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Testsiegelwerbung erfordert Fundstellenangabe

BGH, Beschluss vom 08.12.2016, Az. I ZR 88/16


Testsiegelwerbung erfordert Fundstellenangabe

Wer mit einem Testsiegel für sein Produkt wirbt, muss das Testergebnis nicht verlinken, ein Hinweis auf die Webseite des Testportals genügt. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 8. Dezember 2016 (Az. I ZR 88/16) entschieden. Die Webseitenangabe kann auf dem Testsiegel selbst erfolgen, muss aber gut lesbar sein. In derselben Entscheidung halten die Karlsruher Richter fest, dass der Erstattungsanspruch der Abmahnkosten keine Entgeltforderung gemäß § 288 Abs. 2 BGB ist. Ein Verzugszins von mehr als fünf Prozent über dem Basiszinssatz ist daher unzulässig.
 
Sachverhalt
Die Telekom-Anbieterin Primacall warb im Internet für ihren Tarif "DSL Star S" mit Testemblemen der Vergleichsportale billig-tarife.de und Verivox. Das Testsiegel von billig-tarife.de wies für Primacall den ersten Platz bei einem "objektiven Tarifvergleich von DSL-Flatrates mit 16 Mbit/s im zweiten Quartal 2013" aus. Primacall verwendete das Gütesiegel allerdings nicht für die im Test verglichene DSL-Flatrate, sondern für einen kombinierten Internet- und Telefon-Tarif. Überdies verzichtete die Telekom-Anbieterin darauf, das Emblem mit dem Testportal zu verlinken. Lediglich innerhalb des Testsiegels fand sich ein Verweis auf die Seite billig-tarife.de. Einen Mouseover-Effekt, der das Testsiegel beim Überfahren mit der Maus vergrößert, damit der Verbraucher die darin befindlichen Angaben besser lesen kann, hatte Primacall nicht implementiert.
 
Das Verivox-Siegel bezeichnete den Tarif "DSL Star S" als "günstigstes DSL-Einsteigerangebot". Die Aussage stimmte indessen nur für eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten. Bei kürzeren Vertragslaufzeiten bot Primacall nicht den günstigsten Tarif.
 
Eine Konkurrentin hielt die Testsiegelwerbung von Primacall für irreführend. Nach erfolgloser Abmahnung klagte sie auf Unterlassung. Das Landgericht Frankfurt a. M. verbot der Beklagten, das Verivox-Emblem für den streitgegenständlichen Tarif zu nutzen. Im Übrigen wies es die Klage zurück.
 
Auf Berufung der Klägerin änderte das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. die landgerichtliche Entscheidung mit Urteil vom 14. August 2014 (Az. 2-3 O 458/13) ab. Zusätzlich zum erstinstanzlichen Verbot untersagte es der Beklagten, mit Produkttests ohne Angabe der Fundstelle zu werben und sich auf Testergebnisse zu beziehen, die nicht den beworbenen Tarif betreffen. Mit der Testsiegelwerbung ohne leserliche Fundstellenangabe und ohne Link auf die Testseite habe die Beklagte gegen § 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG verstoßen. Der Verbraucher benötige die Fundstelle, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu fällen. Zudem auferlegte das Berufungsgericht der Beklagten die Erstattung der Abmahnkosten, verzinst zu 8,5 Prozent über dem Basiszinssatz. Eine Revision ließ es nicht zu.
 
Dagegen erhob die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesgerichtshof.
 
Aus den Gründen
Der Bundesgerichtshof heißt die Nichtzulassungsbeschwerde teilweise gut. Er moniert, bezüglich des Werbeverbots mit Testergebnissen ohne Fundstellenangabe habe das Oberlandesgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Das Oberlandesgericht habe einseitig auf das Vorbringen der Klägerin abgestellt, es fehle ein Mouseover-Effekt, der das Testsiegel von billig-tarife.de so vergrößere, dass die darin genannte Webseite lesbar sei. Den Einwand der Beklagten, ein Mouseover-Effekt sei unnötig, da das fragliche Emblem genügend groß sei, habe es nicht berücksichtigt. Die Berufungsrichter hätten keine eigenen Feststellungen hinsichtlich der Lesbarkeit des Emblems getroffen.
 
Ferner kritisiert der Bundesgerichtshof, das tenorierte Verbot von Werbung mit Testergebnissen ohne Verweis auf die Fundstelle entspreche nicht dem beanstandeten Verstoß. Vorliegend gehe es nicht um das Fehlen einer Fundstellenangabe, sondern um deren ungenügende Lesbarkeit.
 
Im Hinblick auf die Neubeurteilung des Falls weist der BGH-Senat die Berufungsinstanz auf sein Urteil vom 21. Juli 2016 (Az. I ZR 26/15) hin. Danach ist bei Testsiegelwerbung keine Verlinkung mit dem Testergebnis erforderlich. Die Angabe einer Webseite reicht.
 
Einen Rechtsfehler erkennt der Bundesgerichtshof sodann in der Verzinsung der Abmahnkosten mit 8,5 Prozent über dem Basiszinssatz. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten sei keine Entgeltforderung nach § 288 Abs. 2 BGB, die einen Zinssatz von neun Prozent über dem Basiszinssatz erlaube. Folglich kommt ein Verzugszins von mehr als fünf Prozent über dem Basiszinssatz nicht infrage.
 
Darüber hinaus weist der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, da sie keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe.
 
BGH, Beschluss vom 08.12.2016, Az. I ZR 88/16


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