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Tabakwerbeverbot gilt auch für die Herstellerhomepage

LG Landshut, Urteil vom 29.06.2015, Az. 72 O 3510/14


Tabakwerbeverbot gilt auch für die Herstellerhomepage

Mit Urteil vom 29. Juni 2015 hat das Landgericht Landshut entschieden, dass der Hersteller von Tabakwaren auf seiner eigenen Website keine Menschen darstellen darf, die bei der Ablichtung Tabakwaren rauchen. Dies gelte nach Auffassung des Gerichts sogar dann, wenn gar kein Verkauf über die Unternehmenswebseite stattfindet. Denn indirekt werde durch die Präsentation von lässig, rauchenden Personen auch der Verkauf der eigenen Produkte gefördert.

Bei dem Kläger handelte es sich vorliegend um den Verband der einzelnen Landesverbraucherzentralen sowie -verbände. Demgegenüber handelte es sich bei der Beklagten um ein mittelständisches Unternehmen, das Tabakwaren herstellt. Auf ihrer Internetseite bietet die Beklagte dem interessierten Verbraucher an, Informationen über Karrieremöglichkeiten, das Unternehmen sowie die einzelnen Waren einzuholen. Auch wird über die Homepage die Tabakkultur näher umschrieben. Um Zugriff auf die Internetseite nehmen zu können, muss sich der Nutzer zunächst mit seinem Alter verifizieren. Anschließend darf er nach erfolgreicher Prüfung die verschiedenen Seiteninhalte abrufen. Am 4. November 2014 beanstandete das Landratsamt von Landshut, dass die Beklagte eine Fotografie auf ihrer Seite veröffentlicht hat, auf der vier rauchende Personen dargestellt waren. Nach der Beanstandung entfernte die Beklagte das entsprechende Porträt der gut gelaunten Menschen. Zwei Tage später forderte der Kläger sie auf, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, wobei die Aufforderung auf § 22 Abs. 2 Nr. 1 c VTabakG gestützte worden ist.

Der Kläger war vorliegend der Ansicht, dass das Bild gegen § 21 a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und gegen § 22 Abs. 2 Nr. 1 c VTabakG darstelle. Die Vorschriften seien auch dann anzuwenden, wenn sie auf einer Internetseite positioniert werden, über die letztendlich keine Produkte erworben werden können.

Dem hat die Beklagte entgegengehalten, dass sie gerade keine Dienstleistungen im Sinne von Fernabsatzverträgen anbiete. Sie stelle lediglich unternehmensbezogene Informationen für den Besucher zur Verfügung. Ein Verstoß scheide im Übrigen deswegen aus, weil die abgebildeten Personen den Tabakrauch gerade nicht inhalieren.

Im Ergebnis gab das Landgericht Landshut der Klage statt. Die Abbildung stelle einen Verstoß gegen § 21 a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 dar. Die Norm ist eine Regelung zur Regulierung des Marktverhaltens im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Darüber hinaus handle es sich um eine Vorschrift, die den Verbraucher gemäß § 2 UKlaG schützen soll.

Bei der Präsentation von rauchenden Menschen handle es sich um eine Werbemaßnahme. Es sei nach Auffassung des Landgerichts nicht notwendig, dass ein bestimmtes Produkt für den Konsum beworben werden muss. Es sei ausreichend, wenn die Art eine kommerzielle Darbietung enthalte, wodurch der Absatz von Tabakerzeugnissen auch indirekt gefördert wird.

Gemäß § 21 a Abs. 3 S. 1 VTabakG ist eine Werbemaßnahme für Tabakprodukte, die entweder in einem Printmedium oder innerhalb einer vergleichbaren Veröffentlichung abgelichtet wird, verboten.

Bei der Internetseite der Beklagten handelte es sich nach Meinung des Gerichts um einen Dienst der Informationsgesellschaft, wie er ausdrücklich in § 21 a Abs. 3 VTabakG genannt wird. Sinn und Zweck der Unternehmensseite sei es, den Absatz zu fördern.

Der Vortrag der Beklagten, dass das Angebot auf eine bestimmte Zielgruppe beschränkt sei, überzeugte das Gericht ebenfalls nicht. Das Angebot in Form der Unternehmens Website richtet sich grundsätzlich an Jedermann, folglich nicht nur an rauchende Menschen. Darüber hinaus sei nicht gewährleistet, dass die Homepage tatsächlich nur von volljährigen Personen besucht wird, weil bei der Registrierung lediglich ein Geburtsdatum angegeben werden muss. Die Beklagte könne daher Missbrauch durch Minderjährige, die bei ihrem Alter eine falsche Angabe machen, nicht gänzlich verhindern. Dadurch, dass die Beklagte auch Stellenanzeigen über ihren Internetauftritt freischaltet, richtet sich das Angebot gerade nicht nur an Interessierte von Tabakerzeugnissen und an Raucher.

Zuletzt gab das Landgericht Landshut der Klage auch statt, weil die streitgegenständliche Werbung auf der Startseite angebracht war. Es sei daher für den Besucher nicht notwendig gewesen, zunächst eine tabakbezogene Unterseite aufzurufen. Stattdessen wurde er unmittelbar mit dem Porträt konfrontiert.

LG Landshut, Urteil vom 29.06.2015, Az. 72 O 3510/14


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