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Tippfehler-Domain wettbewerbswidrig

Kennzeichenrechtsverletzung und wettbewerbswidrige Behinderung durch Tippfehlerdomain


Tippfehler-Domain wettbewerbswidrig

Betreiber einer Vielzahl von Tippfehler-Domains handeln wettbewerbswidrig. Denn durch das Vertippen wird der Verbraucher von der eigentlich gewünschten Internetseite abgehalten. Letztendlich wird der Mitbewerber dadurch gezielt in seinen Rechten verletzt.

Der Beklagte hatte in der Berufungsinstanz die Abweisung der Klage beantragt. Nach Ansicht der Kölner Oberlandesrichter war die Berufung zwar zulässig, aber im Ergebnis unbegründet.

Dem Beklagten wurde lediglich zugestanden, dass die vorinstanzliche Entscheidung, den Anspruch der Klägerin auf §§ 823, 1004 BGB zu stützen, insofern nicht zutreffend gewesen ist. Allerdings ergibt sich der Anspruch in dem konkreten Rechtsstreit aus §§ 3, 4 Nr.10 UWG. Die zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen treten subsidiär hinter dem UWG zurück.

Durch den Betrieb der streitgegenständlichen Internetseite des Beklagten, führte dieser unstreitig eine geschäftliche Handlung aus. Zwischen den Parteien lag ebenfalls ein Wettbewerbsverhältnis vor. Bei einem Behinderungswettbewerb ist das Wettbewerbsverhältnis schon dann anzunehmen, wenn die „konkrete geschäftliche Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet sei, den Absatz des Handelnden zum Nachteil des Absatzes eines anderen Unternehmers zu fördern“. Es ist daher nicht entscheiden, ob ich die Parteien an einen identischen Abnehmerkreis wenden möchten. Dies ist insofern auch sachgerecht, weil ansonsten solche Eingriffe, die von einem Marktteilnehmer einer anderen Branche vorgenommen werden, nicht geahndet werden könnten. Es besteht insofern jedoch kein Unterschied zu Maßnahmen, die von Mitbewerbern derselben Branche ausgeübt werden können. Daher war es für den konkreten Rechtsstreit auch nicht erforderlich, dass der Beklagte keine Versicherungsdienstleistungen auf seiner Internetseite angeboten hat. Er hat die Besucher letztendlich auf die Homepage "T..com" geleitet. Für diese Umleitungen hat er ein Entgelt in Empfang genommen.

Die Klägerin hat dem Beklagten insofern einen Verstoß gegen § 4 Nr.10 UWG vorgeworfen, da sie durch die Umleitung von Interessenten, auf die Internetseite des Beklagten, behindert werden. Der Begriff der Behinderung im Sinne von § 4 Nr.10 UWG wird nach der Rechtsprechung des BGH als die „Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten“ definiert. Die Behinderung muss dabei zielgerichtet erfolgen. Es ist letztendlich nichts ausschließlich auf mögliche Folgen zu stellen, da es auf dem Markt ohnehin andere Anbieter geben kann, die gegenüber dem Angebot eines Mitbewerbers konkurrieren. Daher ist für die beanstandete Maßnahme erforderlich, dass sie in erster Linie den Zweck verfolgt, den Wettbewerber zu hindern. Der Beklagte hatte sich eine Vielzahl von Internetseiten, so genannten "Tippfehler-Domains", gesichert. Es ist daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Beklagte die Falschangabe der Verbraucher gezielt für eigene Zwecke genutzt hat.

Durch diese Arbeitsweise wurde die Klägerin auch tatsächlich behindert. Es ist dabei unerheblich, dass es sich bei der Beklagten um ein finanziell gut aufgestelltes Unternehmen handelt. Denn entscheidend ist letztendlich der tatsächliche Vorgang. Der Verbraucher möchte gerade die bekannte Internetseite der Klägerin aufsuchen. Wenn ihm nunmehr dabei ein Tippfehler unterläuft, konnte dies irrtümlich dazu führen, dass der Verbraucher stattdessen auf eine Domain des Beklagten umgeleitet wird. Aufgrund des hohen Bekanntheitsgrades der Klägerin partizipiert davon auch der Beklagte. Es ist insofern davon auszugehen, dass umso mehr Verbraucher auf seine Seite geleitet wurden. Da in dem zu entscheidenden Fall eine gezielte Fehlleitung nach Ansicht des OLG Köln vorgelegen hat, ist ebenfalls von einer wirtschaftlichen Behinderung der Klägerin auszugehen. Zwar wird es dem Besucher der Internetseite alsbald auffallen, dass er nicht zu der von ihm gewünschten Internetseite gelandet ist. Es ist hingegen nicht ausgeschlossen, dass aus der Fehlleitung eine Verärgerung entstehen kann, so dass sich der Betroffene letztendlich einen anderen Dienst sucht, als denjenigen, der von der Klägerin angeboten wurde. Zumindest sind der Klägerin durch das Verhalten des Beklagten Werbeeinnahmen verloren gegangen. Es entspricht nicht der Lebensrealität, dass Internetnutzer die Schreibweise im Internetbrowser kontrollieren und den Fehler letztendlich bei sich selbst suchen. Ferner kann der Inhaber einer fehlerfrei formulierten Internetseite nicht dazu gezwungen werden, auch die fehlerhaft geschriebene Internetseite zu erwerben.

OLG Köln, Urteil vom 10.02.2012, Az. 6 U 187/11 


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