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"tell-a-friend"-Funktion kann zur Haftung führen


"tell-a-friend"-Funktion kann zur Haftung führen

Bietet ein Webseitenbetreiber finanzielle Anreize zum Versand von Einladungsmails an Kontakte eines Kunden, so haftet der Betreiber als Mitstörer. Das Persönlichkeitsrecht der Dritten wird durch das Versenden von Einladungs- und Erinnerungsmails verletzt, wenn der Dritte einem Versand nicht zugestimmt hat. Das stellte das LG Berlin in einem Beschluss vom 18.08.2009 (15 S 8/09) klar.

Der Kläger hatte von einem Bekannten eine Einladungsmail zu einem Schnäppchenportal erhalten. Der Bekannte hatte zuvor eine "tell-a-friend"-Funktion auf der Webseite der Beklagten genutzt und dort die E-Mail-Adresse des Klägers angegeben. Ein Monat nach dem Versand wurde der Kläger von der Beklagten erinnert, dass die Gültigkeit der versandten Einladung demnächst auslaufe. Der Kläger nahm daraufhin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Die Klägerin versicherte daraufhin in einer Unterlassungserklärung, dass sie dem Kläger nicht mehr ohne dessen Zustimmung Mails schicken würde. Sie stellte sich aber auf den Standpunkt, dass sie für die Einladungsmail nicht verantwortlich sei, da diese von dem einladenden Mitglied versandt wurde.

Das LG Berlin war jedoch der Meinung, dass die Klägerin auch für die Einladungsmail als Mitstörerin haftbar sei. Zunächst stellte es klar, dass es sich bei der Einladungsmail um Werbung handele, da hierin das Angebot der Klägerin als besonders vorzugswürdig angepriesen wurde. Es sei zur Qualifizierung als Werbung nicht notwendig, ein bestimmtes Produkt anzubieten. Auch die Tatsache, dass der Empfänger der Mail persönlich angesprochen werde, ändere nichts daran.

Für den Versand der Einladungsmail sei die Beklagte als Mitstörerin verantwortlich, da sie die Einladungsfunktion auf ihrer Webpräsenz anbot und finanzielle Anreize wie Bonusprogramme oder Gutscheine schaffte, um bestehende Kunden zur Benutzung der "tell-a-friend"-Funktion zu animieren. Es gehe keineswegs nur darum, einem Bekannten einen freundschaftlichen Hinweis auf ein empfehlenswertes Produkt zu geben. Die einladenden Kunden würden demnach nicht aus vollkommen freien Stücken handeln, was letztendlich die Störerhaftung des Betreibers begründe.

Die Beklagte könne sich auch nicht mit dem Einwand entlasten, ihr sei eine Überprüfung der in der "tell-a-friend"-Funktion angegebenen Mailadressen nicht möglich. Solange sie eine solche Möglichkeit bereitstelle, trage sie auch das Risiko etwaiger rechtlicher Konsequenzen. Es gebe hierbei auch keine Grundlage für die Annahme, der Empfänger der Einladungsmail sei mit dem Versand einverstanden.

Das LG Berlin steckte in seinem Beschluss die ohnehin engen Grenzen, in der "tell-a-friend"-Funktionen zulässig sind, weiter ab. Die Verwendung von Einladungsfunktionen ist nur dann zulässig, wenn es sich bei der Einladungsmail zweifelsfrei um keine Werbung, sondern einen reinen Hinweis auf die Existenz der Webseite handelt. Zudem sollte der Einladende bestenfalls eine eigene Nachricht hinzufügen können, so dass dieser als Absender der Nachricht deutlich zum Vorschein tritt. Ebenfalls empfehlenswert ist es, den Versand von mehreren E-Mails an eine Adresse technisch unmöglich zu machen, um die Grenze der Sozialadäquanz nicht zu überschreiten.

Die Verwendung von "tell-a-friend"-Funktionen bleibt aber unsicheres Terrain, da der Empfänger nur selten einem Empfang zugestimmt haben wird. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist deshalb ein Risiko, das nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann.

LG Berlin, Beschluss vom 18.08.2009, Az. 15 S 8/09


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