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Sternchen-Hinweis in Print-Werbung mit Verweis auf Homepage

OLG Bamberg, Urteil vom 22.06.2016, Az. 3 U 18/16


Sternchen-Hinweis in Print-Werbung mit Verweis auf Homepage

Das Oberlandesgericht Bamberg hat als Berufungsinstanz entschieden, dass ein Verweis auf weitere Angebotsbedingungen im Internet bei gedruckten Werbeanzeigen dem besonderen Transparenzgebot nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht standhält.

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, machte gegen die Beklagte, die mehrere Möbelhäuser betreibt, einen Anspruch auf Unterlassung geltend. Gegenstand dieser Unterlassung war eine Werbeanzeige der Beklagten, abgedruckt auf Seite 7 ihrer Anzeigenbroschüre. Sie enthielt folgende Aussage:

„19 % MwSt GESCHENKT AUF MÖBEL; KÜCHEN UND MATRATZEN + 5 % EXTRARABATT“

Dieser Text nahm etwa die Hälfte der gesamten Anzeige ein. In verkleinerter Schrift befand sich im Anschluss unter anderem ein Sternchen-Hinweis auf nähere Bedingungen im Internet unter angegebener Adresse.
Auf der genannten Internetseite der Beklagten erfolgte sodann hinsichtlich des Angebots ein Ausschluss bestimmter Produkte bzw. Produktgruppen von dieser Rabattaktion.
Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen das Transparenzgebot nach dem UWG.

Hinweis auf weitere Angebotsbedingungen im Internet vorliegend unzulässig

Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts bekräftigt und den Hinweis auf die online vorhandenen Angebotsbedingungen als Verstoß gegen das Transparenzgebot bestätigt.

Das besondere Transparenzgebot gilt für Maßnahmen der Verkaufsförderung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Werbeanzeige der Beklagten stellt solch eine Maßnahme dar.
Diese beinhaltet die Pflicht, über Bedingungen der Inanspruchnahme dieser Maßnahmen zu informieren. Damit gemeint sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen, unter denen der Kunde die Rabatte des Angebots erlangen kann. Die wesentlichen Modalitäten müssen dem Kunden als unmissverständliche Informationen zugänglich sein.
Die Voraussetzungen, die für den Erhalt eines Rabattes vorliegen müssen, erfährt der Verbraucher aber nur durch Aufruf der angegebenen Internetseite. Nach Ansicht des Berufungsgerichts stellt dies einen Zwischenschritt dar, der verhindert, dass die notwendigen Informationen zum Zeitpunkt der Werbung vorliegen, zu dem auch das Anlocken des Kunden erreicht wird.

Der Bundesgerichtshof hält es zwar allgemein für zulässig, die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen. Allerdings ist auch nach seiner Ansicht eine Betrachtung des Einzelfalls zwingend notwendig.

Dementsprechend argumentiert das Berufungsgericht, dass der Ausschluss bestimmter Hersteller aus dem Preisnachlass am Blickfang des Kunden in diesem Fall ebenso teilhaben muss wie der Preisnachlass selbst. Der bloße Sternchen-Hinweis mit Verweis auf nähere Erläuterungen im Internet lässt diese am Blickfang hingegen nicht teilhaben. Der Kunde trifft vielmehr eine Kaufentscheidung aufgrund präsenter, dominanter Rabattierung, die somit auf einer Irreführung beruht. Denn hätte er Zugang zu den Einschränkungen des Angebots, hätte ihn dies von einer Entscheidung womöglich abgehalten.

Einschränkungen des Werbeangebots stellen sowohl im elektronischen Geschäftsverkehr als auch bei Printmedien wesentliche Bedingungen dar, die für den potentiellen Käufer leicht zugänglich sein müssen. Insbesondere dann, wenn hierfür ausreichend Möglichkeit besteht. Vorliegend hätte die Beklagte nach Auffassung des Gerichts die weiteren Bedingungen in der Anzeige ohne erheblichen Mehraufwand anbringen können. Dem Käufer ist es nicht zumutbar, sich die notwendigen Informationen zu Einschränkungen beim Preisnachlass anderweitig beschaffen zu müssen. Insoweit ist die Beklagte als Unternehmerin nicht schutzwürdig.

OLG Bamberg, Urteil vom 22.06.2016, Az. 3 U 18/16


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