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Rückversand nur in Originalkarton zulässig

Rückversand von Lebensmitteln nur in Originalkarton zulässig


Rückversand nur in Originalkarton zulässig

Den meisten Verbrauchern wird die von Verkäufern gerne genutzte Klausel, "Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden.", bekannt sein. Das LG Hamburg hat am 06.01.2011 entschieden, dass durch die Formulierung das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht eingeschränkt wird. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts "Wir bitten Sie,...", fasst der Durchschnittsverbraucher, der durchschnittlich verständig und situationsangemessen aufmerksam ist, die Klausel auch tatsächlich als Bitte und gerade nicht als eine Bedingung für die Widerrufsausübung auf.

In dem Verfahren hatte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin beantragt. Die Antragstellerin verkauft in einem Ladengeschäft sowie in zwei Online-Shops Süßwaren und Kaffeeartikel. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich indes um einen Verlag, der ebenfalls einen Online-Shop betreibt. Auch dieser hat sich auf den Verkauf von Süßigkeiten und Kaffeeprodukten spezialisiert.

Von der Antragstellerin werden in dem Verfahren mehrere AGB-Klauseln der Antragsgegnerin gerügt. Auszugsweise heißt es in den Bestimmungen:

- "Falls Ware bei dem Besteller durch den Transport beschädigt ankommt, kann das kostenlose Widerrufsrecht nach § 5 genutzt werden."

- "Die Bezahlung durch Senden von Bargeld oder Schecks ist leider nicht möglich ... schließt eine Haftung bei Verlust aus."

- "Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden."

- "Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn aus dem Ausland bestellt wird."

Zudem macht sie einen Verstoß gegen die Preisabgabenordnung geltend. Die Antragstellerin war der Ansicht, dass die Antragsgegnerin gegen ihre Pflicht verstoße, den Grundpreis für ihre Waren ordnungsgemäß anzugeben.

Das LG Hamburg hat ihrem Antrag nur teilweise stattgegeben. Hinsichtlich der gerügten AGB-Klauseln wurde das Begehren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Die Richter gaben dem Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Preisgabenabordnung gemäß §§ 3, 4 Nr. 11,8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PAngV statt. Aus den Vorschriften geht hervor, dass derjenige unlauter handelt, der entgegen einer gesetzlichen Vorschrift handelt, die auch dazu dient, das Marktverhalten im Interesse der Teilnehmer zu regulieren. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PAngV verpflichtet den Marktteilnehmer, der Produkte nach Volumen anbietet, die Waren nicht nur mit dem Endpreis, sondern auch den Preis pro Mengeneinheit inklusive der Umsatzsteuer oder anderweitiger Preisbestandteile anzugeben. Dieser Pflicht ist die Antragsgegnerin in ihrem Online-Shop nicht nachgekommen. Es kann dahinstehen, ob der Marktteilnehmer gar keine oder eine fehlerhafte Preisangabe inseriert. Denn die Pflicht aus § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PAngV setzt voraus, dass die Grundpreise mathematisch korrekt berechnet wurden. Eine fehlerhafte Aufstellung entspricht daher einer grundsätzlich fehlenden Angabe.

Dagegen sind die Anträge gegen die streitgegenständlichen AGB-Klauseln im Ergebnis unbegründet. Vor allem die Klausel "Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden.", stelle keine verbraucherfeindliche Umgehung des gesetzlichen Widerrufsrechts gemäß §§ 312 b, 312 d Abs. 1 Satz 1, 355 BGB dar. Gemäß § 357 Abs. 2 BGB wird der Verbraucher gerade nicht dazu verpflichtet, das von ihm bestellte Produkt in der Originalverpackung sowie auf eigene Rechnung an den Verkäufer zurückzuschicken. Daher ergebe die Auslegung der Klausel im Sinne des § 133 BGB keineswegs, dass die Antragsgegnerin von diesen Rechten abweichen wollte. Es handelt sich insofern lediglich um eine Bitte. Dieser muss der Verbraucher jedoch nicht nachkommen, um seine Rechte wirksam geltend machen zu können. Nach Ansicht des LG Hamburg gehe dies eindeutig aus dem Wortlaut der Vereinbarung hervor.

LG Hamburg, Urteil vom 06.01.2011, Az. 327 O 779/10


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