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Rücksendekosten und Widerrufsbelehrung


Rücksendekosten und Widerrufsbelehrung

Immer wieder müssen Gerichte darüber entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen wirksam ist. Inzwischen ist das auch ein beliebtes Feld für Unternehmen geworden, ihre Wettbewerber abzumahnen. Dem Oberlandesgericht Hamm lag folgende Sachverhalt zur Entscheidung vor:

Der Kläger vertreibt Batterien und Elektronikzubehör im Internet. Er wehrt sich gegen die Widerrufsbelehrung des Beklagten, der ebenfalls Batterien und Elektronikzubehör vertreibt, auf dessen Homepage. Die Widerrufsbelehrung des Beklagten hat folgenden Wortlaut:

„Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückgesendeten Sache einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für sie kostenfrei“. Nach dem „Ende der Widerrufsbelehrung“ heißt es unter der Überschrift: Kosten der Rücksendung im Fall eines Widerrufs: „Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückgesendeten Sache einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für sie kostenfrei“.

Außerdem hatte der Beklagte einen Textabschnitt auf seiner Webseite verwendet, in dem darauf hingewiesen wird, dass Batterien und Akkus nicht im Hausmüll entsorgt werden dürften, sondern an den Handel zurückgegeben werden müssten. Dabei hat der Beklagte auf die Batterieverordnung statt auf das Batteriegesetz hingewiesen.

Der Kläger war der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung im Hinblick auf die Rücksendekosten sowie im Hinblick auf die Batterieverordnung wettbewerbswidrig sei. Dem hat sich das Oberlandesgericht nicht angeschlossen. In Bezug auf den Hinweis zur Batterieverordnung teilen die Richter zwar die Ansicht des Klägers, dass dieser Hinweis falsch sei. Aber daraus folge noch kein Wettbewerbsverstoß, der den Kläger zur Abmahnung und Klage berechtigen würde. Die Batterieverordnung wurde mit Wirkung zum 31. November 2009 aufgehoben. Die Pflicht zur Rückgabe gebrauchter Batterien ist nunmehr in § 18 BatterieG geregelt. Allerdings ist diese Falschinformation nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts wettbewerbsrechtlich irrelevant. Denn eine Falschinformation ist nur dann wettbewerbsrechtlich erheblich, wenn dadurch der Verbraucher zu einer Entscheidung gebracht wird, die er ohne die Falschinformation vermutlich anders getroffen hätte. Konkret wird der Verbraucher durch den Hinweis auf die ungültige Batterieverordnung nicht dazu gebracht, speziell bei dem Beklagten Batterien zu kaufen und nicht bei einem Konkurrenten. Der Hinweis auf die korrekte Rechtsquelle ist dem Verbraucher im Zweifel egal, weil er nach allgemeiner Lebenserfahrung weiß, dass er gebrauchte Batterien zurückgeben muss und nicht wegwerfen darf.

Die 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung des Beklagten stellt auch keinen Wettbewerbsverstoß dar. Nach § 357 Abs. 2 Satz 3 1. Alt. BGB muss der Verbraucher die Rücksendekosten im Falle des Widerrufs nur übernehmen, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Die Widerrufsbelehrung an sich ist keine solche vertragliche Vereinbarung, sondern nur ein Hinweis auf eine solche Vereinbarung. Fehlt eine solche Vereinbarung, ist die Widerrufsbelehrung unrichtig. Vorliegend hat aber der Beklagte eine solche Regelung unter der Überschrift „Kosten der Rücksendung im Fall eines Widerrufs“ getroffen. Daher liegt nach Meinung des Gerichts eine Kostenregelung für die Rücksendung im Fall eines Widerrufs vor.

Oberlandesgericht Hamm, 23.Mai 2013, Az. 4 U 196/12


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