darüber informiert haben, dass Sie sich bitte an den entsprechenden Drittanbieter wenden möchten, um eine eventuelle Gutschrift zu erhalten. (...) Wir bitten Sie daher, den bei uns offenstehenden Betrag von 206,10 € auszugleichen.“

Dass es so nicht geht, stellte nun das LG Potsdam fest. Wenn jemand eine Zahlung verlange, müsse er auch erklären, wofür. Es sei nicht zulässig, dazu auf einen Drittanbieter zu verweisen, auch wenn das (leider) gängige Praxis sei. Vielen Kunden werde einfach mit einer Sperrung der SIM-Karte gedroht, statt ihnen eine Erklärung für das Zustandekommen der Entgelte zu geben. Jedoch sei immer derjenige der Ansprechpartner, der die Zahlung verlange.

Die Beklagte handele in anderer Weise als durch Verwendung von AGB Verbraucherschutzgesetzen zuwider. In § 45 a des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sei festgelegt, dass der Rechnungsempfänger von dem rechnungsstellenden Unternehmen in Kenntnis gesetzt werden müsse, dass er Einwände gegen die Forderung erheben könne.
Hier sei jedoch den Kunden suggeriert worden, sie könnten sich nicht an die Beklagte wenden, wenn sie Einwände gegen die Forderung hätten. Die Möglichkeit, sich mit Einwänden gegen die Rechnung an den Rechnungsersteller zu wenden, ergebe sich jedoch bereits aus dem BGB, nämlich aus § 404. Zu den möglichen Einwänden gehöre auch der Einwand, die Forderung sei überhaupt nicht entstanden. Auch aus § 45 h gehe dies hervor. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte selbst sich zunächst an den Drittanbieter wenden müsste, wenn sie selbst nicht in der Lage sein sollte, das Zustandekommen der Forderung aufzuklären. Es sei jedoch nicht angängig, Verbrauchern dies aufzuerlegen und ihnen Rechte abzuschneiden, indem man ihnen suggeriert, sich selbst an den Drittanbieter wenden zu müssen.
Die Verbraucherzentrale Hamburg empfiehlt Verbrauchern, sich bei unberechtigten Forderungen nachweisbar bei ihrem Mobilfunkanbieter zu beschweren und auch den Drittanbieter zu informieren, um weitere Abrechnungen zu vermeiden.

LG Potsdam, Urteil vom 26.11.15, Az. 2 O 340/14


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